Meldepflicht der Arbeitgeber für die Ausgleichsabgabe 2026

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Beschäftigten sind verpflichtet, wenigstens 5% der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Bildet ein Arbeitgeber Mitarbeiter aus, so werden diese Arbeitsplätze bei der Zählung der gesamten Arbeitsplätze nicht mitgezählt. Schwerbehinderte Auszubildende werden aber auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
Wird die gesetzlich vorgeschriebene Quote nicht oder nur teilweise erfüllt ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.
Arbeitgeber haben die Pflicht, bis spätestens 31. März 2027 für das Kalenderjahr 2026 ihre Beschäftigungsverhältnisse der für den Sitz zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen. Eine sich evtl. daraus ergebende Ausgleichsabgabe ist an das Integrationsamt zu überweisen. Die Pflicht zur Zahlung entsteht ohne besondere Zahlungsaufforderung.
Eine Übersicht über die neuen Staffelbeträge finden Sie in der Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe für das Erhebungsjahr 2026 richtet sich nach dem Erfüllungsgrad der Pflichtquote.
  • 155 Euro pro Monat bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %
  • 275 Euro pro Monat bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %
  • 405 Euro pro Monat bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 %
  • 815 Euro pro Monat bei einer Beschäftigungsquote von 0%
Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeber mit
  • 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
  • 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Für Kleinbetriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
  • 155 Euro, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird,
  • 235 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
Für Kleinbetriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
  • 155 Euro, wenn 1 bis weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
  • 275 Euro, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
  • 465 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
Hinweis:
Auch wenn Sie die Quote erfüllen und keine Ausgleichsabgabe leisten müssen, ist eine Meldung erforderlich!
Betriebe, die weniger als 20 Arbeitsplätze haben, müssen keine Anzeige abgeben.
Von der Ausgleichsabgabe sind 50% der Arbeitsleistungen von Rechnungen anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen absetzbar.
Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Die Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber erfolgt durch das offizielle elektronische Anzeigeverfahren ELAN oder über die von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Vordrucke.
Die Anzeige ist bei der für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Dieses Programm kann auch auf der Website des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e.V. geladen werden.
Die Meldung kann auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch vorgenommen werden.
Die Agenturen für Arbeit überprüfen die Beschäftigungspflicht. Die Daten für das vorangegangene Kalenderjahr müssen vom Arbeitgeber einmal jährlich bis zum 31.März übermittelt werden. Bis zu diesem Termin muss auch die Ausgleichsabgabe oder auch Schwerbehindertenabgabe an das Integrationsamt überwiesen werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Auf alle nach dem 31. März eingehenden Zahlungen erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge in Höhe von 1% des rückständigen Betrages je angefangenen Monat.
Die IHK Chemnitz empfiehlt, mit der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nicht bis Ende März zu warten, um eventuelle Fragen rechtzeitig klären zu können.
Ines Petzold
Inklusionsberaterin IHK Chemnitz