Genehmigungspflichtige Gewerbe von A bis Z

H

Handwerk

Der Betrieb eines Handwerks bedarf der Eintragung in die Handwerksrolle gemäß Paragraf 1 Handwerksordnung (HWO).
Zuständige Stelle: Handwerkskammer Rhein-Main

Honorar-Finanzanlagenberater

Für die Honoraranlagenberatung ist eine Erlaubnis nach Paragraf 34 h Gewerbeordnung (GewO) erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung entsprechen denen des Paragrafen 34 f GewO. Ebenfalls wie bei Paragraf 34 f GewO kann der Antragsteller auch bei Paragraf 34 h GewO die Erlaubnis nur für bestimmte Teilbereiche beantragen. Ein “Umtausch” der Erlaubnis nach Paragraf 34 f GewO in eine Erlaubnis nach Paragraf 34 h GewO ist unter Vorlage der Original-Erlaubnis und des Nachweises einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auf Antrag möglich (es können nicht beide Erlaubnisse parallel bestehen).
Zuständige Stelle in Hessen: Industrie- und Handelskammern, für den Bezirk der IHK Darmstadt ist die IHK Wiesbaden zuständig.