Produktsicherheit
Die wichtigsten Informationen für Sie haben wir während der Veranstaltung am 10.10.2024 dargestellt (kostenlose Anmeldung) und in unserem FAQ-Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 215 KB) zusammengefasst.
Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) - FAQs
Die Verordnung findet seit 13. Dezember 2024 unmittelbare Anwendung.
- 1. Ab wann gilt die sog. GPSR?
- 2. Welche “Produkte” sind davon erfasst?
- 3. Was ist ein “Produkt”?
- 4. Für welche “Produkte” gilt die Verordnung nicht?
- 5. Was sind "Harmonisierungsrechtsvorschriften“? Sind sie relevant?
- 6. Gilt die Verordnung nur im “B2C” (Business-to-Consumer) Bereich?
- 7. Welche Pflichten bestehen für die einzelnen Wirtschaftsakteure?
- 8. “Hersteller” - EU-Checkliste
- 9. “Händler” - EU-Checkliste
- 10. Gibt es besondere Pflichten beim Fernabsatz?
- 11. Gibt es eine Übergangsbestimmung?
AktuellEine Online-Händlerin, die u.a. kosmetische Mittel vertreibt, ist für fehlende Informationen auf Online-Plattformen verantwortlich. Ein Verstoß gegen die Vorgaben der EU-Produktsicherheitsverordnung ist ihr zuzurechnen. Dies stellt auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar (vgl. LG Hechingen, Urt. v. 23.04.2026 - Az.: 5 O 37/25 KfH).Gesetzgebung & RechtsänderungenDas nationale Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wurde u.a. hinsichtlich der Verfahrensregelungen sowie der Straf- und Bußgeldvorschriften der GPSR angepasst.
1. Ab wann gilt die sog. GPSR?
Die EU-Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988) gilt ab dem 13. Dezember 2024. Sie gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte insoweit, als es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird, Artikel 2 S. 1 der Verordnung (EU) 2023/988.
2. Welche “Produkte” sind davon erfasst?
Fast alle Produkte sind von der GPSR erfasst.
Denn gemäß Artikel 2 Abs. 1 S. 1, 2 GPSR gilt sie für „in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte insoweit, als es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Sind für Produkte im Unionsrecht spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt, so gilt diese Verordnung nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fallen.“
Die GPSR verfolgt ein anderes Ziel als die speziellen “Harmonisierungsvorschriften” der EU. In den meisten Fällen erfassen die Harmonisierungsvorschriften daher nicht die für die GPSR relevanten Aspekte und Risiken oder Risikokategorien. Für Fragen bezüglich einzelner Harmonisierungsvorschriften stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Gemäß Artikel 2 Abs. 3 S. 1 gilt sie für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Denn gemäß Artikel 2 Abs. 1 S. 1, 2 GPSR gilt sie für „in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte insoweit, als es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Sind für Produkte im Unionsrecht spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt, so gilt diese Verordnung nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fallen.“
Die GPSR verfolgt ein anderes Ziel als die speziellen “Harmonisierungsvorschriften” der EU. In den meisten Fällen erfassen die Harmonisierungsvorschriften daher nicht die für die GPSR relevanten Aspekte und Risiken oder Risikokategorien. Für Fragen bezüglich einzelner Harmonisierungsvorschriften stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Gemäß Artikel 2 Abs. 3 S. 1 gilt sie für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
3. Was ist ein “Produkt”?
Die wichtigsten Begriffsbestimmungen sind in Artikel 3 der Verordnung geregelt. Gem. Artikel 3 Nr. 1 ist „Produkt“ “jeder Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist."
Die wichtigsten Begriffsbestimmungen sind in Artikel 3 der Verordnung geregelt. Gemäß Artikel 3 Nummer 1 ist „Produkt” „jeder Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich – auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung – geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist”.
