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CBAM - Carbon Border Adjustment Mechanism - Berichtspflichten zum CO₂-Grenzausgleichsmechanismus

Hintergrund

Die Europäische Union (EU) hat das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wurde als Teil des „Fit for 55“ – Klimaschutz – Pakets eingeführt. Ziel ist es, dem durch das EU-Emissionshandelssystem entstandenen Risiko der Produktionsverlagerung in Drittstaaten entgegenzuwirken und diesen Ländern gleichzeitig Anreize zu klimafreundlicherer Produktion zu bieten.
CBAM besteuert schrittweise ab 2026 bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern bei Einfuhr in die EU. Schrittweise kommt der verpflichtende Erwerb und die Abgabe von CBAM-Zertifikaten sowie von CBAM-Erklärungen hinzu. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO₂-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Die Höhe des CO₂-Preises für Importe spiegelt somit den Preis wieder, der gezahlt worden wäre, wenn die Ware innerhalb der EU hergestellt worden wäre. Die Grundlagen bilden die Verordnung (EU) 2023/956 , VO (EU) 2025/2083 und die CBAM-Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1773, VO (EU) 2025/486
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betrifft große Teile der deutschen Industrie. Unternehmen müssen erstmals bis zum 30. September 2027 eine CBAM-Erklärung für die Importe des Jahres 2026 einreichen. Ab dem 1. Februar 2027 können Zertifikate rückwirkend für das Jahr 2026 erworben werden.

Welche Waren sind betroffen?

CBAM betrifft den Import in die EU der in Anhang I der VO (EU) 2023-956 aufgeführten Waren. Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.
Betroffen sind:
  • Eisen und Stahl Kapitel 72
    mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980 sowie der Position 7204 (Schrott)
  • Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
    Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
  • Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
    Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • Zement: 2507 0080, 2523
  • Wasserstoff 2804 1000
  • Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN in der Kombinierten Nomenklatur erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin beispielsweise Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.

Update vom Juni 2026

Der Rat der EU hat am 12.Juni 2026 eine allgemeine Ausrichtung zur Ausweitung des CBAM beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/956 auf nachgelagerte Stahl- und Aluminiumprodukte auszuweiten. Darüber hinaus werden erstmals eigenständige Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungen eingeführt.
Für viele Unternehmen, die bislang nicht unter den Anwendungsbereich des CBAM fielen, verändert sich dadurch die Ausgangslage grundlegend.
Die bestehende Tabelle „Eisen und Stahl“ wird deutlich über die bisherigen Vormaterialien hinaus erweitert und umfasst künftig auch zahlreiche Halb- und Fertigwaren. Dazu zählen unter anderem Stahlbauteile und Konstruktionen (7308), Tanks und Behälter, Rohre, Draht sowie Verbindungselemente wie Schrauben, Bolzen und Muttern (7318). Auch Haushaltsartikel aus Stahl werden künftig erfasst.
Neu hinzu kommt die Tabelle „Kombinierte Metallwaren“. Ihr Anwendungsbereich reicht von Nägeln und Beschlägen über Verbrennungsmotoren (8408), Pumpen, Kühlschränke und Waschmaschinen bis hin zu Kränen, Förderanlagen, Industrierobotern, Lastkraftwagen (8704) und einer Vielzahl von Fahrzeugteilen (8708), darunter Getriebe, Räder, Bremsen und Lenkungen. Ebenfalls erfasst werden Metallmöbel, Fertiggebäude, Heizkessel und Turbinen. Während bei Eisen- und Stahlwaren weiterhin ausschließlich Kohlendioxidemissionen (CO₂) zu berücksichtigen sind, werden bei den kombinierten Metallwaren zusätzlich Perfluorkohlenstoffe (PFC) erfasst. Damit fließen auch Prozessemissionen aus der Aluminiumherstellung in den Anwendungsbereich des CBAM ein.
Viele der neu aufgenommenen Positionen sind sogenannte ex-Codes. Sie erfassen nicht die gesamte Ware, sondern ausschließlich den darin enthaltenen Stahl- oder Aluminiumanteil. Die eingebetteten Emissionen nachgelagerter Waren werden daher nur auf Basis der enthaltenen CBAM-Vormaterialien berechnet. Maßgeblich sind dabei die Systemgrenzen des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS).
Neu ist außerdem die Pflicht, die stoffliche Zusammensetzung jeder nachgelagerten Ware anzugeben. Importeure müssen künftig nachweisen können, welche Mengen an Stahl oder Aluminium in einem Produkt enthalten sind und aus welchem Ursprungsland diese Materialien stammen. Damit steigen die Anforderungen an die Ermittlung und Dokumentation der Lieferkette erheblich.
Die Ausweitung des Anhangs I sowie der Liste der CBAM-Vormaterialien nach dem neuen Anhang VIII gilt ab dem 1. Januar 2028. Dadurch erweitert sich der Kreis der betroffenen Unternehmen erheblich. Erstmals geraten unter anderem Maschinenbauer, Automobilzulieferer sowie Importeure von Haushaltsgeräten, Möbeln und Bauprodukten in den Anwendungsbereich des CBAM, obwohl viele von ihnen bislang keine entsprechenden Prozesse etabliert haben.
Für diese Unternehmen besteht der erste Schritt darin, die eigenen Warennummern mit den neuen Listen in Anhang I und Anhang VIII abzugleichen, um festzustellen, ob künftig CBAM-Pflichten bestehen.
Diese Verordnung gilt für die in Anhang I aufgelisteten Waren mit Ursprung in einem Drittland, sofern diese Waren oder in der aktiven Veredlung dieser Waren entstandene Veredlungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr.952/2013 in das Zollgebiet der EU eingeführt werden.

