Geldwäscheprävention
Geldwäsche
Geldwäsche klingt zunächst nach organisierter Kriminalität und international agierenden Netzwerken. Betroffen sind jedoch auch regionale mittelständische Unternehmen: Rechtschaffende Betriebe können von Kriminellen missbraucht werden, um illegal erwirtschaftetes Geld in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuschleusen.
Geldwäsche bezeichnet das Verfahren, bei dem die Herkunft illegal erwirtschafteter Vermögensgegenstände verschleiert wird. Solche Vermögenswerte können beispielsweise aus Korruption, Bestechung, Raub, Erpressung, Drogenhandel, unerlaubtem Waffenhandel oder Steuerhinterziehung stammen. Geldwäsche ist nach § 261 StGB strafbar.
Ziel des Geldwäschegesetzes (GwG) und des Transparenzregisters ist es, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Das GwG begründet für bestimmte Unternehmen und Berufsgruppen Pflichten zur Transparenz von Geschäftsbeziehungen. Das Transparenzregister enthält Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften und anderen Rechtsträgern.
Transparenzregister
Seit dem 1. August 2021 sind grundsätzlich alle Gesellschaften und weitere Rechtsträger verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv in das Transparenzregister einzutragen. Eine bloße Rückgriffsmöglichkeit auf Angaben in anderen Registern genügt nicht mehr.
Eintragungspflichtig sind insbesondere:
- Juristische Personen des Privatrechts, etwa AG, GmbH, Genossenschaft, Verein oder Stiftung
- Eingetragene Personengesellschaften, etwa OHG, KG und PartG
- Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)
- Trusts, Treuhänder und vergleichbare Rechtsgestaltungen
Nicht eintragungspflichtig sind derzeit insbesondere:
- Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer
- Nicht eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Eintragung erfolgt kostenlos über das Nutzerkonto unter www.transparenzregister.de. Für die Meldung steht ein kostenloser Einreichungsassistent zur Verfügung, der durch den Prozess führt und Plausibilitätsprüfungen unterstützt. Für die Führung des Transparenzregisters wird eine jährliche Gebühr erhoben.
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Einzutragen sind Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeiten sowie Art und Umfang der wirtschaftlichen Beteiligung.
Geldwäschegesetz
Das GwG richtet sich nicht an alle Unternehmen. Verpflichtet sind die in § 2 GwG abschließend aufgeführten Personen und Unternehmen, insbesondere:
- Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsdienstleister und E-Geld-Institute
- Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler
- Kapitalverwaltungsgesellschaften
- Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare und Rechtsbeistände
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhänder
- Immobilienmakler
- Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
- Güterhändler sowie Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
Das GwG folgt einem risikobasierten Ansatz. Die zentralen Pflichten lassen sich in drei Säulen zusammenfassen: internes Risikomanagement, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden sowie die Verdachtsmeldung.
Internes Risikomanagement
Das interne Risikomanagement ist eine Leitungsaufgabe. Es umfasst zunächst eine angemessene, dokumentierte und regelmäßig zu überprüfende Risikoanalyse. Darauf aufbauend sind geeignete interne Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
Die Anlagen 1 und 2 zum GwG nennen Anhaltspunkte für ein geringes oder höheres Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko. Aus der Risikoanalyse sollten Unternehmen konkrete interne Handlungsanweisungen ableiten, Verantwortlichkeiten festlegen und wirksame Kontrollmechanismen einrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind zudem ein Geldwäschebeauftragter oder eine Geldwäschebeauftragte sowie eine Stellvertretung zu benennen. Mitarbeitende, die mit geldwäscherelevanten Geschäftsvorfällen befasst sind, sind fortlaufend zu informieren und zu schulen.
Sorgfaltspflichten
Im Mittelpunkt der Sorgfaltspflichten steht der Grundsatz „Know your customer“. Dazu gehören insbesondere:
- Die Identifizierung des Vertragspartners.
- Die Prüfung, ob eine für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist.
- Die Ermittlung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.
- Die Feststellung, ob der Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person ist.
- Die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.
Verdachtsmeldung
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Geschäftsvorgang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, besteht eine Pflicht zur unverzüglichen Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU).
Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch über das Meldeportal der FIU. Informationen zum Verfahren sowie direkte Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf der Website des Zolls und im Meldeportal der FIU.
