Ausbildung

Umschulungen

Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Mit der Umschulung wird durch eine – den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechende – Ausbildung (mit verkürzter Ausbildungszeit) berufliche Handlungsfähigkeit für einen anerkannten Ausbildungsberuf vermittelt.
Die Industrie- und Handelskammer zu Dortmund hat die gesetzliche Aufgabe, die Eignung der Umschulungsstätten festzustellen und die Umschulungsmaßnahmen zu überwachen. Für Bildungsmaßnahmen, die als Gruppenumschulung zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führen, haben die Industrie- und Handelskammern bundesweit abgestimmte Richtlinien festgelegt. Durch die konsequente Anwendung dieser Richtlinien wird bundesweit ein mit der Berufsausbildung vergleichbares Niveau sichergestellt!
Die aktuell gültige Umschulungsrichtlinie finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 102 KB) zum download.
Jede Gruppenumschulungsmaßnahme ist der IHK unverzüglich, spätestens 4 Wochen vor Maßnahmebeginn anzuzeigen.
Bitte nutzen Sie hierfür die folgenden Formulare:
Hinweise zum Starttermin der geplanten Gruppenumschulungsmaßnahme.
Bitte wählen Sie die Starttermine für Ihre Umschulungsmaßnahmen so, dass diese mit den bundeseinheitlichen Prüfungsterminen der Industrie- und Handelskammern korrespondieren. Die IHK-Abschlussprüfungen finden in der Regel zweimal jährlich statt (Sommer- und Winterprüfung).
Beachten Sie hierbei auch das folgende Zulassungskriterium zur Abschlussprüfung:
Zuzulassen ist, wer die Umschulungszeit zurückgelegt hat oder wessen Umschulungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungsbeginn endet.
Falls die Umschüler/-innen auch an den IHK-Zwischenprüfungen teilnehmen wollen, so ist dies durch den Umschulungsträger direkt mit der Meldung der Umzuschulenden bei der IHK zu beantragen. Eine spätere Meldung zur Teilnahme an einer Zwischenprüfung kann nicht mehr berücksichtigt werden!
Wie hoch dürfen die Fehlzeiten der Umzuschulenden sein?
Bei der außerbetrieblichen Umschulung handelt es sich um einen Bildungsgang, der insbesondere durch eine starke Verkürzung der Ausbildungszeit gegenüber der Regelausbildungszeit des jeweiligen Ausbildungsberufes gekennzeichnet ist. Dies stellt an alle Beteiligten besonders hohe Anforderungen. Die Zulassung zur Prüfung setzt deshalb voraus, dass sowohl die theoretischen als auch die praktischen Ausbildungsinhalte entsprechend dem Umschulungsplan tatsächlich vermittelt werden konnten. Insofern wird die Zulassungsentscheidung auch in ganz wesentlichem Maße durch die Fehlzeit von den Umzuschulenden beeinflusst.
Die Zulassung kann also nur dann erfolgen, wenn die Umzuschulenden die Gruppenumschulungsmaßnahme ohne wesentliche Fehlzeiten durchlaufen haben. Deshalb muss mit der Prüfungsanmeldung eine Übersicht der individuellen Fehlzeiten eingereicht werden.
Fehlzeiten sind alle Tage, an denen entschuldigt oder unentschuldigt nicht an der Umschulungsmaßnahme teilgenommen wurde. Urlaubstage sind keine Fehlzeiten.
Ab welchem Umfang Fehlzeiten einer Prüfungszulassung entgegenstehen können, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Fehlzeiten bis zu 10% der Gesamtdauer der Maßnahme sind für die Prüfungszulassung in der Regel unschädlich.
Anmeldungen zu den Abschlussprüfungen:
Anmeldefristen und Informationen zu den Prüfungen finden Sie hier