Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
- 1. Wer ist zur Weiterbildung verpflichtet?
- 2. Warum wurde die Weiterbildungspflicht eingeführt?
- 3. Wie und in welchem Umfang muss ich mich weiterbilden?
- 4. Welche Anforderungen werden an die Form der Weiterbildungsmaßnahme gestellt?
- 5. Welche Inhalte werden anerkannt?
- 6. Welche Anforderungen muss der Weiterbildungsanbieter erfüllen?
- 7. Wie lange muss ich die Unterlagen zur Weiterbildung aufheben?
- 8. Muss ich der IHK jedes Jahr meine Nachweise zur Weiterbildung vorlegen?
- 9. Was passiert, wenn ich mich nicht weitergebildet habe?
1. Wer ist zur Weiterbildung verpflichtet?
Der Weiterbildungspflicht unterliegen seit 2018 Versicherungsvermittler (Makler, Vertreter) mit eigener Erlaubnis (auch „Schubladenerlaubnis“), Versicherungsberater, gebundene Vermittler und jeweils deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte.
Produktakzessorische Vermittler sind von der Weiterbildungspflicht ausgenommen. Gleichwohl dürfen Versicherungsunternehmen mit produktakzessorischen Versicherungsvermittlern nur zusammenarbeiten, wenn sich diese regelmäßig fortbilden (§ 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 i. V. m. Satz 1 VAG).
2. Warum wurde die Weiterbildungspflicht eingeführt?
Durch die Weiterbildung erbringen die zur Weiterbildung Verpflichteten den Nachweis, dass sie ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern. Die Weiterbildung muss dabei mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen Kompetenz gewährleisten. Im Vordergrund steht der Kundennutzen.
3. Wie und in welchem Umfang muss ich mich weiterbilden?
Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sowie ihre unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Angestellten müssen sich in einem Umfang von mindestens 15 Zeitstunden je Kalenderjahr weiterbilden (Artikel 10 Absatz 2 IDD, § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO).
Der Weiterbildungszeitraum bestimmt sich nach dem Kalenderjahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen worden ist. Die Weiterbildungspflicht besteht in vollem Umfang von 15 Zeitstunden auch für das angebrochene Kalenderjahr.
4. Welche Anforderungen werden an die Form der Weiterbildungsmaßnahme gestellt?
Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen (z. B. Inhouse-Seminare) des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden.
Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium (sog. Webinare und andere Formen des e-Learning) ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.
Die Bescheinigung muss die Anzahl der vom Anbieter veranschlagten Stunden ausweisen.
5. Welche Inhalte werden anerkannt?
Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen zwingend einen versicherungsfachlichen Bezug aufweisen. So ist die Weiterbildung z. B. im Bereich der „Kundenberatung“ in der Regel nur dann anerkennungsfähig, wenn es sich konkret um Weiterbildungen zur Beratungstätigkeit im Rahmen der Versicherungsvermittlung/-beratung handelt und nicht um allgemeine Beratungs- und Gesprächstechniken. Der Versicherungsbezug muss sich im Übrigen auch aus der Bezeichnung bzw. dem Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme ergeben.
Der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung.
Weitere Informationen zu den Weiterbildungsmaßnahmen und insbesondere der Anerkennung von deren Inhalten finden Sie in unseren FAQs (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 750 KB).
6. Welche Anforderungen muss der Weiterbildungsanbieter erfüllen?
Grundsätzlich muss die Weiterbildung bestimmten Qualitätsanforderungen und inhaltlichen Anforderungen entsprechen. Diese sind in Anlage 3 der VersVermV geregelt. Der Anbieter muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Qualifikation derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, gewährleistet wird.
Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung von Weiterbildungsträgern und Anbietern von Weiterbildungsmaßnahmen gibt es nicht.
7. Wie lange muss ich die Unterlagen zur Weiterbildung aufheben?
Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
8. Muss ich der IHK jedes Jahr meine Nachweise zur Weiterbildung vorlegen?
Eine Pflicht des Versicherungsvermittlers zur regelmäßigen Vorlage von Nachweisen oder einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gegenüber der zuständigen IHK besteht nicht. Die IHK kann jedoch gegenüber dem Versicherungsvermittler anordnen, eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abzugeben. Werden Sie hierzu aufgefordert, reichen Sie bitte nur die Eigenerklärung ohne weitere Nachweise ein. Bei juristischen Personen ist die Eigenerklärung von allen gesetzlichen Vertretern einzureichen. Die Weiterbildungsmaßnahmen der Beschäftigten müssen zunächst nicht aufgelistet werden.
Die IHK Berlin behält sich vor, gegebenenfalls über die Eigenerklärung hinaus noch weitere Nachweise und Unterlagen über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht anzufordern.
Die IHK Berlin behält sich vor, gegebenenfalls über die Eigenerklärung hinaus noch weitere Nachweise und Unterlagen über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht anzufordern.
9. Was passiert, wenn ich mich nicht weitergebildet habe?
Die Nichterfüllung der Weiterbildungs-, Nachweis- und Aufbewahrungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann.