Recht und Steuern

Checkliste zum Erwerb einer Erlaubnis gem. § 34f GewO

Einleitung

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO) muss die IHK das Vorliegen der folgenden Voraussetzungen beim Antragsteller überprüfen:
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Sachkunde
Bei der Beantragung der Erlaubnis sind hierzu regelmäßig die nachfolgend aufgeführten Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller beizubringen. Sämtliche Nachweise müssen im Original oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden und dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Unterlagen:

Antragsformulare

Polizeiliches Führungszeugnis

(nur Belegart OG, wird direkt an die Bergische IHK gesandt)
Online zu beantragen über: www.fuehrungszeugnis.bund.de/
  • zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OG); Verwendungszweck: Erlaubnis nach § 34d GewO
  • Antrag bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) der Wohnortgemeinde durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis/Reisepass
  • bei juristischen Personen: alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand)
  • Hinweis: Leiter einer/s Betriebs-/Zweigniederlassung benötigen diese Nachweise ebenfalls
  • Hintergrund: vollständige Personalien bestätigen und bestehende Vorstrafen ausschließen.

Auszug aus dem Gewerbezentralregister

(Belegart 9, wird direkt an die Bergische IHK gesandt)
Online zu beantragen über: www.fuehrungszeugnis.bund.de/
  • zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9); Verwendungszweck: Erlaubnis nach § 34d GewO
  • in der Regel Antrag bei der Meldebehörde der Wohnortgemeinde durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis/Reisepass.
  • bei juristischen Personen:
    alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand); sowie für die juristische Person selbst durch Antrag eines gesetzlichen Vertreters (mit Handelsregisterauszug) bei der Meldebehörde am Ort des Gewerbesitzes
  • Hinweis: Leiter einer/s Betriebs-/Zweigniederlassung benötigen diese Nachweise ebenfalls
  • Hintergrund: Rechtsverstöße bei der Gewerbeausübung ausschließen

Bescheinigung des Finanzamts: Auskunft in Steuersachen

  • Antrag beim zuständigen Finanzamt
  • bei juristischen Personen:
    alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand); sowie für die juristische Person selbst durch Antrag beim Finanzamt des Betriebssitzes
  • Hintergrund: steuerliche Rückstände ausschließen

Aktueller Handelsregisterauszug bei juristischen Personen

Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis

Nur online zu beantragen über:
  • Auszüge erhalten Sie ausschließlich im Internet: www.vollstreckungsportal.de
  • bei juristischen Personen: für die juristische Person selbst
  • Nach Registrierung erhalten Sie ein Passwort, mit dem der Auszug beantragt werden kann.
  • Den Ausdruck fügen Sie bitte den einzureichenden Unterlagen bei.
  • Hintergrund: Einträge im Schuldnerverzeichnis ausschließen

Auszug aus dem Insolvenzregister

Zu beantragen beim zuständigen Amtsgericht https://www.ag-wuppertal.nrw.de/index.php
  • Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht durch Vorlage des Personalausweises
  • bei juristischen Personen: für die juristische Person selbst
  • Ziel: Anhängige Insolvenzverfahren aufdecken

Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung

  • Mindestumfang gemäß § 12 Versicherungsvermittlungsverordnung
  • Nachweis durch eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens
  • Ist der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig, ist auch für diese eine Versicherungsbestätigung zu erbringen

Sachkundenachweis

Der Nachweis der Sachkunde kann erbracht werden durch:
  1. Sachkundeprüfung bei der IHK oder
  2. Vorlage des Zeugnisses/beglaubigte Kopie über eine der nachfolgend genannten, gleichgestellten anderen Berufsqualifikationen (vgl. § 4 FinVermV):
(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung

a) als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
b) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen,
c) als Geprüfter Investment-Fachwirt oder als Geprüfte Investment-Fachwirtin,
d) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung,
e) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
f) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“,
g) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen oder
h) als Investmentfondskaufmann oder als Investmentfondskauffrau;

2. ein Abschlusszeugnis

a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss,

b) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder

c) als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird;

3.ein Abschlusszeugnis
als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird.

(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird.
Sachkundenachweis bei juristischen Personen
Bei Kapitalgesellschaften, die selbst Erlaubnisinhaber sind, wird der Sachkundenachweis durch die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) erbracht.
Ein Wechsel der gesetzlichen Vertreter ist der IHK anzuzeigen. Gegebenenfalls ist dann die Sachkunde des neuen Mitglieds der Geschäftsführung nachzuweisen. Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co KG) müssen alle geschäftsführenden Gesellschafter die Erlaubnis auf ihren Namen beantragen und somit den Sachkundenachweis erbringen.

Beachte Sie bitte: Bei einer Kommanditgesellschaft trifft die Verpflichtung nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär).
Delegation der Sachkunde bei natürlichen Personen als Antragsteller ist nicht möglich.

Weitere Hinweise / Erläuterungen
Wer muss den Antrag auf die Erlaubniserteilung bzw. Registrierung stellen?

Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber ist jeweils der Gewerbetreibende persönlich.
Dabei kann es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handeln.
Bei Einzelunternehmen ist der Antrag vom Inhaber zu stellen.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) ist Antragsteller die Gesellschaft; teilweise sind Nachweise auch durch die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) zu erbringen, s. o.
Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co KG) müssen alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter einen Antrag stellen.
Welche Gebühren fallen für die Erlaubnis und Registrierung an?
Die jeweilige Gebühr entnehmen Sie bitte unserem Gebührentarif.
Bitte beachten Sie:
  1. Grundsätzlich sind alle Belege im Original oder als beglaubigte Kopie einzureichen.
  2. Die Erteilung der Erlaubnis ersetzt nicht die Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO.
  3. Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen.
  4. Die Ausübung der Tätigkeit nach § 34f Abs. ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Stand: Juli 2026