Weitere Begriffe sowie die Antwort auf die Frage, was in den einzelnen Fällen unter „Abgabe eines Produkts“ zu verstehen ist (und warum dies umstritten ist), finden Sie in Artikel 3 der Verordnung selbst sowie in unserem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 215 KB) .
Die wichtigsten Begriffsbestimmungen sind in Artikel 3 der Verordnung geregelt. Gemäß Artikel 3 Nummer 1 ist „Produkt” „jeder Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich – auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung – geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist”.
Weitere Begriffe sowie die Antwort auf die Frage, was in den einzelnen Fällen unter „Abgabe eines Produkts“ zu verstehen ist (und warum dies umstritten ist), finden Sie in Artikel 3 der Verordnung selbst sowie in unserem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 215 KB) .
4. Für welche “Produkte” gilt die Verordnung nicht?
Nach Artikel 2 Abs. 2 gilt die Verordnung nicht für:
- Human- und Tierarzneimittel,
- Lebensmittel,
- Futtermittel,
- lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,
- Pflanzenschutzmittel,
- Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden,
- Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139,
- Antiquitäten.
Gemäß Artikel 2 Abs. 3 S. 2 gilt sie nicht für Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.
- Human- und Tierarzneimittel,
- Lebensmittel,
- Futtermittel,
- lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,
- Pflanzenschutzmittel,
- Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden,
- Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139,
- Antiquitäten.
Gemäß Artikel 2 Abs. 3 S. 2 gilt sie nicht für Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.
5. Was sind "Harmonisierungsrechtsvorschriften“? Sind sie relevant?
Unter Harmonisierungsrechtsvorschriften sind "die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf die jene Verordnung Anwendung findet.“
Im Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 sind mehrere Vorschriften aufgeführt.
Beispiel: Für Produkte, die einer dieser Vorschriften (im Anhang I) unterliegen, gelten die folgenden Kapitel der GPSR nicht: Kapitel III Abschnitt 1, Kapitel V und VII und Kapitel IX bis XI und Kapitel II, soweit es sich um Risiken oder Risikokategorien handelt, die unter die betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen.
Die Relevanz besteht darin, dass die “Risiken oder Risikokategorien” anhand der einschlägigen Harmonisierungsvorschriften überprüft werden können.
Im Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 sind mehrere Vorschriften aufgeführt.
Beispiel: Für Produkte, die einer dieser Vorschriften (im Anhang I) unterliegen, gelten die folgenden Kapitel der GPSR nicht: Kapitel III Abschnitt 1, Kapitel V und VII und Kapitel IX bis XI und Kapitel II, soweit es sich um Risiken oder Risikokategorien handelt, die unter die betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen.
Die Relevanz besteht darin, dass die “Risiken oder Risikokategorien” anhand der einschlägigen Harmonisierungsvorschriften überprüft werden können.
6. Gilt die Verordnung nur im “B2C” (Business-to-Consumer) Bereich?
Soweit ein Verbraucherprodukt vorliegt und der Anwendungsbereich nach Artikel 2 der Verordnung eröffnet ist, gilt sie auch im B2B (Business-to-Business) Bereich.
Sie gilt jedoch nicht im C2C (Consumer-to-Consumer) Bereich.
Sie gilt jedoch nicht im C2C (Consumer-to-Consumer) Bereich.
7. Welche Pflichten bestehen für die einzelnen Wirtschaftsakteure?
"Um zu verstehen, welche Pflichten Sie im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit haben, müssen Sie zunächst feststellen, welche Rolle Sie bei den Produkten, die Sie abfertigen, innehaben." (Leitlinien zur Anwendung des EU-Rechtsrahmens für die allgemeine Produktsicherheit durch Unternehmen)
Die einzelnen Pflichten ergeben sich für Hersteller aus Artikel 9, Bevollmächtigten aus Artikel 10, Einführer aus Artikel 11, Händler aus Artikel 12.
