Hinweispflicht bei der Anwerbung von Fachkräften aus Drittstaaten
Der § 45c AufenthG verpflichtet Unternehmen seit 1.1.2026, aus dem Ausland angeworbene Drittstaatsangehörige (Personen aus Nicht-EU-Staaten) über kostenlose Beratungsangebote zu Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Mindestlohn etc. zu informieren. Die Umsetzung dieser Pflicht ist mit einem kurzen, standardisierten Informationsdokument möglich.
Wer ist betroffen?
Alle Unternehmen in Deutschland, die Personen aus Nicht‑EU‑Staaten einstellen, die noch im Ausland leben. Nicht erfasst sind Einstellungen von Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sowie Fälle, in denen eine zugelassene Arbeitsvermittlung die Anwerbung übernimmt.
Was müssen Sie tun?
Spätestens am ersten Arbeitstag müssen Sie in Textform (z. B. E‑Mail, Merkblatt, Anhang zum Arbeitsvertrag) auf das kostenlose Beratungsangebot „Faire Integration“ hinweisen und die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle (Adresse, Telefon, E‑Mail, Webseite) angeben. Sie sollten die Information in der Personalakte kurz dokumentieren.
Den Hinweis können Sie wie folgt formulieren:
„Sie können sich bei Fragen zu Ihren Rechten als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer in Deutschland kostenlos und vertraulich bei der Beratungsstelle ‚Faire Integration‘ beraten lassen. Kontaktdaten: …“
Die aktuelle, bundesweite Liste aller Beratungsstellen „Faire Integration“ ist online verfügbar und filterbar:
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen die Hinweispflicht sind nicht bußgeldbewehrt. Trotzdem sollten Sie die Pflicht beachten, da sie Teil der gesetzlichen Rahmenbedingungen der Fachkräfteeinwanderung ist.
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns gern kontaktieren.