Novelle im Verpackungsgesetz

Registrierungspflichten für alle Verpackungen

Die Europäische Union hat sich das Ziel gesetzt, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und Verpackungsabfälle signifikant zu reduzieren. Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz: PPWR) kommt ein umfassender Rechtsrahmen auf Unternehmen zu.

Was ist die PPWR?

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – Verordnung (EU) 2025/40 – ist die neue EU-Verpackungsverordnung. Sie trat am 11. Februar 2025 in Kraft und ist ab dem 12. August 2026 anzuwenden. Sie ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/E und gilt als Verordnung unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten.

Ziel der Verordnung

Mit der EU-Verpackungsverordnung verfolgt die Europäische Kommission mehrere zentrale umwelt- und wirtschaftspolitische Ziele:
  • Vermeidung und Reduzierung von Verpackungsabfällen:
    Bis 2030 soll das Verpackungsabfallaufkommen pro Kopf deutlich reduziert werden.
  • Förderung der Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit:
    Verpackungen sollen künftig stärker im Kreislauf geführt werden.
  • Harmonisierung des EU-Binnenmarkts:
    Einheitliche Regeln sollen bestehende nationale Sonderregelungen ablösen und Handelshemmnisse abbauen.
  • Klimaschutz:
    Weniger Verpackungsabfälle tragen zur CO₂-Reduktion bei und fördern eine ressourcenschonende Wirtschaft.

Wer ist von der PPWR betroffen?

Die PPWR gilt für alle Unternehmen, die Verpackungen herstellen, befüllen, importieren, vertreiben oder verpackte Waren unter eigener Marke in der EU in Verkehr bringen - unabhängig von Größe oder Branche.

Gibt es Ausnahmen für kleine Unternehmen?

Artikel 3 PPWR enthält eine Sonderregel für Kleinstunternehmen - gemäß 2003/361/EG - bei der Definition des konformitätsverantwortlichen “Erzeugers”. Ein Kleinstunternehmen gilt in Folge dessen nicht als Erzeuger, wenn es Verpackungen von einem Lieferanten im selben Mitgliedsstaat bezieht.
Beispiel:
Ein Kleinstunternehmen lässt in Deutschland Faltschachteln mit eigenem Logo von einem deutschen Verpackungslieferanten herstellen. Nach Artikel 3 PPWR kann dann nicht das Kleinstunternehmen, sondern der Verpackungslieferant als „Erzeuger“ gelten.
WICHTIG: Obwohl die Erzeugerpflichten auf den Lieferanten übergehen können, muss weiterhin geprüft werden, welche Anforderungen der PPWR – etwa in Bezug auf Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit und Konformität – nicht automatisch auf den Lieferanten übertragen werden.
Artikel 21 PPWR beinhaltet eine weitere relevante Regelung für Kleinstunternehmen. Wenn ein Importeur oder Vertreiber unter die Kleinstunternehmensdefinition fällt, kann auch hier die Erzeugerrolle an den Lieferanten übergehen, wenn dieser in der EU ansässig ist.
Unternehmen die:
  • Weniger als 10 Personen beschäftigen
    UND:
  • 2 Mio. EUR Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz nicht überschreiten
Für Hersteller, die pro Jahr maximal 10 Tonnen an Verpackungen erstmalig in einem EU-Mitgliedsstaat in Verkehr bringen, sieht die Verpackungsverordnung -gemäß Artikel 44 PPWRAbsatz 8- potenzielle Erleichterungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) vor.

Maßnahmen und Pflichten

Die PPWR bringt eine Vielzahl konkreter Maßnahmen mit sich. Unternehmen müssen sich auf neue Vorgaben einstellen, die je nach Geschäftsmodell unterschiedlich stark greifen.