Auf der Webseite Safety Gate der Europäischen Kommission finden Sie eine Zusammenfassung Ihrer Pflichten als FAQ (nur auf Englisch).
In unserem FAQ-Merkblatt stellen wir die Pflichten der Händler ausführlich dar. Für weitere Fragen, beispielsweise wann eine „Quasi-Hersteller“-Eigenschaft in Betracht kommen könnte, stehen wir unseren Mitgliedsunternehmen gerne zur Verfügung.
Die einzelnen Pflichten ergeben sich für Hersteller aus Artikel 9, Bevollmächtigten aus Artikel 10, Einführer aus Artikel 11, Händler aus Artikel 12.
Auf der Webseite Safety Gate der Europäischen Kommission finden Sie eine Zusammenfassung Ihrer Pflichten als FAQ (nur auf Englisch).
In unserem FAQ-Merkblatt stellen wir die Pflichten der Händler ausführlich dar. Für weitere Fragen, beispielsweise wann eine „Quasi-Hersteller“-Eigenschaft in Betracht kommen könnte, stehen wir unseren Mitgliedsunternehmen gerne zur Verfügung.
8. “Hersteller” - EU-Checkliste
Die Leitlinien zur Anwendung des EU-Rechtsrahmens für die allgemeine Produktsicherheit durch Unternehmen enthalten hierzu u.a. Folgendes:
|
Checkliste für den “Hersteller”
✓ Inhärente Sicherheit:
Bei der Gestaltung des Produkts ist eine angemessene Bewertung der Risiken vorzunehmen und alle möglichen Sicherheitsrisiken sind zu beseitigen oder zu mindern.
✓ Denken Sie daran, europäische Normen zu verwenden, deren Fundstellen gegebenenfalls im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Diese erleichtern Ihnen die Einhaltung der Vorschriften.
✓ Erstellen Sie technische Unterlagen für Ihr Produkt, um Ihre interne Risikobewertung im Blick zu behalten, und bewahren Sie diese zehn Jahre lang auf. ✓ Achten Sie darauf, dass Sie die erforderlichen Informationen auf Ihrem Produkt oder seiner Verpackung anbringen: Machen Sie Angaben zur Identifizierung des Produkts selbst und zu Ihren Identifizierungs- und Kontaktdaten sowie gegebenenfalls zu Anweisungen und Sicherheitsinformationen. ✓ Stellen Sie sicher, dass in der EU eine für Ihr Produkt verantwortliche Person benannt wurde und dass deren Kontaktdaten und sonstige erforderliche Informationen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder der Begleitunterlage angegeben sind. ✓ Zeigen Sie die folgenden erforderlichen Produktinformationen in Fernabsatzangeboten an:
✓ Wenn Sie über ein Registrierungssystem oder ein Kundentreueprogramm verfügen, müssen Sie den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, sich ausschließlich zu Sicherheitszwecken anzumelden.
✓ Richten Sie interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit ein. ✓ Wenn sich Fragen der Produktsicherheit stellen:
✓ Stellen Sie einen direkten Kanal zur Einreichung von Verbraucherbeschwerden, die die Sicherheit eines Produkts betreffen, zur Verfügung und prüfen Sie diese Beschwerden: Dies kann Ihnen wertvolle Informationen über die Sicherheit Ihres Produkts liefern. Denken Sie daran, barrierefreie Formate zu verwenden.
✓ Führen Sie ein internes Verzeichnis der Verbraucherbeschwerden, Produktrückrufe und ergriffenen Korrekturmaßnahmen. ✓ Melden Sie durch Produkte verursachte Unfälle, von denen Sie Kenntnis erlangen, über das Safety-Business-Gateway. ✓ Arbeiten Sie auf Verlangen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 3.1.1 über die Pflichten des Herstellers zu entnehmen. |
9. “Händler” - EU-Checkliste
Die Leitlinien zur Anwendung des EU-Rechtsrahmens für die allgemeine Produktsicherheit durch Unternehmen enthalten hierzu u.a. Folgendes:
|
Checkliste für den "Händler"
Vor der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt:
✓ Überprüfen Sie, dass die Angaben zur Identifizierung des Produkts sowie die Identifizierungs- und Kontaktdaten des Herstellers und des Einführers ordnungsgemäß auf dem Produkt oder seiner Verpackung angebracht und dem Produkt gegebenenfalls Anweisungen und Sicherheitsinformationen beigefügt sind.