Welche Ausnahmen bestehen?

Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind lediglich
  • Befreiung geringer Einfuhrmengen: Wer jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Güter importiert (pro Einführer), fällt aus dem CBAM-Anwendungsbereich. Maßgeblich ist die in der Zollanmelddung angegebene Eigenmasse.
  • Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden
  • Befreiung für Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr. 1 aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island).
  • Befreiung für Waren aus Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla
  • Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen sowie Waren sonstigen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren abgefertigt werden.
  • Befreiung für CBAM-Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden (Art 2 Absatz 3 CBAM-VO)
Wichtig: Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den Nichtpräferenzieller Ursprung des Zollkodex der Union.

Wer ist CBAM-verpflichtet und benötigt den Status des “Zugelassenen CBAM-Anmelders”?

  • Einführer (Art.3 Nr.15 CBAM-VO) von oben genannten Waren
  • Indirekter Zollvertreter sofern er die Zollanmeldung abgibt (Art.3 Nr.16 CBAM-VO). ACHTUNG! Muss den Antrag auf “Zugelassener CBAM-Anmelder” für sich selbst stellen.
  • Direkter Zollvertreter kann keinen Antrag auf Zulassung stellen. Kann Zollanmeldungen (für EU-Einführer) übernehmen, aber der Einführer muss zugelassen sein.
  • Dienstleister kann eine Vollmacht zur Arbeit im CBAM-Register erhalten, aber die Endverantwortung liegt beim Einführer. Dies ist im Innenverhältnis zwischen Dienstleister und CBAM-Anmelder zu klären.
  • Einführer von Wasserstoff und Strom
Um CBAM-Waren einführen zu können müssen Sie entweder:
  1. Eine der zuvor genannten Ausnahmen geltend machen
  2. Sich als zugelassener CBAM-Anmelder ausweisen

Wo beantrage ich den “Zugelassenen CBAM-Anmelder"?

