Recht und Steuern

Fußball-Weltmeisterschaft 2026: Public-Viewing in der Außengastronomie

Sobald bei der Fußball‑Weltmeisterschaft 2026 in den USA, Kanada und Mexiko der Ball rollt, kommen die Menschen zusammen um gemeinsam mit zu fiebern und zu feiern. Gerade die Außengastronomie bietet die ideale Bühne für einzigartige Public-Viewing-Momente, die jede Direktübertragung der Fußballspiele der WM 2026 zu einem unvergesslichen Ereignis macht. Die neue Sportereignisse‑Verordnung Berlin schafft für diese öffentlichen Fernsehdarbietungen in der Außengastronomie einen klaren rechtlichen Rahmen: Die wichtigsten Informationen, Anforderungen und Hinweise für die Umsetzung in Ihrem Betrieb finden Sie im Nachstehenden.

1. Was ist ein “Sportereignis” im Sinne der Sportereignisse-Verordnung?

Die Sportereignisse-Verordnung Berlin (SpV Bln) gilt für öffentliche Fernsehdarbietungen der DFB-Pokalfinalspiele sowie der Fußballspiele der Welt- und Europameisterschaften im Rahmen des Betriebs von Außengastronomie im Land Berlin, soweit diese im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften betrieben wird. Insbesondere müssen die behördlichen Zulassungen zum Betrieb der Außengastronomie vorliegen wie beispielsweise die Sondernutzungserlaubnis nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) oder die Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Hierbei stellen öffentliche Fernsehdarbietungen Veranstaltungen im Freien im Sinne des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) dar, für welche die grundsätzliche Genehmigungspflicht nicht gilt, da die Immissionsrichtwerte der Veranstaltungslärm-Verordnung keine Anwendung finden. Zu beachten ist, dass die Außengastronomie bereits ordnungsgemäß eingerichtet sein muss.

2. Unter welchen Voraussetzungen dürfen die der Sportereignisse-Verordnung unterliegenden Fußballspiele in der Außengastronomie öffentlich übertragen werden?

Abhängig von der Bedeutung des jeweiligen Spiels und des Wochentags sieht die Verordnung Ausnahmen vom Lärmschutz vor. Hierbei ist stets zu berücksichtigen, dass die öffentlichen Darbietungen der jeweiligen Fußballspiele frühstens 15 Minuten vor dem angesetzten Anpfiff beginnen und bis spätestens 15 Minuten nach Spielende bzw. Ende der Zeremonie bei Siegerehrungen dauern dürfen.
Bei Spielen mit deutscher Beteiligung und beim Finale ist die öffentliche Fernsehdarbietung in der Außengastronomie unabhängig von dem Wochentag und der Anstoßzeit stets zulässig.
Bei Spielen der K.O. - Phasen (bei der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 also nach der Gruppenphase ab dem Sechzehntelfinale) ist die öffentliche Fernsehdarbietung in der Außengastronomie unabhängig vom Wochentag bei einer Anstoßzeit bis 21:00 Uhr und dann wieder ab 06:00 Uhr des Folgetages zulässig.
Bei Spielen der Gruppenphase der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 ist die öffentliche Fernsehdarbietung in der Außengastronomie an Freitagen, Samstagen und vor gesetzlichen Feiertagen bei einer Anstoßzeit bis 21:00 Uhr und dann wieder ab 06:00 Uhr des Folgetages, sowie sonntags bis donnerstags bei einer Anstoßzeit bis 20:00 Uhr und dann wieder ab 06:00 Uhr des Folgetages zulässig.
Es dürfen nur solche Tonwiedergabegeräte genutzt werden, die der Direktübertragung unmittelbar dienen, wobei die Lautstärke auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren und die Lautsprecher so zu platzieren sind, dass sie die nächstgelegenen Wohnungen nicht direkt beschallen. Während der Übertragung muss in der Regel ein Gespräch in üblicher Lautstärke möglich sein. Die Nutzung von Fanfaren, Trommeln, Trillerpfeifen und ähnlichen lärmerzeugenden Musikinstrumenten und Geräten (bspw. Vuvuzelas) sowie auch Pyrotechnik ist zu unterbinden. Sofern lärmintensive Auf- und Abbauarbeiten erforderlich sind, dürfen diese nur werktags zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr erfolgen.
Wichtig ist auch, dass für die Dauer der Direktübertragung eine verantwortliche Person zu bestimmen ist, die im Fall von Beschwerden jederzeit erreichbar sein muss, wobei ein Aushang mit Namen, Telefon und E-Mailadresse der verantwortlichen Kontaktperson außen am Eingangsbereich der Gastronomie gut sichtbar angebracht sein muss. Zudem muss der Verantwortliche von der Polizei oder den zuständigen Ordnungsbehörden als berechtigt anerkannte Beschweren unverzüglich abhelfen (bspw. Pegelsenkung der Wiedergabegeräte).
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch die öffentliche Fernsehdarbietung in der Außengastronomie entstehen, können die zuständigen Behörden Anordnungen im Einzelfall erlassen und bei wiederholten Verstößen gegen diese oder die Verordnung selbst die Veranstaltung untersagen.

