Merkblatt für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen durch die IHK Hannover
Im Folgenden möchten wir Ihnen einige grundlegende Hinweise über die Bedeutung und die Voraussetzungen einer öffentlichen Bestellung geben. Zugleich möchten wir Sie darüber informieren, was Sie berücksichtigen müssen, wenn Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung bei unserer IHK stellen möchten. Da sich in diesem Informations- und Merkblatt nicht alle Ihren Einzelfall betreffenden Fragen beantworten lassen, empfehlen wir Ihnen schon jetzt, frühzeitig mit uns in Kontakt zu treten. Ihre Ansprechpartner finden Sie am Ende dieses Merkblatts.
1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung
Mit einer öffentlichen Bestellung von Sachverständigen auf den Gebieten der Wirtschaft nach § 36 Gewerbeordnung stellt unsere IHK Gerichten, Behörden, Unternehmen und Privatpersonen besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen, weil diese überprüft worden sind und überwacht werden. Auftraggeber können deshalb darauf vertrauen, dass deren Gutachten unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet werden.
2. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung
Die wesentlichen Voraussetzungen sind in § 3 unserer Sachverständigenordnung aufgeführt. Dabei sind insbesondere zu nennen:
- Abstraktes Bedürfnis
Diese abstrakte, fachrichtungsbezogene Bedürfnisprüfung befasst sich mit der Frage, ob es notwendig ist, auf einem bestimmten Sachgebiet Sachverständige öffentlich zu bestellen. Dies ist nur der Fall, wenn auf dem beantragten Gebiet Sachverständigen-leistungen in nicht unerheblichen Umfang nachgefragt werden.
- Besondere Sachkunde
Die besondere Sachkunde ist durch die Bewerberin oder den Bewerber nachzuweisen, wobei vor allem erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, erforderlich sind. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Für die wichtigsten Sachgebiete gibt es fachliche Bestellungsvoraussetzungen, die die Anforderungen an die besondere Sachkunde konkretisieren. Sie finden diese Bestellungsvoraussetzungen auch im Internet unter www.ifsforum.de sowie unter www.svv.ihk.mom.
Zur besonderen Sachkunde gehört auch die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbar sind sie, wenn sie so aufgebaut und begründet werden, dass fachliche Laien (z. B. Richterinnen oder Richter) sie verstehen und auf ihre Plausibilität überprüfen können; zugleich müssen Fachleute die Gedankengänge und Argumente der Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, im Einzelnen überprüfen können. Schließlich gehören auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts (z. B. die Pflichten von Gerichtsgutachtern und Privatgutachtern) dazu.
Jeder Interessentin, bzw. jedem Interessenten für eine öffentliche Bestellung raten wir deshalb, sich sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten. Dies kann z. B. in Form des Selbststudiums, des Besuchs von Seminaren und Fachtagungen, der selbstständigen Tätigkeit als freie Sachverständige, bzw. freier Sachverständiger oder in Form einer Mitarbeit bei öffentlich bestellten Sachverständigen geschehen.
- Die persönliche Eignung
Die Bewerberin, bzw. der Bewerber soll nach ihrer, bzw. seiner Persönlichkeit und dem eigenen beruflichen und privaten Umfeld Gewähr dafür bieten, dass sie oder er die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch ausüben wird. Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen der Bewerberin oder des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei der Berufsausübung. Interessenbindung jeder Art stellen die persönliche Eignung zunächst einmal grundsätzlich in Frage, weil die Sorge besteht, dass die Sachverständigentätigkeit möglicherweise nicht unabhängig ausgeübt werden kann und damit die Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet ist.
- Weitere Voraussetzung
Weitere Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung sind in § 3 unserer Sachverständigenordnung geregelt. Danach müssen Sachverständige unter anderem eine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhalten oder die Absicht glaubhaft machen, eine Niederlassung errichten zu wollen.
3. Der Antrag auf öffentliche Bestellung
Das Verfahren auf öffentliche Bestellung leiten Sie durch einen formlosen schriftlichen Antrag bei unserer IHK ein. Das Antragsschreiben muss die genaue Beschreibung des Sachgebiets mit einer eingehenden Erläuterung enthalten. Sofern Sie ein Sachgebiet beantragen, für das es keine Bestellungsvoraussetzungen gibt, muss der Antrag eine präzise Umschreibung und Abgrenzung des Sachgebiets enthalten.
