Allgemeine Informationen zur Entsendung innerhalb der EU

Was versteht man unter Entsendung?

Ein „entsandter Arbeitnehmer“ ist ein Arbeitnehmer (Frau oder Mann), der von seinem Arbeitgeber in ein anderes EU-Land geschickt wird, um dort während eines begrenzten Zeitraums eine Dienstleistung zu erbringen.
So kann beispielsweise ein Dienstleister einen Auftrag in einem anderen Land erhalten und seine Arbeitnehmer dorthin schicken, um den Auftrag auszuführen.
Entsandte Arbeitnehmer unterscheiden sich insofern von mobilen EU-Arbeitnehmern als sie sich zwar vorübergehend im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, jedoch nicht in dessen Arbeitsmarkt integriert werden.
Hingegen haben mobile EU-Arbeitnehmer, die in einem anderen EU-Land Arbeit suchen und dort beschäftigt werden, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des betreffenden Landes Anspruch auf Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und zu allen sonstigen sozialen und steuerlichen Leistungen.

Europaweite Entsenderichtlinie

Mit dem Gesetz haben entsandte Arbeitnehmer nicht mehr nur Anspruch auf den Mindestlohn, sondern auch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
(Grundsatz: “Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort”)
  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Ausland erhalten Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen.
  2. Bezahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Zulage für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, darf dieser Betrag nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
  3. Werden die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland dienstlich auf Reisen geschickt, übernimmt der Arbeitgeber die Reisekosten.
  4. Grundsätzlich gelten für Beschäftigte aus dem Ausland nach zwölf Monaten alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. In begründeten Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragen.
  5. Für Fernfahrer gelten die geplanten Regelungen nicht. Der Straßenverkehrssektor ist von den Änderungen ausgenommen.

Einheitliches Entsendeportal „e-declaration“

Nach einer Einigung auf europäischer Ebene wird es künftig ein einheitliches digitales Meldeportal für Entsendemeldungen geben. Allerdings steht den jeweiligen Mitgliedstaaten frei, ob sie dieses verwenden oder ob sie weiterhin auf ihr eigenes Portal samt eigenen Regelungen bauen.
Die Eckpunkte der Einigung:
  • „Koalition der Willigen“: Während sich viele Mitgliedstaaten lange kategorisch gegen Vereinheitlichungen im Bereich Entsendung gewehrt haben, hat eine Gruppe von Ländern diese Initiative für ein freiwilliges Portal gestartet: Deutschland, Griechenland, Irland, Litauen, Polen, Portugal, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Diese Länder werden vermutlich künftig das gemeinsame Portal verwenden, weitere könnten folgen.
  • Nutzung bestehender Infrastruktur: Das Portal wird an das IMI Binnenmarktinformationssystem angedockt, über das bereits jetzt Entsendemeldungen für Kraftfahrer abgewickelt werden.
  • Einheitlichkeit innerhalb des Systems: Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Verwendung des Systems, darf er keine zusätzlichen als die im Portal vorgesehenen Daten oder Nachweise verlangen. Es kann lediglich auf die Abfrage von Daten verzichtet werden.
Achtung: Das Portal muss erst noch formal auf EU-Ebene beschlossen werden. Im jeweiligen Mitgliedsland kommt es erst zur Anwendung, nachdem sich dieses aktiv für eine Teilnahme entschieden hat.

Neuregelungen für die A1-Bescheinigung

Dank einer Ende April 2026 auf europäischer Ebene getroffenen Einigung profitieren Unternehmen künftig von folgenden Erleichterungen rund um das Beantragen und Mitführen der A1 Bescheinigung:
  • Keine A1-Bescheinigungen mehr für Dienst- und Geschäftsreisen: Handelt es sich um eine reine Dienst- oder Geschäftsreise (z.B. Teilnahme an einer Konferenz, Vertrieb), muss künftig keine A1-Bescheinigung mehr mitgeführt werden.
  • Keine A1-Bescheinigungen mehr für kurze Entsendungen: Bei kurzen Entsendungen von bis zu drei aufeinander folgenden Tagen innerhalb von 30 Werktagen entfällt ebenso die Verpflichtung zum Mitführen einer A1-Bescheinigung (Ausnahme: Baugewerbe).
  • Lockerungen für Notfalleinsätze: Bei kurzfristigen Notfalleinsätzen kann die A1 Bescheinigung bis zu drei Tage nach Beginn der Entsendung beantragt werden.
  • Erleichterungen bei verzögerter Ausstellung: Wird die A1-Bescheinigung nicht gleich bei Beantragung ausgestellt, reicht das Mitführen einer automatisiert ausgestellten Bestätigung, dass die Bescheinigung beantragt wurde.
Achtung: Die genannten Änderungen müssen erst noch formal auf EU-Ebene beschlossen werden und sind erst nach einer zweijährigen Übergangsfrist gültig. Das bedeutet voraussichtlich ab Sommer 2028.

Nützliche Links

Dieser Artikel enthält Informationen der IHK Magdeburg.