Verstöße gegen Pflichten nach dem GwG können mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 56 GwG).
Die Landesdirektion Sachsen ist in Sachsen unter anderem für die Aufsicht über Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, bestimmte Dienstleister, Immobilienmakler und Güterhändler zuständig. Sie überwacht die Einhaltung der Anforderungen des GwG.
Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zudem ein anonymes Online-Meldesystem eingerichtet.
Weitere Informationen, insbesondere auch Dokumentationsbögen für das Risikomanagement, finden Sie auf der Website der Landesdirektion Sachsen.
Neue EU-Bargeldobergrenze ab 10. Juli 2027
Mit dem EU-Geldwäschepaket und der EU-Geldwäscheverordnung (Anti-Money-Laundering Regulation, AMLR) werden die Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Europäischen Union harmonisiert. Sichtbares Zeichen ist die Einrichtung der EU-Anti-Geldwäschebehörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main.
Für den Handel besonders relevant ist die einheitliche Bargeldobergrenze:
- Ab dem 10. Juli 2027 dürfen Verpflichtete im Waren- und Dienstleistungsverkehr Barzahlungen grundsätzlich nur bis zu einem Gegenwert von 10.000 Euro entgegennehmen oder leisten (Artikel 80 Abs. 1 und 90 AMLR).
- Bereits ab 3.000 Euro in bar besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Identifizierung des Kunden (Artikel 19 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a) und AMLR).
- Die Aufteilung einer Zahlung in mehrere Teilbeträge, um die Schwellenwerte zu unterschreiten (sogenanntes Smurfing oder Structuring), ist unzulässig. Auch zusammenhängende Teilzahlungen werden bei der Prüfung der Schwellenwerte berücksichtigt.
Der Fahrzeughandel ist von dieser Entwicklung besonders betroffen, da Kaufpreise für Neu- und Gebrauchtwagen häufig über 10.000 Euro liegen. Ist der Verkäufer Verpflichteter nach dem GwG, darf der übersteigende Betrag künftig nicht mehr in bar entgegengenommen werden. Solche Zahlungen sind über nachvollziehbare Zahlungswege abzuwickeln, etwa per Banküberweisung.
Unternehmen sollten ihre internen Richtlinien, Kassen- und Zahlungsprozesse, Identitätsprüfungen sowie Dokumentationsanforderungen rechtzeitig an die neuen Vorgaben anpassen, um bis zum 10. Juli 2027 gut aufgestellt zu sein.
Handlungsempfehlungen
- Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen Verpflichteter nach § 2 GwG ist.
- Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen zur Eintragung in das Transparenzregister verpflichtet ist, und aktualisieren Sie die Eintragung bei Änderungen.
- Führen Sie eine dokumentierte Risikoanalyse durch und überprüfen Sie diese regelmäßig.
- Legen Sie interne Zuständigkeiten, Kontrollprozesse und Schulungsmaßnahmen fest.
- Passen Sie Kassen-, Zahlungs- und Dokumentationsprozesse rechtzeitig an die künftige EU-Bargeldobergrenze an.
- Melden Sie begründete Verdachtsfälle unverzüglich elektronisch an die FIU.
Weiterführende Informationen
- Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624
- Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640
- Anti-Geldwäschebehörde AMLA
- Transparenzregister
- FIU beim Zoll
Ausblick
Das EU-Geldwäschepaket geht über die bisherigen Regelungen des Geldwäschegesetzes hinaus und erfasst künftig deutlich mehr Unternehmen und Geschäftsvorgänge. Mit der Geldwäsche-Verordnung gilt ab dem 10. Juli 2027 erstmals ein EU-weit einheitlicher Rechtsrahmen.
Die Verordnung enthält insbesondere neue Vorgaben zur Bestimmung der wirtschaftlichen Eigentümer sowie zu deren Meldung an die nationalen Transparenzregister. Die Bestimmung wird damit detaillierter: Beteiligungen in mehrstufigen Strukturen sind durchzurechnen, Kontrollrechte sind gesondert zu prüfen und die Angaben sind laufend zu dokumentieren, zu überprüfen und bei Änderungen zeitnah zu melden. Dazu werden wir Sie noch informieren.
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an uns wenden.