Pflichten für Vermieter nach dem Bundesmeldegesetz

Wohnungsgeberbestätigung – § 19 Bundesmeldegesetz

Wohnungsgeber sind verpflichtet, bei der Anmeldung ihrer Mieter mitzuwirken und den Einzug zu bestätigen. Die Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG).

Bestätigung des Einzugs

Nach einem Einzug muss der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person dies innerhalb von zwei Wochen der meldepflichtigen Person schriftlich bestätigen. Alternativ kann die Bestätigung elektronisch direkt durch den Wohnungsgeber gegenüber der Meldebehörde erfolgen, sofern die zuständige Behörde einen entsprechenden elektronischen Zugang anbietet.
Die Bestätigung muss folgende Angaben enthalten, § 19 Abs. 3 BMG:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers
- Einzugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen aller, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtigen sind
Die meldepflichtige Person ist verpflichtet, die für die Bestätigung erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, § 19 Abs. 1 S. 4 BMG.
Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus.

Auskunftspflicht gegenüber der Meldebehörde

Die Meldebehörde kann vom Eigentümer der Wohnung und wenn dieser nicht selbst der Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft über Personen verlangen, die in der Wohnung wohnen oder gewohnt haben. Die Auskunftspflicht besteht insbesondere zur Feststellung, ob die Wohnung tatsächlich bewohnt wird und wer dort gemeldet ist, § 19 Abs. 5 BMG.

Verbot von Scheinanmeldungen

Wohnungsanschriften dürfen nicht angeboten oder zur Verfügung gestellt werden, wenn damit eine Anmeldung ohne tatsächlichen Wohnsitz ermöglicht werden soll, § 19 Abs. 6 BMG. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden, § 54 Abs. 1 und 3 Alt. 1 BMG.

Bußgeld bei Verstößen

Wird die Pflicht zur Bestätigung des Einzugs nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden, § 54 Abs. 3 Alt. 2 BMG.

Praxishinweis

Wohnungsgeber sollten die Bestätigung zeitnah nach Vertragsbeginn beziehungsweise nach Einzug ausstellen und den Nachweis über die Ausstellung dokumentieren. Weitere Informationen für die jeweilige Region finden Sie hier: Bundesportal | Wohnungsgeberbestätigung