• Vergütung bei Mehrarbeit und Überstunden
    Alles Wichtige zu Überstunden und Mehrarbeit: rechtliche Unterschiede, Grenzen nach Arbeitszeitgesetz, Anordnung durch den Arbeitgeber sowie Regelungen zur Vergütung, Zuschlägen und Freizeitausgleich.
  • Verjährung von zivilrechtlichen Forderungen
    Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Für Mängel an einem Bauwerk ist die Verjährung beispielsweise auf fünf Jahre ausgedehnt.
  • Versammlungsstätten: Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
    Wer als Betreiber von Versammlungsstätten, Veranstalter, Fachkraft für Veranstaltungstechnik oder sonst auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens tätig ist, sollte die Regelungen des Teils 1 der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten des Landes NRW (SBauVO) für sein Unternehmen prüfen.
  • Versteigerer
    Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, braucht eine Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung.
  • Verteilung und Platzierung von Werbung
    Als Unternehmer müssen Sie bei der Verteilung und Platzierung von Werbung zahlreiche rechtliche Vorgaben beachten. Hierbei ist entscheidend, auf welche Weise Sie werben möchten.
  • Vertragsabschluss im Internet
    Verträge im Internet werden grundsätzlich genauso geschlossen, wie im Geschäftsverkehr, nämlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme).
  • Vertretung im Handelsrecht
    Grundsätzlich kann nur derjenige wirksam Verträge für einen Gewerbebetrieb abschließen, der vom Geschäftsinhaber hierzu bevollmächtigt wurde.
  • Vertrieb im Reisegewerbe
    Den Vertrieb über Messen, Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, sowie Jahr- und Spezialmärkte fasst man unter dem Begriff Marktverkehr zusammen.
  • Vorsicht Vertragsfalle!
    Täglich erhalten Unternehmen Briefe, Faxe, E-Mails und Anrufe von dubiosen Firmen. Das Ziel: Der Abschluss kostenpflichtiger und häufig unnötiger Verträge. Welche Betrugsfälle es gibt und was Sie im Einzelnen beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
  • Vorübergehende Arbeitsverhinderung bei Krankheit und Feiertagen
    Informationen zur vorübergehenden Arbeitsverhinderung: Anspruch auf Freistellung und Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an gesetzlichen Feiertagen.