Diese Gruppenspiele der FIFA WM 2026 dürfen in der Außengastronomie öffentlich dargeboten werden:

Spieltag Datum Anstoßzeit Begegnung
1. Spieltag Freitag, 12.06.2026 21:00 Uhr Kanada - Bosnien-Herzegowina
Samstag, 13.06.2026 21:00 Uhr Katar - Schweiz
Sonntag, 14.06.2026 06:00 Uhr Australien - Türkei
19:00 Uhr Deutschland - Curacao
Montag, 15.06.2026 18:00 Uhr Spanien - Kap Verde
Mittwoch, 17.06.2026 06:00 Uhr Österreich - Jordanien
19:00 Uhr Portugal - DR Kongo
2. Spieltag Donnerstag, 18.06.2026 18:00 Uhr Tschechien - Südafrika
Freitag, 19.06.2026 21:00 Uhr USA - Australien
Samstag, 20.06.2026 19:00 Uhr Niederlande - Schweden
22:00 Uhr Deutschland - Elfenbeinküste
Sonntag, 21.06.2026 06:00 Uhr Tunesien - Japan
18:00 Uhr Spanien - Saudi-Arabien
Montag, 22.06.2026 19:00 Uhr Argentinien - Österreich
Dienstag, 23.06.2026 19:00 Uhr Portugal - Usbekistan
3. Spieltag Donnerstag, 25.06.2026 22:00 Uhr Ecuador - Deutschland
Freitag, 26.06.2026 21:00 Uhr Senegal - Irak
21:00 Uhr Norwegen - Frankreich

Diese K.O.-Spiele der FIFA WM 2026 dürfen in der Außengastronomie öffentlich dargeboten werden:

Runde Datum Anstoßzeit Begegnung
Sechzehntelfinale Sonntag, 28.06.2026 21:00 Uhr Südafrika - Kanada
Montag, 29.06.2026 19:00 Uhr Brasilien - Japan
22:30 Uhr Deutschland - Paraguay
Dienstag, 30.06.2026 19:00 Uhr Elfenbeinküste - Norwegen
Mittwoch, 01.07.2026 18:00 Uhr England - DR Kongo
Donnerstag, 02.07.2026 21:00 Uhr Spanien - Österreich
Freitag, 03.07.2026 20:00 Uhr Australien - Ägypten
Achtelfinale Samstag, 04.07.2926 19:00 Uhr Kanada - Marokko
Montag, 06.07.2026 21:00 Uhr Portugal - Spanien
Dienstag, 07.07.2026 18:00 Uhr Argentinien - Ägypten
Viertelfinale Freitag, 10.07.2026 21:00 Uhr Spanien - Belgien
Halbfinale Dienstag, 14.07.2026 21:00 Uhr Frankreich - Spanien
Mittwoch, 15.07.2026 21:00 Uhr England - Argentinien
Finale Sonntag, 19.07.2026 21:00 Uhr tba - tba

