Preisauszeichnungen und Rabattkennzeichnungen im Einzelhandel

Die Preisauszeichnung dient dem fairen Wettbewerb und schützt sowohl Verbraucher als auch Unternehmen. Sie ist ein wesentliches Element für Transparenz und Gleichbehandlung im Marktgeschehen.

Preisauszeichnung im Einzelhandel

Unternehmen im Einzelhandel sind verpflichtet, sämtliche Waren und Dienstleistungen gut sichtbar mit einem Preis auszuzeichnen. Diese Verpflichtung umfasst mehrere Aspekte:
Ausgestellte Waren: Waren, die in Schaufenstern, Verkaufsräumen, Verkaufsständen oder Schaukästen ausgestellt werden, müssen mit gut sichtbaren Preisschildern oder Beschriftungen versehen sein.
Waren in Regalen oder Behältnissen: Wenn Waren in Regalen oder Behältnissen angeboten werden, muss der Preis direkt dort angebracht sein oder ein zugehöriges Preisverzeichnis gut sichtbar zur Verfügung gestellt werden.
Kataloge, Internet und Bildschirme: Produkte, die in Katalogen, auf Bildschirmen oder im Internet angeboten werden, sind so zu kennzeichnen, dass Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder in Verbindung mit der Beschreibung einsehbar sind.
Grundpreise: Für Produkte, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, muss zusätzlich zum Endpreis auch der Grundpreis (Preis pro Einheit) angegeben werden. Der Grundpreis ist dabei grundsätzlich auf Basis von 1 kg oder 1 Liter anzugeben.
Im Einzelhandel ist es üblich, feste Endpreise anzugeben. In speziellen Branchen wie dem Gebrauchtwagen- oder Immobilienhandel können jedoch Verhandlungen über den Preis erfolgen. In diesen Fällen ist eine Kennzeichnung als „Verhandlungsbasis" zulässig, sofern sich die angegebenen Preise auf den Endpreis inklusive aller anfallenden Preisbestandteile, wie z. B. Umsatzsteuer, beziehen.

Rabatte und Kennzeichnung von Preisnachlässen

Seit Mai 2022 gilt in Deutschland eine erweiterte Transparenzpflicht für Unternehmen, die Preisermäßigungen anzeigen: § 11 PAngV verpflichtet Händler dazu, gegenüber Verbrauchern neben dem reduzierten Preis auch den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie in den letzten 30 Tagen vor der Preisermäßigung für dasselbe Produkt verlangt haben. Die Verordnung wurde zuletzt durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert; am Grundmechanismus der 30-Tage-Referenzpreispflicht hat sich dabei nichts geändert.
Die wesentlichen Regelungen im Überblick:
Referenzpreis: Bei jeder Preisermäßigung muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Referenzpreis angegeben werden. Dies gilt sowohl für stationäre Geschäfte als auch für den Onlinehandel.
Unterschiedliche Vertriebskanäle: Stationärer Handel und Onlinehandel gelten als unterschiedliche Vertriebskanäle. Für jeden Vertriebskanal ist ein separater Referenzpreis zu berechnen.
Ausnahmen: Individuelle Rabatte (z. B. Geburtstagsrabatte), Mengenrabatte sowie Preisnachlässe für verderbliche Waren sind von der Referenzpreispflicht ausgenommen; bei verderblicher Ware ist ein entsprechender Hinweis erforderlich.
Für eine rechtlich einwandfreie Durchführung von Rabattaktionen wird eine transparente Kommunikation empfohlen. Die folgenden Punkte sollten klar aufgeführt werden:
Beginn und Ende der Aktion (z. B. „gültig vom 01. bis 15. November 2025"), Bedingungen und Umfang der Aktion (z. B. „10 % Rabatt auf das gesamte Sortiment") sowie umfangreiche Angaben zu ausgenommenen Waren oder Dienstleistungen.
Unzulässige Praktiken können empfindliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zu beachten sind insbesondere:
Durchgestrichene Preise: Der durchgestrichene Preis muss den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage abbilden und darf nicht irreführend sein.
Kurzzeitige Aktionen: Rabattierte Preise müssen für einen angemessenen Zeitraum verfügbar sein, um Lockvogelangebote zu verhindern.
Mondpreise: Es dürfen keine überhöhten Preise als Referenz dienen, um künstlich hohe Preisnachlässe vorzutäuschen.

Selektive Vertriebsvereinbarungen

Hersteller können selektive Vertriebssysteme einrichten, um den Vertrieb ihrer Produkte zu kontrollieren und eine hohe Qualität von Beratung und Präsentation sicherzustellen. Händler verpflichten sich, die Waren nur an autorisierte Partner weiterzuverkaufen, die festgelegte qualitative oder quantitative Kriterien erfüllen.
Beispiele für zulässige Anforderungen: hochwertige Geschäftsausstattung, guter Kundendienst und Beratungsleistungen (qualitativ) oder die Begrenzung der Händlerzahl in einer Region (quantitativ).
Der kartellrechtliche Rahmen für selektive Vertriebssysteme hat sich mit der seit dem 01. Juni 2022 geltenden neuen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (VO (EU) 2022/720, gültig bis 2034) weiterentwickelt. Vertikale Vereinbarungen sind vom Anwendungsbereich des Kartellverbots freigestellt, sofern weder der Marktanteil des Anbieters auf seinem Verkaufsmarkt noch der Marktanteil des Abnehmers auf seinem Nachfragemarkt die Schwelle von 30 Prozent überschreitet und keine Kernbeschränkungen vorliegen.
Gegenüber der früheren Rechtslage gibt es für den Handel relevante Klarstellungen: Selektive Vertriebssysteme dürfen nun ausdrücklich mit dem Gebietshändlervertrieb kombiniert werden. Hersteller können somit frei entscheiden, in welchen Gebieten innerhalb der EU sie ein selektives Vertriebssystem einrichten und in welchen Gebieten sie Exklusivhändler einsetzen oder direkt vertreiben.
Plattformverbote: Nach der Vertikal-GVO 2022 sind Plattformverbote nun zweifelsohne für alle Produkttypen (nicht mehr nur Luxusprodukte) und in allen Vertriebssystemarten gestattet. Hersteller dürfen ihren Händlern den Vertrieb ihrer Produkte über Online-Plattformen untersagen, soweit sie nicht selbst über diese Plattformen vertreiben. Wichtig: Es muss für die einzelnen Händler jederzeit möglich sein, das Internet wirksam für Verkauf oder Werbekanäle zu nutzen; eine Beschränkung, die dies verhindert, ist unzulässig und stellt eine Kernbeschränkung dar.
Doppelpreissysteme: Differenzen bei Preisen oder Vergütungen zwischen stationärem und Onlinehandel sind weiterhin stark reguliert und können kartellrechtliche Probleme verursachen.
Besonders profitieren stationäre Händler von der Qualitätssicherung eines selektiven Vertriebssystems durch höhere Margen dank exklusiver Rabatte sowie Vergütungen für Präsentation und Beratungsleistungen.

Fazit

Ob Preisauszeichnung, Rabattgestaltung oder selektive Vertriebssysteme: Unternehmen sollten die geltenden gesetzlichen Vorgaben beachten und eine klare, transparente Kommunikation mit den Kunden sicherstellen. Die Vertikal-GVO 2022 gilt bis 2034 und prägt damit den kartellrechtlichen Rahmen für Vertriebskooperationen auf absehbare Zeit. Nähere Informationen erhalten Sie direkt bei den zuständigen Behörden und Kammern.