EU-Pauschalreiserichtlinie

Mit der “neuen” EU-Pauschalreiserichtlinie ist der Begriff der Pauschalreise ausgedehnt und um den neuen Begriff der "verbundenen Reiseleistungen" erweitert worden. Unter Umständen werden nun Reisebüros und Beherbergungsunternehmen zu Reiseveranstaltern. Damit haben sie erweiterte Informationspflichten und haften für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher vereinbarter Reiseleistungen gegenüber dem Gast. Gegebenenfalls entstehen Schadensersatzansprüche bei Nichterfüllung der versprochenen Leistungen, auch wenn die Leistung durch Dritte erbracht hätte werden müssen.
Die Verwendung des Begriffs "Pauschalangebot" (Paket, Arrangement, etc.) macht die Leistung immer zu einer Pauschalreise.
Es gibt Ausnahmen:
  • Keine Anwendung findet das (Pauschal-)Reiserecht künftig auf reine Einzelleistungen. (zum Beispiel die Übernachtung in Ferienwohnungen und Hotelzimmern, Ferienhäusern und Privatzimmern, die reine Beförderung, die reine Vermietung, eine touristische Leistung)
  • Tagesreisen unterliegen ebenfalls nicht dem Pauschalreisereicht, wenn sie weniger als 24 Stunden dauern (ohne Übernachtung) und einen Reisepreis von 500 Euro nicht überschreiten.
  • Bei "verbundenen Reiseleistungen" reicht es bei getrennten Leistungen auf getrennten Rechnungen aus, nur einmal zu bezahlen, ohne dass die Tourismusorganisation zum haftenden Reiseveranstalter wird.
  • Eine Kombination aus verschiedenen Arten von Reiseleistungen wird nicht zur Pauschalreise, wenn eine Reiseleistung keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmacht (weniger als 25 Prozent) oder nicht wesentliches Merkmal der Kombination darstellt.
  • Eine Pauschalreise liegt auch nicht vor, wenn eine weitere touristische Leistung erst nach Beginn der Erbringung einer (ersten) Reiseleistung ausgewählt und vereinbart wird.
Ausführliche Ausführungen sind den jeweiligen Merkblättern zu entnehmen. Das “neue” EU-Pauschalreiserecht gilt seit dem 1. Juli 2018.
Hintergrund
Die EU-Pauschalreise-Richtlinie von 1990 regelt europaweit den Schutz von Ferienreisenden bei der Buchung einer Pauschalreise (Flug, Unterkunft, Mietwagen). Sie sieht vor, dass der Kunde vor Vertragsabschluss alle notwendigen Informationen zur Reise erhält, dass der Reiseveranstalter für alle in der Reise enthaltenden Leistungen haftet und dass eine Rückreiseversicherung im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters vorliegt. Der Wandel des Reisemarktes hin zur verstärkten Nutzung von Onlineportalen erforderte eine Revision der EU-Pauschalreise-Richtlinie. Ziel dieser Neuregelung war, faire Wettbewerbsbedingungen zwischen Online- und Offline-Angeboten zu schaffen und die Verbraucher besser zu schützen.

Einigung auf neue Pauschalreise-Richtlinie ab 2026

Nach längeren Verhandlungen haben Vertreter des Parlaments und der Mitgliedstaaten nun eine vorläufige Einigung erzielt. Die Corona-Pandemie und damit zusammenhängende Probleme bei Gutscheinlösungen waren, ebenso wie der Konkurs von Thomas Cook, Auslöser für eine Überarbeitung.
Als grundlegende Änderung wurden neue Definitionen beschlossen. Die bisherigen „verbundenen Reiseleistungen“ sind nicht mehr Teil des Gesetzes, nun gibt es also nur noch Pauschalreise-Pakete oder separate Reiseleistungen, verbunden mit neuen Informationspflichten.
Im Bereich der Gutscheinlösungen soll der Verbraucherschutz gestärkt werden. Kunden können innerhalb von 14 Tagen Gutscheine ablehnen und Erstattungen verlangen, zudem wird klar festgelegt, wofür Gutscheine ausgegeben werden können.
Neue Regeln zu Stornierungen und Abbrüchen legen u.a. fest, wann Verbraucher beim Konkurs von Anbietern eine Rückerstattung erhalten. Ebenso wird definiert, wann eine Reise abgebrochen werden kann, und dass z.B. eine offizielle Reisewarnung allein dafür nicht ausreicht, da diese zwischen den verschiedenen EU-Staaten nicht koordiniert ausgegeben werden.
Die Höhe der Strafen für Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten, wird nach wie vor von den Mitgliedstaaten, nicht der EU, festgelegt. Ebenso gibt es keine EU-weite Maximalhöhe für Vorauszahlungen – dies kann aber von den Mitgliedstaaten individuell bestimmt werden. Der im Vorfeld umstrittene Mechanismus zum Beschwerdemanagement wird hingegen EU-weit verpflichtend.
Mit der Zustimmung des EU-Rats Ende März 2026 ist das Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene abgeschlossen. Nun haben EU-Staaten 28 Monate, die Regeln der Richtlinie in nationales Recht zu übertragen, und weitere sechs Monate, bevor diese dann angewendet werden.
Quelle: DIHK