Pflegeversicherungsgesetz
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VDAB – Existenzgründung Pflege
Gründung von Pflegeeinrichtungen
- Informationen zum Pflegeversicherungsgesetz
- 1. Was regelt das Pflegeversicherungsgesetz
- 2. Was sind Pflegeeinrichtungen im Sinne des Pflegegesetzes
- 3. Welche Anforderungen werden an Pflegedienste gestellt
- 4. Wer darf als Pflegekraft arbeiten
- 5. Wie Ihr Pflegedienst strukturiert sein muss
- 6. Besonderheiten bei Pflegeheimen
- 7. Weiterführende Informationen und Links
Informationen zum Pflegeversicherungsgesetz
In der Regel ist für die Gründung eines Pflegebetriebs keine Gewerbeanmeldung erforderlich, es sei denn, der Betrieb ist z. B. aufgrund seiner Rechtsform (GmbH) ins Handelsregister eingetragen. Pflegebetriebe fallen meist nicht unter die IHK-Mitgliedschaft aber es gibt einschlägige Gesetze, die Bestimmungen vorgeben:
1. Was regelt das Pflegeversicherungsgesetz
Wenn Sie eine Pflegeeinrichtung (Pflegedienst oder -heim) gründen wollen, haben Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) zu beachten. Dieses Gesetz dient der sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Das Pflegeversicherungsgesetz regelt auch, welche Unternehmen Pflegeleistungen bereitstellen dürfen und durch wen diese Leistungen finanziert werden. Durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wird im Einzelfall festgestellt, welche Personen berechtigt sind, Pflegeleistungen in welcher Höhe in Anspruch zu nehmen. Dabei erfolgt eine Einordnung in fünf Pflegegrade.
2. Was sind Pflegeeinrichtungen im Sinne des Pflegegesetzes
Das PflegeVG unterscheidet zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Ambulante Pflegedienste sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige im eigenen oder fremden Haushalt geplant pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
Pflegeheime hingegen sind selbstständig wirtschaftende Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft voll- oder teilstationär untergebracht, verpflegt und gepflegt werden.
Nach dem sogenannten Sicherstellungsauftrag (§12 Sozialgesetzbuch XI) müssen die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab. Dabei hängt die Höhe der Vergütung u. a. davon ab, ob Sie ambulante oder stationäre Leistungen anbieten.
3. Welche Anforderungen werden an Pflegedienste gestellt
Ihr Pflegedienst versorgt Pflegebedürftige mit häuslicher Pflege als Sachleistung. Dabei hat Ihr Unternehmen folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung zu gewährleisten.
- Ihre Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung müssen der nach dem Pflegegesetz gebotenen Qualität entsprechen.
- Pflegedienst muss wirtschaftlich arbeiten.
Die Pflegekasse prüft durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), ob Ihr Unternehmen diese Anforderungen erfüllt. Nur wenn das der Fall ist, darf die Pflegekasse mit Ihnen einen Versorgungsvertrag schließen.
Achtung: Diese Prüfung ist auch gegen Ihren Willen möglich. Ergibt die Prüfung, dass Ihr Pflegedienst Leistungen unwirtschaftlich erbringt, kann dies zu einer Änderung oder gar zu einer Kündigung des Versorgungsvertrages führen.
4. Wer darf als Pflegekraft arbeiten
Ihr Pflegedienst muss unter der fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. In den „Gemeinsamen Grundsätzen“ zur ambulanten Pflege haben die Spitzenverbände der Pflegekassen, die Träger der Sozialhilfe und weitere Vereinigungen und Träger von Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene festgelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als verantwortliche Pflegekraft zu arbeiten.
Dementsprechend muss eine verantwortliche Pflegekraft eine der folgenden Berufsbezeichnungen führen und folgene Vorraussetzungen erfüllen:
- Frühere Berufsbezeichnung: Krankenschwester/Krankenpfleger oder Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger - entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmung,
- Frühere Berufsbezeichnung: Altenpfleger/in mit staatlicher Anerkennung - aufgrund einer landesrechtlichen Regelung,
- Staatlich anerkannte Heilerzieherin/staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger, soweit die Leistungen des Pflegedienstes für pflegebedürftige Behinderte erbracht werden.
- Innerhalb der vergangenen fünf Jahre (mindestens zwei Jahre) muss die verantwortliche Pflegekraft einen der o.g. Berufe hauptberuflich ausgeübt haben, davon in der Regel mindestens ein Jahr im ambulanten Bereich.
- Notwendig ist zudem ein Nachweis einer mindestens 460-stündigen Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen.
- Das Pflegeberufegesetz führte am 1. Januar 2020 die bisherigen Berufsausbildungen der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zusammen. Die neuen Pflegeausbildungen heißen „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ sie ermöglichen, in allen Versorgungsbereichen zu arbeiten.
Als Inhaber können Sie auch selbst als verantwortliche Pflegekraft gelten, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Jedoch müssen Sie sicherstellen, dass die verantwortliche Pflegekraft bei Ausfall (Krankheit, Urlaub) durch eine entsprechende Pflegefachkraft vertreten wird, die die Voraussetzung nach Punkt 1. erfüllt.