Zentrale Vorgaben

Anforderungen und Pflichten Erläuterung
Mindestanforderungen an die Recyclingfähigkeit Ab 2030 dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die bestimmten Design-for-Recycling-Kriterien entsprechen.
Quoten für Rezyklateinsatz Für Kunststoffverpackungen gelten ab 2030 verbindliche Mindestanteile an Rezyklaten, deren Höhe je nach Verpackungsart variiert (z. B. 30 % für bestimmte Kunststoffgetränkeflaschen).
Verbot bestimmter Verpackungsarten
  • Einwegverpackungen in Hotels und Restaurants (z. B. Portionsverpackungen) sollen ab 2030 verboten werden.
  • Nicht notwendige Verpackungen (z. B. doppelte Umverpackungen) dürfen nicht mehr verwendet werden.
Wiederverwendbarkeitspflichten Für bestimmte Branchen (z. B. E-Commerce, Getränkeindustrie) gelten verpflichtende Quoten für Mehrwegverpackungen, z. B. 10–50 % bis 2030 je nach Produktgruppe.
Kennzeichnungspflichten Alle Verpackungen müssen künftig einheitlich über Materialart, Entsorgungsweg und Rezyklatgehalt informieren.
Digitale Produktpässe Verpackungen sollen künftig mit digitalen Informationssystemen (z. B. QR-Codes) ausgestattet werden, die Rückverfolgbarkeit und Recycling erleichtern.
Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) Produzenten müssen für Sammlung, Sortierung und Recycling ihrer Verpackungen aufkommen. Nationale Systeme werden harmonisiert.
Registrierungspflichten Unternehmen müssen sich in den nationalen Herstellerregistern der EU-Mitgliedsstaaten registieren, in denen sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen oder verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein. In Deutschland ist dies das Verpackungsregister LUCID.

Was gilt wann?

* Der Geltungsbeginn der so gekennzeichneten Anforderungen ist an das rechtzeitige Inkrafttreten ergänzender Rechtsakte gebunden und könnte sich daher auch noch verschieben.

Welche Verpackungsarten sind erfasst?

Alle Verpackungsarten, unabhängig vom Material. Artikel 3 PPWR unterscheidet dabei zwischen:
Verpackungsarten Erläuterung
„Primärproduktionsverpackungen“ Gegenstände, die als Verpackung für unverarbeitete Erzeugnisse aus Primärproduktion gestaltet und bestimmt sind
„Verkaufsverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen bilden
„Umverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese Zusammenstellung von Verkaufseinheiten als solche an Endabnehmer abgegeben wird oder ob sie allein zur Erleichterung des Wiederauffüllens der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle oder zur Bildung einer Lager- oder Vertriebseinheit dient, und die von dem Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen
„Transportverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr
„Verpackungen für den elektronischen Handel“ Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden („Versandverpackungen“)
„Serviceverpackungen“ Gegenstand, der für die Befüllung in der Verkaufsstelle zur Übergabe des Produkts konzipiert und vorgesehen ist
„Verpackungen zum Mitnehmen“ Serviceverpackungen, die an mit Personal ausgestatteten Verkaufsstellen mit Getränken oder zubereiteten Lebensmitteln befüllt werden, die zum Transport und sofortigen Verzehr an einem anderen Ort, ohne dass eine weitere Zubereitung erforderlich ist, verpackt und typischerweise aus der Verpackung verzehrt werden

Welche Rollen gibt es und wie finde ich heraus, welche für mich gilt?

