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Nr. 6413746
Kreislaufwirtschaft

Neue Vorschriften für Verpackungen

Ab sofort gilt für Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) ein neuer europäischer Rechtsrahmen. Die bisherige europäische Verpackungsrichtlinie wurde durch die EU-Verpackungsverordnung abgelöst. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.

Die neuen Vorschriften in der Übersicht

Die ab sofort geltenden Vorschriften betreffen alle Verpackungen, ungeachtet des verwendeten Materials, und alle Verpackungsabfälle, ungeachtet ihrer Herkunft (unter anderem Industrie, Fertigung, Einzelhandel und Haushalte). Ziel ist, das Aufkommen von Verpackungsabfällen deutlich zu verringern, indem verbindliche Wiederverwendungsziele festgelegt, bestimmte Arten von Einwegverpackungen eingeschränkt und die Wirtschaftsakteure verpflichtet werden, möglichst wenig Verpackungen zu verwenden.

Die neuen Vorschriften umfassen unter anderem:

  • Neue Vorgaben zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen mit Anforderungen an die recyclingorientierte Gestaltung und eine großmaßstäbliche Recyclingfähigkeit.
  • Ziele für 2030 und 2040 für einen Mindestprozentsatz an recycelten Materialien in Verpackungen (zum Beispiel 65 Prozent für Einwegflaschen aus Kunststoff bis 2040).
  • Sparsamkeit bei Gewicht und Volumen der Verpackungen sowie Vermeidung unnötiger Verpackungen. Zum Beispiel soll unnötiger Leerraum vermieden werden und insbesondere nicht erlaubt sind Verpackungseigenschaften, die nur darauf abzielen, das wahrgenommene Volumen des Produktes zu vergrößern. Bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den Online-Handel sollte das Verhältnis des Leerraums zu dem Produkt 50 Prozent nicht überschreiten.
  • Beschränkung für Gefahrstoffe, einschließlich Grenzwerte für polyflorierte Alkylsubstanzen (PFAS) für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
  • Beschränkungen für Einwegkunststoffverpackungen, darunter: für vorverpacktes Obst und Gemüse; für Lebensmittel und Getränke, die in Hotels, Bars und Restaurants abgefüllt und verzehrt werden; für Einzelportionen von Würzmitteln, Soßen, Kaffeeweißer und Zucker in Hotels, Bars und Restaurants; für kleine Kosmetik- und Toilettenartikel (zum Beispiel Shampoo- oder Körperlotionsflaschen) im Gastgewerbe; für sehr leichte Kunststofftaschen (beispielsweise auf Märkten für lose Lebensmittel).
  • Zielvorgaben für die Wiederverwendung für verschiedene Sektoren und Verpackungsformate, zum Beispiel verbindliche Zielvorgaben von 40 Prozent für Transport- und Verkaufsverpackungen und zehn Prozent für Umverpackungen im Jahr 2030.
  • Wiederbefüllungspflichten für Anbieter von Lebensmittel und Getränke to go. Diese müssen Kunden ohne zusätzliche Kosten die Mitnahme in eigenen Behältnissen ermöglichen.
  • Etikettierungs-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen (zum Beispiel zur Materialzusammensetzung oder zum recycelten Inhalt), die Transparenz schaffen und Auswahl und Sortieren erleichtern sollen.
Ausführliche Infos, weiterführende Links und eine Checkliste zu den neuen Vorgaben finden Sie zusammengestellt in dem Artikel “Verpackungsentsorgung und Verpackungsrecht”
Özgür Pektas
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Umwelt- und Energieberatung, Umwelt- und Energiepolitik