Der CBAM-Anmelder wird über das sogenannte CBAM-Register beantragt. Dieses ist über das Zollportal erreichbar. Hierfür ist zuerst eine Anmeldung im CBAM-Register erforderlich und erst dann wird der Antrag auf Zulassung des “Zugelassenen Anmelders” gestellt.
Zugangsvoraussetzungen für das Register
Achtung! Eine Registrierung im CBAM-Register ist noch keine Zulassung als “CBAM-Anmelder”, die Bearbeitung ihres Antrages kann unter Umständen bis zu 180 Tagen dauern. Die Zulassung ist ein gesondertes Verfahren und erfordert eine Antragsstellung im CBAM-Register gemäß Artikel 5 CBAM-Verordnung. Der Status als zugelassener CBAM-Anmelder wird nur auf Antrag und nach Prüfung vergeben, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Bearbeitung der Anträge und die Entscheidung darüber ist die DEHSt zuständige Behörde. Bei Antragstellung erhalten Sie eine Antragsnummer.
Die Kommunikation (Anfragen oder Mitteilungen zum Antrag) mit der DEHSt bzw. der Beliehenen findet direkt über das CBAM-Portal statt. Grundsätzlich erhalten Sie alle Informationen, Rückfragen oder Entscheidungen zum Antrag ebenfalls über das CBAM-Portal. Sobald Sie eine positive Rückmeldung zu ihrem Antrag erhalten haben, wird Ihr Konto im CBAM-Register freigeschaltet und Sie erhalten eine CBAM-Kontonummer, die zukünftig in der Einfuhranmeldung zu verwenden ist und dort automatisch überprüft wird.
Folgende Informationen in deutscher Sprache müssen Sie für Ihren Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 5 CBAM-Verordnung bereithalten bzw. im Zulassungsmodul hochladen:
  1. Name, Anschrift und Kontaktangaben;
  2. EORI-Nummer;
  3. in der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit;
  4. Bescheinigung der Steuerbehörde darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist;
  5. Ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat; ev. auf Nachfrage ein Führungszeugnis
  6. Nachweise über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten der CBAM-Verordnung; Hinweis: Bei neuen Wirtschaftsbeteiligten ist es möglich, dass eine Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) gefordert werden kann
  7. Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr;
  8. Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend.
Hinweis der DEHST: Es gibt immer noch viele nicht genehmigte Anträge für die Zulassung als CBAM-Anmelder.
Im CBAM-Register bitte regelmäßig prüfen, ob beim Antrag Dokumente oder Angaben fehlen. Die E-Mail-Benachrichtigungen aus dem Portal heraus sollte jetzt wieder funktionieren, trotzdem bitte aktiv nachschauen und Dokumente nachreichen.
Nach Angabe der DEHSt sind Verzögerungen bei der Zulassung als Anmelder fast immer auf fehlende Dokumente zurückzuführen. Irgendwann werden Anträge dann auch abgelehnt.
Wenn eine Ware unter eine CBAM-Befreiung fällt, dann müssen die Einführer – auch solche mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders – das aktiv in der Zollanmeldung mit einem TARIC-CODE kennzeichnen.
Die konkreten Codes, die hierfür zu verwenden sind, Finden Sie in der ATLAS-Info 0881/25 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 462 KB) vom 1. Dezember 2025 beschrieben.
  • Y128 Sie sind zugelassener CBAM Anmelder und besitzen eine CBAM-Kontonummer. Unternehmer, die bisher nur eine Antragsnummer und keine Zulassung haben, müssen den Code Y238 benutzen.
  • Y134 Warenursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno
  • Y135 Waren für militärische Güter, in strenger Abgrenzung nach der CBAM-Verordnung. Bitte nachschauen bei Ziffer 1.13 der FAQs der Kommission bzw. im Abschnitt 7 der FAQs. Die FAQs wurden gerade aktualisiert.
  • Y136 Strom oder Wasserstoff aus ausschließlicher Wirtschaftszone oder Festlandsockel eines Mitgliedstaats
  • Y137 weniger als 50 Tonnen CBAM-Wareneinfuhren pro Kalenderjahr. Achtung: Rückwaren (aus Drittländern) zählen zu den importierten Mengen. Auch wenn für Rückwaren in der CBAM-Erklärung keine Zahlpflicht besteht, erhöhen sie die Einfuhrmenge. Ende des Jahres wird die CBAM-Verordnung für diese Fälle geändert, aber die Änderung gilt erst ab ca. Anfang nächsten Jahres. Im Zweifelsfall immer Antrag für die Anmelderzulassung stellen!
  • Y237 Waren mit Ursprung in der EU
  • Y238 Antrag auf Zulassung wurde bis zum 31.03.2026 gestellt
  • Zusätzlich Y422: aktive Veredelung
Hinweis der DEHST: Die Daten der Zollanmeldung und der angewendeten TARIC-Codes werden ins CBAM-Register übernommen. Das funktioniert nur bei korrekten Codes und Registriernummern. Bislang ist die Datenqualität relativ schlecht. Das führt dazu, dass beispielsweise die Überwachung der Einfuhren oder die Berechnung der erforderlichen Zertifikatsmenge über das CBAM-Register nicht gut funktionieren kann. Wichtig ist, dass nicht mehrere Codes pro Warennummer verwendet werden. Außerdem werden häufig falsche Registriernummern (zugelassener CBAM-Anmelder/gestellter Antrag) verwendet.
Es findet ein technischer Abgleich und eine Weitergabe von Daten der Einfuhranmeldung sowie des CBAM-Registers statt, um die Einhaltung der 50-Tonnenschwelle zu überwachen. Wird eine Überschreitung der 50-Tonnenschwelle festgestellt, kann die Einfuhr über einen entsprechenden Eintrag im CBAM-Register gestoppt werden. Um die weiteren Einfuhren dann zu ermöglichen, bedarf es einer Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder.

Der Status des “Zugelassenen CBAM-Anmelders” muss bei der Importabwicklung vorliegen, vorher werden diese Waren nicht zum freien Verkehr abgefertigt.

Betroffene Unternehmen sollten sich kontinuierlich auf die schrittweise Einführung des CBAM vorbereiten und folgende Punkte beachten:
  • Festlegung der fachlichen Zuständigkeit im Unternehmen für die Dokumentation und Berichtspflichten
  • Überprüfung des eigenen Portfolios, um die von CBAM betroffenen Waren zu identifizieren.
  • Erfassung ( Berechnung und Dokumentation) der indirekten und direkten Emissionen der importierten Güter aus den betroffenen Bereichen
  • Nehmen Sie Kontakt zu ihren Lieferanten auf und bringen Sie in Erfahrung wie hoch die CO₂-Emissionen bei der Produktion ihres importierten Artikels sind. Prüfen Sie, ob unter Umständen bereits Abgaben in einem CBAM ähnlichen System im Ursprungsland gezahlt werden.

Was muss berichtet werden ?

Der Importeur muss die grauen Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln und dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Graue Emissionen sind direkte Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden, und indirekte Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom (Festlegung des Berechnungsverfahrens im Durchführungsakt). Damit dem Anlagenbetreiber im Drittland verständlich gemacht werden kann, welche konkreten Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet (CBAM Communication template). In der Excel-Vorlage wird die Berechnung auf Basis der Durchführungsverordnung abgebildet. Die dunkelgelben Felder wären durch den Lieferanten auszufüllen. Dies erleichtert hoffentlich die Kommunikation mit den ausländische Lieferanten. Sind im Drittland bereits CO2-Preise gezahlt worden, ist auch hier ein Nachweis/Zertifizierung erforderlich.
Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln bzw. dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des Herstellers möglich.
  • genauer Produktionsstandort mit geografischen Koordinaten der Anlage
  • Produktionsverfahren
  • spezifische graue direkte Emissionen (pro KN-Code, ggf. zusammengefasst), Angaben zur Methodik
  • indirekte graue Emissionen
  • Sektorspezifische Angaben
Die CBAM-Erklärung muss bis zum 30.09. des Folgejahres (bezogen auf den Berichtszeitraum) vollständig, das heißt mit Emissions- und Prüfbericht, vorliegen. Ist dies nicht der Fall, muss der CBAM Anmelder Standardwerte für die Erklärung nutzen, die bis zu 30 % höher ausfallen können. Diese finden Sie in der entsprechnden Verordnung.

Woher kommen die Daten für die warenbezogenen Emissionen?

Die Bereitstellung der Daten erfolgt über den Anlagenbetreiber auf dem O3CI-Portal. Die Bereitstellung tatsächlicher CBAM-Daten kann die CBAM-bezogenen Kosten für Importeure erheblich senken. Allerdings müssen wesentliche Datenpunkte – wie direkte spezifische graue Emissionen oder spezifische einzubeziehende kostenlose Zuteilung – in verifizierter Form vorliegen, um in einer CBAM-Erklärung verwendet werden zu können. Dies bedeutet, dass die tatsächlichen Emissionen von CBAM-Waren durch eine akkreditierte Prüfstelle (Verifizierer) geprüft werden. Ab dem 01.09.2026 beginnt die Registrierung der Akkreditierer im CBAM-Portal. Wenn die Lieferanten bis zum 30.09.2027 keine verifizierten CBAM-Emissionsdaten vorlegen können, müssen die Importeure mit Standardwerten berichten, die höher ausfallen. Diese Prüfung ist ein langer Prozess, da der Prüfer und der Hersteller den Prüfungsumfang zusammen festlegen, danach erstellt der Prüfer einen Auditplan auf Basis einer Risikoanalyse. Danach kontrolliert der Prüfer den CBAM-Überwachungsbericht des Herstellers, welches eine Nachberechnung, Stichproben, Dateneinsicht und Kontrolle der Datenflüsse beinhaltet. Für das Berichtsjahr 2026 ist eine physische Vor-Ort-Besichtigung der Produktionsstätte bestätigt. Ab dem zweiten Berichtsjahr können unter bestimmten Bedingungen auch virtuelle Prüfungen durchgeführt werden, allerdings nie für zwei aufeinander folgende Jahre. Werden Unstimmigkeiten festgestellt, hat der Hersteller die Möglichkeit, Korrekturen vorzunehmen. Der abschließende Prüfbericht wird im CBAM-Register erstellt. Zusätzlich wird die CBAM-Deklaration des Importeurs auf Konsistenz geprüft. Der gesamte Prozess dauert, je nach Komplexität der Anlage bis zu 12 Wochen.
  • Prüfbericht dokumentiert festgestellte, korrigierte und ggf. verbliebene Falschangaben, Nichtübereinstimmungen, Verstöße und ggf. eine Bewertung zur Wesentlichkeit, und das Ergebnis der Verifizierung
  • Der Prüfbericht wird auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 erstellt, die Kommission stellt eine Vorlage über das CBAM-Register bereit.
  • Emissionsbericht + Prüfbericht = Dokumentenpaar, was der CBAM-Erklärung beigelegt wird (nur bei tatsächlich berechneten Emissionen)
  • Zur Unterscheidung: Der Emissionsbericht liefert die verifizierbaren CO₂-Daten pro Ware und Anlage im Drittland. In der CBAM-Erklärung werden die betreffenden Daten der importierten CBAM-Waren zusammengefasst.
Als Hilfestellung bietet die Europäische Kommission Informationen für Nicht-EU-Hersteller von Eisen oder Stahl- verschiedene Sprachen auf ihrer Internetseite an.

Kauf von Zertifikaten!

Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten an zugelassene CBAM-Anmelder wird im Februar 2027 starten. Ein zugelassener CBAM-Anmelder muss ab 2027 sicherstellen, dass die Anzahl der CBAM-Zertifikate auf seinem Konto im CBAM-Register am Ende jedes Quartals mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen aller Waren entspricht, die er seit Beginn des Kalenderjahres importiert hat. Diese Regel wird vorerst (2026) auf Quartalsbasis berechnet, was bedeutet, dass zugelassene CBAM-Anmelder sicherstellen müssen, dass sie diese Anforderung am Ende jedes Quartals eines jeden Kalenderjahres (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) erfüllen.
Die Preise der CBAM-Zertifikate für das Jahr 2026, also für die Quartale 1 bis 4, werden von der Europäischen Kommission jeweils nach Ablauf des Quartals festgestellt und in der zweiten Woche, die dem Ablauf des Quartals folgt, auf ihrer Website veröffentlicht. Zugelassene CBAM-Anmelder können CBAM-Zertifikate über das CBAM-Register (CBAM-Portal für Anmelder) kaufen und Rückkäufe beantragen. Dies ist das gleiche Portal in dem auch der Zulassungsantrag gestellt wurde und in welchem die Erklärungen eingereicht werden. Die Käufe (und Rückkäufe) werden finanziell über die gemeinsame zentrale Plattform (CCP) abgewickelt. Nur zugelassene CBAM-Anmelder dürfen CBAM-Zertifikate erwerben. Rechenbeispiele und vile weitere Informationen finden Sie hier:

Bei Nichteinhaltung der Pflichten drohen Sanktionen. Nähere Informationen finden Sie hier.
Die Berichtsstruktur, ein Beispiel und das Nutzerhandbuch sind auf der Seite der EU-Kommission enthalten.
Sollten im Quartal keine Importe stattgefunden haben, muss auch keine Meldung abgegeben werden (auch keine Nullmeldung).
Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen, sowie Waren sonstigen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren verzollt werden, fallen nicht unter CBAM. Allerdings gibt es bei dieser Frage noch Klärungsbedarf. Zweifelsfragen klärt hierzu ausschließlich der Zoll.
Obwohl dieser Beitrag mit viel Sorgfalt erstellt wurde, erhebt dieser keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.