Bei der "normalen" Abwicklung eines Kaufvertrages ist der Verkäufer auf Grund des Vertrages verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Er kann seine Leistung jedoch nach § 320 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bis zur Kaufpreiszahlung verweigern und braucht erst zu liefern, wenn der Käufer den Kaufpreis zahlt.