Die EU-Verpackungsverordnung teilt die verschiedenen Akteure in bestimmte Rollen ein. Da mit den unterschiedlichen Rollen auch unterschiedliche Pflichten einhergehen, ist es wichtig, sich seiner Rolle bewusst zu sein und sich in diesem Kontext richtig einzuordnen. Dabei wird sich von der etablierten Begriffssystematik der Verpackungsrichtlinie bzw. des Verpackungsgesetzes getrennt und folgende Definitionen eingeführt:
  • „Erzeuger“: natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt
  • „Lieferant“: natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert
  • „Importeur“: in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt
  • „Vertreiber“: natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder Importeurs
  • „Endvertreiber“: natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte, einschließlich durch Wiederverwendung, oder Produkte, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können, an den Endabnehmer liefert
  • „Hersteller“: Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, eine der folgenden Beschreibungen zutrifft:
    a) in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit
    b) in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Produkte, die in anderen Verpackungen als Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen verpackt sind, erstmals bereit
    c) in einem Mitgliedstaat oder Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit
    d) in einem Mitgliedstaat oder Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen als Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen verpackt sind, direkt an Endabnehmer erstmals bereit
    e) in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist der Hersteller
  • „Bevollmächtigter (für die Product Compliance)“: in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben zur Erfüllung der Pflichten des Erzeugers im Hinblick auf die Konformität der Verpackungen wahrzunehmen
  • „Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung“: natürliche oder juristische Person, die in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Hersteller Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitstellt oder in dem er verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, mit Ausnahme des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der Hersteller niedergelassen ist, und die vom Hersteller benannt wurde, um die Verpflichtungen dieses Herstellers gemäß Kapitel VIII der Verordnung zu erfüllen
  • „Endabnehmer“: natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher oder beruflicher Endabnehmer im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird und die das Produkt in der an sie gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt
  • „Verbraucher“: natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen
  • „Wirtschaftsakteur“: alle Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte, Endvertreiber und Fulfillment-Dienstleister – somit Oberbegriff für alle kommerziell involvierten Akteure
Aufgrund dieser Komplexität kommt es oft zu Verunsicherungen und fehlender Rechtssicherheit bei der Bestimmung des Herstellers, welcher u. a. die Verantwortung für die Finanzierung der Entsorgungsinfrastruktur in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Verpackung tatsächlich zu Abfall wird, trägt. Denn: Welches Unternehmen als Hersteller im Sinne der PPWR gilt, hängt von der jeweiligen Konstellation in der Lieferkette ab. Die Pflichten können etwa für den Erzeuger, den Importeur oder den Vertreiber gelten. Dabei ist stets der Einzelfall zu prüfen. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat deshalb eine Webunterseite zu Definitionen, Rollen und zur Herstellerbestimmung im Kontext der PPWR veröffentlicht. Die ZSVR möchte den Unklarheiten bei der Klärung der Herstellerverantwortung mit Klarstellungen und einem Entscheidungsbaum entgegenwirken.

Kann ich mehrere Rollen gleichzeitig haben?

Ja, ein Unternehmen kann nach der PPWR mehrere Rollen gleichzeitig haben. Die ZSVR beschreibt beispielsweise den Fall, in dem ein Unternehmen gleichzeitig Erzeuger und Hersteller im EPR-Sinn ist.
Sitzt der Erzeuger in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird, ist er gleichzeitig Hersteller – denn es gibt kein anderes Unternehmen vorher in der Lieferkette.

Was ist die Konformitätserklärung und wer muss sie erstellen?

Die Konformitätserklärung ist ein neues Pflichtdokument, das Erzeuger für jede Verpackungsart ausstellen müssen. Darin bestätigen sie, dass die Verpackung die Anforderungen der PPWR erfüllt. Zusätzlich muss eine technische Dokumentation vorgehalten werden, die Behörden auf Anfrage einsehen können.
Händler und Importeure haben Prüfpflichten: Sie müssen kontrollieren, ob eingekaufte Verpackungen konform sind, und entsprechende Nachweise von Lieferanten einfordern.
Anhang VIII PPWR weist ein Muster für die EU-Konformitätserklärung aus.

Kann ich jemanden beauftragen die Konformitätserklärung für mich zu erstellen?

Ja, der Erzeuger kann einen Dienstleister oder Bevollmächtigten damit beauftragen, die technische Dokumentation zu führen und die EU-Konformitätserklärung praktisch vorzubereiten oder administrativ zu erstellen. Anhang VII PPWR erlaubt ausdrücklich, dass ein Bevollmächtigter im Auftrag und unter Verantwortung des Erzeugers bestimmte Pflichten zum Führen der technischen Dokumentation übernimmt, wenn diese Pflichten im Auftrag festgelegt sind.

Was ist die Technische Dokumentation und wer muss sie erstellen?

Die Technische Dokumentation ist ein Pflichtnachweis, den Erzeuger für jede Verpackungsart erstellen und aufbewahren müssen. Sie bildet die Grundlage für die Konformitätserklärung und muss auf Anfrage von Marktüberwachungsbehörden vorgelegt werden können.
Die genauen Inhalte der Technischen Dokumentation sind in Anhang VII PPWR festgelegt.

Welche Aufbewahrungsfristen gelten für die Konformitätserklärung und die Technische Dokumentation?

Die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung müssen aufbewahrt werden. Bei Einwegverpackungen beträgt die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen. Bei wiederverwendbaren Verpackungen beträgt sie zehn Jahre.

Zusatzinformationen

Quelle: Melanie Hornikel / IHK Schwaben