Darlehensvermittlerrecht
Sachkunde (§ 34k GewO)
Darlehensvermittler benötigen ab dem 20. November 2026 die Erlaubnis nach
§ 34k Gewerbeordnung.
§ 34k Gewerbeordnung.
- Abschlusszeugnis (ohne weitere praktische Berufserfahrung)
- Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens 1-jähriger Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen)
- Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium
- Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung
- „Alte-Hasen-Regelung"
- Sachkundeprüfung zur Darlehensvermittlung
Welche Sachkundenachweise sind anerkannt?
Über folgende Qualifikationen können Sie Ihre Sachkunde durch geeignete Zeugnisse nachweisen:
Abschlusszeugnis (ohne weitere praktische Berufserfahrung)
- Gepr. Fachmann/-frau für Darlehensvermittlung IHK
- Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK
- Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau
- Bankkaufmann oder Bankkauffrau
- Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau
- Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
a) die Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 geltenden Fassung abgelegt wurde oder
b) die Abschlussprüfung nach § 10 der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 680) abgelegt wurde und der Antragsteller oder die Antragstellerin die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat
- Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin
- Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin
- Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung
- Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens 1-jähriger Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen)
- Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen
- Finanzfachwirt (FH) oder als Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
- Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen
- Automobilkaufmann oder Automobilkauffrau
Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium
Ebenfalls der Sachkunde gleichgestellt ist der Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie. In der Regel muss eine zusätzliche 3-jährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen nachgewiesen wird.
Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung
Wer aktuell eine Erlaubnis nach § 34i GewO als Immobiliardarlehensvermittler besitzt, benötigt keinen weiteren Sachkundenachweis.
„Alte-Hasen-Regelung"
Gewerbetreibende mit einer bestehenden Erlaubnis nach § 34c GewO, die seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie die Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragen und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen.
Sachkundeprüfung zur Darlehensvermittlung
Auf der Homepage des DIHK finden Sie einen Rahmenplan mit Lernzielen für die Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann für Darlehensvermittlung IHK / Geprüfte Fachfrau für Darlehensvermittlung IHK.