Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise auf Gleichwertigkeit mit der Sachkundeprüfung
Unter den Voraussetzungen des § 13c GewO können auch ausländische Berufsbefähigungsnachweise auf Gleichwertigkeit mit der Sachkundeprüfung „Geprüfte(r) Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK“ geprüft und ggfs. anerkannt werden.
- 1. Wo ist der Antrag auf Gleichwertigkeit ausländischer Befähigungsnachweise mit der Sachkundeprüfung zu stellen und von wem?
- 2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein durch die ausländischen Befähigungsnachweise?
- 3. Was prüft die IHK in dem Anerkennungsverfahren?
- 4. Welche Unterlagen und Nachweise müssen zur Antragstellung eingereicht werden?
- 5. Was kostet das Anerkennungsverfahren?
- 6. Wie stelle ich den Antrag?
- 7. Wie lange dauert die Anerkennung?
Eine Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise auf die Gleichwertigkeit mit der Sachkundeprüfung im Rahmen des Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens ist allerdings abzugrenzen von der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Informationen diesbezüglich finden sie bei der IHK Foreign Skills Approval (IHK FOSA), die zentrale Stelle für die Bewertung und Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen im Bereich der Industrie- und Handelskammern.
1. Wo ist der Antrag auf Gleichwertigkeit ausländischer Befähigungsnachweise mit der Sachkundeprüfung zu stellen und von wem?
Sachlich und örtlich zuständig für das Anerkennungsverfahren ausländischer Befähigungsnachweise auf Gleichwertigkeit mit der Sachkundeprüfung ist die Erlaubnisbehörde, mithin die örtlich zuständige IHK. Dort müssen alle erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Ein solcher Antrag ist grundsätzlich von der Person, die einen ausländischen Abschluss erworben hat, persönlich zu stellen bzw. unter Beibringung entsprechenden Nachweis auch durch Bevollmächtigten.
2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein durch die ausländischen Befähigungsnachweise?
Ein im Ausland erworbener Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis kann anerkannt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:
1. Der im Ausland erworbene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis muss die Befähigung zu einer der Versicherungsvermittlung ähnlichen beruflichen Tätigkeit belegen
2. Ist die Versicherungsvermittlung im Ausbildungsstaat reglementiert, so muss der Antragsteller im Ausbildungsstaat zur Versicherungsvermittlung berechtigt sein
3. Zwischen den nachgewiesenen ausländischen Berufsqualifikationen und der Sachkundeprüfung „Geprüfte(r) Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK“ dürfen keine wesentlichen Unterschiede bestehen
3. Was prüft die IHK in dem Anerkennungsverfahren?
Im Rahmen des Verfahrens wird geprüft, ob Ihr Abschluss in Bezug auf die IHK-Sachkundeprüfung als gleichwertig bzw. teilweise gleichwertig anerkannt werden kann.
In der Regel bestehen mindestens hinsichtlich der deutschen Rechtsthemen wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und der Sachkundeprüfung.
Im Falle einer wesentlichen Unterschiedlichkeit der ausländischen Qualifikation von den der Sachkundeprüfung zugrundeliegenden Sachgebiete besteht die Möglichkeit, eine spezifische Sachkundeprüfung zum Ausgleich der Unterschiede zu absolvieren.
Bitte beachten Sie:
Der Prüfungsmaßstab für die Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise ist nicht § 5 VersVermV. Das bedeutet: Es wird nicht geprüft, ob Ihr ausländischer Studienabschluss einem der dort genannten deutschen Abschlüsse entspricht. Die Anerkennung dient der Umsetzung der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit. Ziel ist es, Versicherungsvermittlern aus anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz den Zugang zum deutschen Markt zu erleichtern. Maßgeblich ist daher allein, ob Sie im Herkunftsstaat die dort vorgeschriebene Sachkunde nachgewiesen haben und zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt waren.Vor der Antragstellung raten wir Ihnen zur Kosteneinsparung zunächst in Eigenrecherche abzuschätzen, ob Ihr ausländischer Abschluss in seinem Rahmenplan mit den Inhalten der Sachkundeprüfung äquivalent ist
Der Prüfungsmaßstab für die Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise ist nicht § 5 VersVermV. Das bedeutet: Es wird nicht geprüft, ob Ihr ausländischer Studienabschluss einem der dort genannten deutschen Abschlüsse entspricht. Die Anerkennung dient der Umsetzung der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit. Ziel ist es, Versicherungsvermittlern aus anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz den Zugang zum deutschen Markt zu erleichtern. Maßgeblich ist daher allein, ob Sie im Herkunftsstaat die dort vorgeschriebene Sachkunde nachgewiesen haben und zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt waren.Vor der Antragstellung raten wir Ihnen zur Kosteneinsparung zunächst in Eigenrecherche abzuschätzen, ob Ihr ausländischer Abschluss in seinem Rahmenplan mit den Inhalten der Sachkundeprüfung äquivalent ist
4. Welche Unterlagen und Nachweise müssen zur Antragstellung eingereicht werden?
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
- ein Identitätsnachweis,
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (samt detaillierter Übersicht über Dauer und Inhalt der Ausbildung in Form eines offiziellen Rahmenplans)
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise
- eine Bescheinigung darüber, dass die den Antrag stellende Person zur Ausübung des Berufs berechtigt ist, sofern der Beruf im Ausbildungsstaat reglementiert ist
Bitte beachten Sie, dass Unterlagen, die nicht auf Deutsch vorliegen, in beglaubigter Übersetzung eingereicht werden müssen!
5. Was kostet das Anerkennungsverfahren?
Für die die Bearbeitung eines § 13c GewO gestellten Antrages erheben wir eine Rahmengebühr, die je nach Arbeitsaufwand und unabhängig vom Erfolg zwischen 250 bis 500 EUR beträgt.
6. Wie stelle ich den Antrag?
Die Antragstellung erfolgt mit Zusendung des Antragsformulars (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 128 KB) samt den unter Punkt 4 aufgelisteten Unterlagen bevorzugt per Mail an das Vermittlerteam.
7. Wie lange dauert die Anerkennung?
Die Bearbeitung des Antrages kann erst mit dem vorliegen aller erforderlichen Unterlagen erfolgen und kann einige Wochen in Anspruch nehmen.
Der für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Sachkundenachweis kann je nach Lage des Einzelfalles ggf. schneller und kostengünstiger durch das Ablegen der Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler erfolgen, als durch ein Anerkennungsverfahren gemäß § 13 c GewO. Erfahrungsgemäß müssen diese aufgrund des Fehlens deutscher Rechtskenntnisse im Rahmen der ausländischen Ausbildung im Zuge des Anerkennungsverfahrens mittels der spezifischen Sachkundeprüfung ergänzend dargelegt werden.