✓ Überprüfen Sie, ob die Kennzeichnungen keine anderen zwingend erforderlichen Informationen verdecken.
✓ Stellen Sie sicher, dass Lagerung oder Transport keine Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts oder dessen Kennzeichnung haben.
✓ Richten Sie interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit ein.
✓ Zeigen Sie die folgenden erforderlichen Produktinformationen in Fernabsatzangeboten an:
✓ Wenn Sie über ein Registrierungssystem oder ein Kundentreueprogramm verfügen, müssen Sie den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, sich ausschließlich zu Sicherheitszwecken anzumelden.
✓ Stellen Sie kein nichtkonformes oder gefährliches Produkt auf dem Markt bereit! Unterrichten Sie im Falle der Nichtkonformität den Hersteller und die Behörden.
Nach der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt:
✓ Wenn ein von Ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt gefährlich oder nichtkonform ist:
✓ Melden Sie durch Produkte verursachte Unfälle, von denen Sie Kenntnis erlangen, dem Hersteller und der für das Produkt in der EU verantwortlichen Person. Der Hersteller kann Sie beauftragen, dies den Behörden über das Safety-Business-Gateway zu melden.
✓ Arbeiten Sie auf Verlangen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 3.1.4 über die Pflichten des Händlers zu entnehmen.
|
10. Gibt es besondere Pflichten beim Fernabsatz?
Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss gemäß Artikel 19 das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:
| Angabe | Erklärung |
|---|---|
| Kontaktdaten | den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse* (*neue Fassung, am 19.12.2023 berichtigt, a.F. „E-Mail-Adresse“), unter denen er kontaktiert werden kann, |
| Hersteller ohne Niederlassung in der Union | den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, |
| Identifizierung | Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, |
| Weitere Informationen | etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind. |
Hinweis zur „elektronischen Adresse“: *Stellungnahme der EU-Kommission, die uns vorliegt: Der Begriff der „elektronischen Adresse“ sei zukunftssicher und technische neutral formuliert. Damit sei jede elektronische Adresse gemeint, die eine direkte Kommunikation gestatte (z.B. eine E-Mail-Adresse) oder eine Webseite, die eine direkte Kommunikation z.B. über ein Kontaktformular erlaube. Eine statistische Webseite reiche für diese Zwecke nicht aus.
Tipp: In unserem E-Commerce Tutorial zeigen wir, wie Sie einen rechtssicheren Online-Shop aufbauen.
11. Gibt es eine Übergangsbestimmung?
Ja, die Übergangsbestimmung ist im Artikel 51 der Verordnung geregelt.
Produkte, die mit Richtlinie 2001/95/EG im Einklang stehen und bis zum 12. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden*, dürften von den Marktüberwachungsbehörden nicht beanstandet werden.
*Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, wann das jeweilige Produkt zum ersten Mal auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wurde.
Produkte, die mit Richtlinie 2001/95/EG im Einklang stehen und bis zum 12. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden*, dürften von den Marktüberwachungsbehörden nicht beanstandet werden.
*Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, wann das jeweilige Produkt zum ersten Mal auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wurde.
Die wichtigsten Informationen für Sie haben wir während der Veranstaltung am 10.10.2024 dargestellt (kostenlose Anmeldung) und in unserem FAQ-Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 215 KB) zusammengefasst.
Hinweis:
Es handelt sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Einzelfall nicht ersetzen.
Es handelt sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Einzelfall nicht ersetzen.