Dem Antragsschreiben sind folgende Unterlagen beizufügen:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular nebst den im Formular auf Seite 8 unter Nummer 1. - 10. genannten Positionen.
- Vorlage selbständig erstatteter, aktueller Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet. Die Anzahl der einzureichenden Gutachten richtet sich nach dem jeweiligen Bestellungsgebiet und beträgt regelmäßig drei bis fünf Gutachten. Gegebenenfalls weitere Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze und wissenschaftliche Abhandlungen, aus denen sich die nachzu-weisende besondere Sachkunde und die Fähigkeit zur Gutachtenerstattung ergeben.
Wenn fachliche Bestellungsvoraussetzungen weitere Vorgaben (z. B. mehr Gutachten) vorsehen, so sind diese zu beachten.
4. Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag
- Überprüfung der eingereichten Unterlagen
Wir prüfen die von Ihnen eingereichten Unterlagen und schalten geeignete Fachleute in das Überprüfungsverfahren ein.
- Anhörung des Sachverständigenausschusses
Vor einer Entscheidung hören wir den gebildeten Sachverständigen-Zulassungs-ausschuss zu Ihrem Antrag auf öffentliche Bestellung an und bitten ihn vor allem auch zur persönlichen Eignung um eine Stellungnahme.
- Überprüfung durch Fachgremien
Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde schalten wir grundsätzlich sog. Fachgremien ein, die entweder bei uns, bei anderen IHKs oder anderen Institutionen wie dem Institut für Sachverständigenwesen IfS gebildet worden sind. Diese Gremien setzen sich aus ausgewiesenen, unabhängigen Fachleuten des jeweiligen Fachgebiets zusammen. Existiert für ein Sachgebiet noch kein einschlägiges Fachgremium, so erfolgt die Überprüfung durch ein ad-hoc gebildetes Fachgremium.
Das Ergebnis der Überprüfung Ihrer persönlichen Eignung und Ihrer besonderen Sachkunde geben wir Ihnen grundsätzlich bekannt.
5. Gebühren und Auslagen
Nach der Gebührenordnung unserer IHK beträgt die Gebühr für die öffentliche Bestellung zurzeit 1114,00 EUR. Sie wird nach dem Bestellungsverfahren fällig und erhoben. Die gegebenenfalls durch die Überprüfung des Antrags, insbesondere durch Einschaltung eines Fachgremiums, anfallenden besonderen Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr von Ihnen zu tragen. Schon jetzt möchten wir darauf hinweisen, dass Sie auch die bei einer späteren Wiederbestellung anfallenden Kosten zu tragen haben. Bitte sprechen Sie uns auf die zu erwarteten Kosten gern an. Wir werden versuchen, Ihnen frühzeitig hierüber hinreichende Klarheit zu verschaffen.
6. Datenschutz
Wir und die eingeschalteten Gremien unterliegen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. Persönliche Daten und alle vorgelegten Unterlagen werden nur im Rahmen des Antragsverfahrens und zur Entscheidungsfindung genutzt. In eingereichten Gutachten können die auftragsbezogenen Daten geschwärzt werden, soweit sie für die fachliche Beurteilung nicht bedeutend sind.
7. Ansprechpartner
In diesem Informations- und Merkblatt können wir nicht auf alle Besonderheiten Ihres Einzelfalles eingehen. Wir stehen Ihnen deshalb gern mit ergänzenden Auskünften zur Verfügung und raten Ihnen, schon früh mit uns Kontakt aufzunehmen und einen geeigneten Gesprächstermin zu vereinbaren.
Weitere Informationen geben Ihnen gern:
Carlos Kloos
Tel. 0511/3107-429
Nadine Mohrhoff
Tel. 0511/3107-303
E-Mail: nadine.mohrhoff@hannover.ihk.mom
Hinweis
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Industrie- und Handelskammer Hannover – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Oktober 2026
Stand: 14.10.2026