3. Ist eine “Übertragungs-Lizenz” der FIFA erforderlich?

Sofern die Übertragung nicht in der privaten, häuslichen Umgebung stattfindet, wird sie von der FIFA als “Public-Viewing-Event” eingestuft. Für Gaststättenbetreiber und Veranstalter von Public-Viewing-Events ist daher die nachstehende Klassifizierung des Events wichtig:
Eine öffentliche Darbietung der Fußballspiele der WM 2026 gilt, auch wenn diese u.a. in Restaurants, Hotels, Kneipen, Clubs und Bars stattfinden, weiterhin als nicht-kommerzielles Public-Viewing-Event ("Non-Commercial Public Viewing Event") eingestuft, sofern sie im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dieser Einrichtung erfolgt und im Zusammenhang mit der Übertragung keine zusätzlichen kommerziellen Aktivitäten (wie direkte oder indirekte Eintrittsgelder oder Sponsoringaktivitäten) stattfinden. Zudem dürfen nicht mehr als 5000 Zuschauer an dem Public-Viewing-Event teilnehmen. Im Falle eines nicht-kommerziellen Public-Viewing-Events bedarf es keiner Lizenz der FIFA für die öffentliche Darbietung der Fußballspiele.
Ab einer Zuschauerzahl über 5000 stellt dieses Public-Viewing-Event ein besonderes, nicht-kommerzielles Public-Viewing-Event ("Special Non-Commercial Public Viewing Event") dar, welches der entsprechenden kostenfreien Lizenz der FIFA bzw. des durch die FIFA benannten Sendeunternehmen bedarf.
Ein kommerzielles Public-Viewing-Event (“Commercial Public Viewing Event”) liegt vor, wenn die öffentliche Darbietung kommerzielle Zwecke verfolgt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn vom Veranstalter beispielsweise:
  • für den Zutritt zur öffentlichen Darbietung ein direktes oder indirektes Eintrittsentgelt erhoben wird (bspw. Gebühren für die Tischplatzreservierung, obwohl diese sonst nicht erhoben werden);
  • Sponsoring- oder sonstige kommerzielle Assoziationsrechte im Zusammenhang mit der öffentlichen Vorführung verwertet werden; und/oder
  • auf sonstige Weise ein kommerzieller Vorteil aus der Durchführung der öffentlichen Vorführung gezogen wird (bspw. erhöhte Getränke- und Speisepreise).
Kommerzielle Public-Viewing-Events bedürfen der kostenpflichtigen Lizenz der FIFA bzw. des durch die FIFA benannten Sendeunternehmens.
Die Lizenz für die Außengastronomie können Sie bei Sky Business beantragen, wobei die Beantragung mindestens fünf Tage im Voraus erfolgen sollte. Die Höhe der Gebühr bei kommerziellen Public-Viewing-Events bemisst sich anhand der Zuschauerkapazität. Es ist zu beachten, dass die Übertragung nach den Vorgaben der FIFA zu erfolgen hat.

4. Sind weitere Vorschriften zu beachten?

Neben der Lizenz der FIFA müssen auch Gebühren bei der GEMA und ggf. bei der Deutschen Telekom aufgrund der öffentlichen Darbietung des Fernsehprogramms entrichtet werden. Die GEMA bietet diesbezüglich wie auch bei vergangenen Turnieren einen Sondertarif für die Fußball-WM 2026 an.
Wichtig ist, dass trotz Genehmigungsfreiheit die (weiteren) Vorschriften des LImSchG Bln wie insbesondere die §§ 3 und 4 LImSchG Bln zu beachten sind. Zudem gelten die bau- und gewerberechtlichen Bestimmungen für den Schankvorgartenbetrieb unverändert, was insbesondere für etwaige Auflagen im Hinblick auf den generellen Betrieb der Außengastronomie gilt. In Bezug auf die öffentlichen Fernsehdarbietungen im Rahmen der Außengastronomie werden zudem keine weitergehenden Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 7, 8 LImSchG Bln erteilt.


Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen.
Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.