Bio-Kennzeichnung und Zertifizierungspflichten im Handel
Die EU-Öko-Verordnung 2018/848 regelt seit dem 1. Januar 2022 die Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle von ökologischen Erzeugnissen in der EU und löst damit die frühere Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vollständig ab. Jedes Unternehmen, das ökologische Lebens- oder Futtermittel, Umstellungsware oder ökologisches Saatgut in den Verkehr bringt und mit der Kennzeichnung „Bio", „Öko" oder gleichbedeutenden Bezeichnungen bewerben möchte, muss sich dem Kontrollverfahren gemäß der EU-Öko-Verordnung 2018/848 unterstellen und über ein gültiges Bio-Zertifikat verfügen.
Ausnahme für stationäre Händler
Händlerinnen und Händler, die Bio-Lebensmittel oder Umstellungsware produzieren, aufbereiten, vertreiben, lagern, aus einem Drittland ein- oder ausführen oder solche Erzeugnisse in den Verkehr bringen, sind gemäß Artikel 34 Absatz 1 der EU-Öko-Verordnung kontrollpflichtig und müssen sich von einer anerkannten Öko-Kontrollstelle zertifizieren lassen.
Für den stationären Einzelhandel (z. B. Ladenlokale, Hofläden, Wochenmarktstände) besteht jedoch eine gesetzliche Ausnahme: Folgende Bedingungen müssen für die Ausnahme von der Zertifizierungspflicht erfüllt sein: Die unverpackten Lebensmittel dürfen nicht selbst hergestellt oder verarbeitet werden. Die Ware darf nur an der Verkaufsstelle gelagert werden und nicht an einem anderen Ort. Die Lebensmittel dürfen nicht selbst aus einem Drittland eingeführt worden sein.
Zu beachten ist dabei: Mit der neuen Verordnung gilt eine erweiterte Kontrollpflicht für unverpackte Ware wie Bio-Obst und -Gemüse oder Bio-Eier. Wer also etwa lose Bio-Ware anbietet, muss die Ausnahmevoraussetzungen besonders sorgfältig prüfen.
Keine Ausnahme für den Onlinehandel
Für den Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln oder Futtermitteln gibt es keine Ausnahmen von der Zertifizierungspflicht. Onlinehändler müssen sich daher stets einer vorherigen Kontrolle unterziehen und eine Zertifizierung abwarten, bevor sie Bio-Produkte anbieten oder bewerben. Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2017 klargestellt, dass ein „direkter Verkauf" im Sinne der Ausnahmeregelung die gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Unternehmer und Endverbraucher voraussetzt (EuGH, Urteil vom 12.10.2017, C-289/16) — eine Voraussetzung, die der Onlinehandel strukturell nicht erfüllen kann.
Sanktionen bei Verstößen
Bei Verstößen gegen die Kennzeichnungs- und Zertifizierungspflichten drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sowie Ordnungsgelder nach dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG). Das ÖLG wurde zuletzt 2023 geändert und enthält seither auch Bußgeldtatbestände für den Bereich der Bio-Außer-Haus-Verpflegung.
Zertifizierung und Bio-Siegel
Die Zertifizierung erfolgt durch eine der bundesweit zugelassenen privaten Kontrollstellen, die nach erfolgreicher Prüfung eine behördliche Bescheinigung ausstellen. Die Kennzeichnung kann mit dem bundeseinheitlichen Bio-Siegel oder auf andere Weise erfolgen. Wer das Bio-Siegel nutzen möchte, muss dies vor der erstmaligen Verwendung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) anzeigen.
Ausblick: Vereinfachung der Öko-Verordnung
Seit 2024 wird im Rahmen der EU-Initiative „Fit for Future" über eine Vereinfachung der Öko-Verordnung diskutiert. 2025 hat die Diskussion um Entschlackung des Bio-Rechts weiter an Fahrt aufgenommen. Unternehmen sollten diese Entwicklung im Blick behalten, da mögliche Änderungen die Kontroll- und Kennzeichnungspflichten mittelfristig berühren könnten.
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