Zudem sollte Ihr Pflegedienst geeignete Arbeitskräfte als weitere Mitarbeiter beschäftigen. Dazu gehören nach den „Gemeinsamen Grundsätzen“ zur ambulanten Pflege z. B.:
- „staatlich anerkannte Familienpfleger/in“ oder auch „Familienpfleger/in“ oder „Haus‑ und Familienpfleger/in“,
- „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/innen“ oder auch „Pflegefachassistenz“ oder „Pflegeassistenz“,
- „Haus- und Familienpflegehelfer/in“ oder auch „Haus‑ und Familienpfleger/in“, „Sozialassistent/in“ bzw. „Pflegeassistenz“ (je nach Bundesland),
- „Hauswirtschafter/in“.
5. Wie Ihr Pflegedienst strukturiert sein muss
Der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen bestimmt die Organisation und die Aufgaben Ihres Pflegedienstes:
Organisation
- Ihr Pflegedienst muss mehrere Pflegebedürftige in seinem Einsatzgebiet versorgen können.
- Die Pflege muss je nach Bedarf der Pflegebedürftigen tagsüber und nachts möglich sein – auch an Sonn- und Feiertagen.
- Ihr Pflegedienst benötigt eigene Geschäftsräume und muss dauerhaft erreichbar sein. Privatwohnungen sind dafür in der Regel nicht geeignet.
- Sie müssen mindestens vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.
- Den Pflegekassen müssen Sie den Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung vorlegen.
Verantwortlichkeit
Ihr Pflegedienst muss von einer qualifizierten Pflegefachkraft fachlich geleitet werden. Sie ist insbesondere verantwortlich für:
- die Planung der Pflege,
- die ordnungsgemäße Pflegedokumentation,
- die bedarfsgerechte Einsatzplanung der Pflegekräfte,
- die fachliche Leitung von Dienst- und Teambesprechungen.
Leistungsangebot
Bevor Sie Leistungen mit den Pflegekassen abrechnen können, müssen Sie Ihr Leistungsangebot den Pflegekassen schriftlich zur Prüfung und Abstimmung vorlegen.
Dabei sind insbesondere folgende Informationen erforderlich:
- welche Leistungen Ihr Pflegedienst anbietet,
- wie diese Leistungen erbracht werden,
- Ihr Pflegekonzept,
- die personelle Ausstattung Ihres Pflegedienstes,
- die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit Ihres Pflegedienstes,
- die Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Einrichtungen,
- Ihre Beratungsangebote für Pflegebedürftige und Angehörige,
- Ihre Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Über weitere Anforderungen zur Sicherung der Pflegequalität, beispielsweise zur Anamnese, Pflegeplanung, Festlegung von Pflegezielen und Auswertung der Pflegeergebnisse, informiert Sie die Pflegekasse.
6. Besonderheiten bei Pflegeheimen
Für die Zulassung eines Pflegeheims gelten ähnliche Anforderungen wie für einen ambulanten Pflegedienst.
Zusätzlich müssen Pflegeheime aber weitere gesetzliche Vorgaben erfüllen. Diese betreffen vor allem:
- die Ausstattung und Eignung der Räume,
- die Pflege- und Betriebseinrichtungen,
- die Sicherheit und Organisation des Heimbetriebs.
Auch für die angebotenen Leistungen und deren Vergütung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei ambulanten Pflegediensten. Pflegeheime können darüber hinaus weitere Leistungen anbieten. Bevor Sie diese jedoch abrechnen, sollten Sie die Kostenübernahme mit den Pflegekassen abstimmen.
7. Weiterführende Informationen und Links
Existenzgründungsportal des Bundes (BMWE)
Das Portal bietet umfassende Informationen zur Existenzgründung, beispielsweise zu Businessplan, Finanzierung, Steuern und rechtlichen Fragen. Inhalte zur Pflegebranche sind nicht in einem eigenen Bereich gebündelt, aber über Fachartikel und FAQs verfügbar – etwa zur Gründung eines Seniorenheims oder zu pflegerischen Tätigkeiten.
Mein Gründerportal Pflege
Diese digitale Anlaufstelle für die Pflegebranche unterstützt seit 2024 Gründerinnen und Gründer von Pflegeeinrichtungen. Das Angebot umfasst eine individuelle Gründungscheckliste, eine Wissensdatenbank sowie Informationen zu Recht, Finanzierung, Personal und Organisation – kostenfrei und praxisnah.
VDAB – Existenzgründung Pflege
Das Portal des VDAB richtet sich an Gründerinnen und Gründer ambulanter Pflegedienste sowie an Träger und Leitungskräfte. Es bietet praktische Informationen zur Gründung und Weiterentwicklung von Pflegeeinrichtungen, zum Beispiel zu Zulassungsvoraussetzungen, Vergütung, Rahmenverträgen und Qualitätsmanagement.
Vertiefende Informationen zu Pflegediensten bietet auch das Bundesministerium für Gesundheit.
Und auf dem Serviceportal Baden-Württemberg finden Sie alle Formulare für die Zulassung einer Pflegeeinrichtung im Land.