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Ein Monat neue Regeln gegen Greenwashing: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Seit dem 27. September 2026 gelten strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung. Ob „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „fair“: Unternehmen müssen genauer darauf achten, welche Aussagen sie verwenden und wie sie diese belegen. Die Vorgaben betreffen nicht nur Produktverpackungen, sondern auch Webseiten, Onlineshops, Social Media sowie die allgemeine Unternehmenskommunikation.
Grundlage ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825, die in Deutschland insbesondere durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wurde. Ziel ist es, Verbraucher besser vor irreführenden Angaben zu ökologischen und sozialen Eigenschaften zu schützen.

Was gilt für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen?

Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ sind ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung grundsätzlich unzulässig. Wird eine Aussage dagegen klar und hervorgehoben auf demselben Medium konkretisiert, kann sie zulässig sein, sofern der behauptete Vorteil tatsächlich besteht und nachweisbar ist.
Entscheidend ist auch, worauf sich eine Aussage bezieht. Ist beispielsweise nur die Verpackung umweltfreundlicher gestaltet, darf nicht der Eindruck entstehen, das gesamte Produkt habe entsprechende Eigenschaften.
Besonders streng sind die Vorgaben bei der Werbung mit Klimaneutralität. Produktbezogene Aussagen, nach denen ein Produkt aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen klimaneutral ist oder geringere Umweltauswirkungen hat, sind ausdrücklich verboten. Über Klimaschutzprojekte darf weiterhin informiert werden, allerdings ohne einen solchen Eindruck zu vermitteln.
Auch Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2035“ müssen durch einen realistischen Umsetzungsplan mit messbaren Zielen, öffentlich zugänglichen Verpflichtungen und regelmäßiger unabhängiger Überprüfung abgesichert sein.

Nachhaltigkeitssiegel und soziale Aussagen

Nachhaltigkeitssiegel dürfen grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie auf einem gesetzeskonformen Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden. Das betrifft auch eigene Logos und Gütezeichen, wenn diese gegenüber Verbrauchern den Eindruck einer besonderen ökologischen oder sozialen Qualität vermitteln.
Die Regeln beschränken sich nicht auf Umweltwerbung. Auch Aussagen über faire Arbeitsbedingungen, soziale Verantwortung, Gleichbehandlung oder Vielfalt können erfasst sein. Unternehmen müssen darauf achten, dass solche Aussagen zutreffen und nicht mehr versprechen, als tatsächlich nachgewiesen werden kann.

Was gilt für bereits vorhandene Waren?

Kurz vor dem Stichtag hat der Bundestag am 24. September 2026 eine Sonderregelung für Waren beschlossen, die bereits vor dem 27. September in Verkehr gebracht wurden. Der vorgesehene Paragraf 15b UWG soll bei bestimmten Unterlassungsansprüchen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ermöglichen. Dabei sollen unter anderem die Schwere des Verstoßes, die Bemühungen des Unternehmens zur Beseitigung sowie die damit verbundenen Kosten und Umweltbelastungen berücksichtigt werden.
Wichtig ist: Eine pauschale Abverkaufsfrist bis September 2028 gibt es nicht. Die Sonderregelung soll nur für bestimmte Bestandswaren gelten und die neuen Werbevorgaben nicht allgemein verschieben. Das ergänzende Gesetzgebungsverfahren war bei Redaktionsstand noch nicht abgeschlossen.

Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?

Auch einen Monat nach dem Stichtag lohnt sich ein Blick auf die eigene Kommunikation. Unternehmen sollten insbesondere pauschale Umwelt- und Sozialaussagen, Klimaneutralitätswerbung, Nachhaltigkeitssiegel und angekündigte Umweltziele überprüfen. Dabei sollten auch Marken- und Produktnamen, Bilder und Symbole berücksichtigt werden.
Die EmpCo-Regelungen gehen zudem über Werbung hinaus. Je nach Geschäftsmodell sind auch neue Vorgaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Softwareupdates sowie Informationspflichten zu Gewährleistungsrechten und Garantien relevant.
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Justiziariat - AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht