Nr. 7112792
Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit

EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Im Unterschied zum bisherigen Verpackungsrecht, das überwiegend auf nationalen Regelungen und der EU-Verpackungsrichtlinie basierte, schafft die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) unmittelbar geltende und EU-weit einheitliche Vorgaben. Zudem verlagert sie den Fokus von der reinen Abfallbewirtschaftung auf die nachhaltigere Gestaltung von Verpackungen. Dies stellt Unternehmen ab dem 12. August 2026 vor zunehmende Herausforderungen.

EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

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Bericht

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) stellt seit dem 12.08.2026 zahlreiche Unternehmen vor erhebliche praktische und bürokratische Herausforderungen. Die IHK ist bereits auf vielen Wegen politisch aktiv geworden, die Auswirkungen in Ihrem Interesse abzumildern. Nun ist auch Ihre Unterstützung gefragt. Erstellen Sie in wenigen Minuten mit unseren Textbausteinen Ihre Stellungnahme per E-Mail an die EU Kommission. Je mehr Unternehmen ihre betriebliche Sichtweise schildern, desto höher ist die Chance, dass die praktischen Auswirkungen der PPWR bei den weiteren Auslegungen und Umsetzungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

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EU_156269656 © Thinkstock

Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202500040 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Bis zum Geltungsbeginn gibt es jedoch eine Übergangsfrist von 18 Monaten. Erst am 12. August 2026 wird die derzeit gültige EU-Verpackungsrichtlinie von der Neuregelung abgelöst.

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Verpackungsverordnung © malerapaso

Ab Mitte August 2026 wird es ernst. Ab dann gilt die neue EU-Verpackungsverordnung. Bereits mit Geltungsbeginn greifen diverse verbindliche Anforderungen an Verpackungen sowie Pflichten für Wirtschaftsakteure, die Verpackungen für Warenlieferungen einsetzen.

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Von der https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202500040betroffen sind mehr oder weniger alle Unternehmen, die mit Verpackungen oder verpackten Produkten in Berührung kommen. Ganz gleich, ob Sie diese produzieren, importieren oder vertreiben. Selbst reine Dienstleistungsunternehmen können davon betroffen sein. Es reicht, unter dem eigenen Logo verpackte Give-aways einzusetzen. Was können Sie tun?

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Kartons

Wie auch schon in der Vorgänger-Richtlinie werden auch von der EU-Verpackungsverordnung sämtliche Verpackungen erfasst - unabhängig davon, ob sie leer oder mit Produkten befüllt sind.

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Konformität Verpackung © M365 Copilot

Die PPWR verfolgt das Ziel, die Umweltauswirkungen von Verpackungen entlang ihres gesamten Lebenszyklus zu verringern und die Entstehung von Verpackungsabfällen zu reduzieren. Gleichzeitig soll sie den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft fördern, indem Verpackungen stärker auf Wiederverwendung, Recyclingfähigkeit und den Einsatz von Rezyklaten ausgerichtet werden. Entsprechend lassen sich die Regelungsinhalte in drei Hauptbereiche unterteilen.

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Null Co2

Während das bisherige europäische Verpackungsrecht vor allem als Abfallrecht ausgestaltet war, verschiebt die https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202500040den Fokus deutlich auf Vorgaben für das Verpackungsdesign selbst. Unternehmen müssen Verpackungen so entwickeln, dass sie materialeffizient, recyclingfähig, möglichst wiederverwendbar und auf reduzierten Kunststoff- bzw. Materialeinsatz ausgelegt sind.

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Künftig dürfen Verpackungen nur dann auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden, wenn sie die jeweils geltenden Anforderungen der PPWR erfüllen. Um die Einhaltung dieser Anforderungen nachzuweisen, müssen Unternehmen ein Bewertungsverfahren durchführen. Dieses dient dazu, systematisch zu prüfen und zu dokumentieren, dass eine Verpackung sämtliche relevanten gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

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Kompass © A. Buß - adpic.de

Die EU-Verpackunsgverordnung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202500040 betrachtet Verpackungen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg – von der Entwicklung und Herstellung über die Nutzung bis hin zur Rücknahme und Verwertung. Dadurch entstehen unterschiedliche Rollen mit jeweils spezifischen Pflichten und Verantwortlichkeiten.

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Verpackungsverordnung © malerapaso

Wenig ändern wird sich auch unter der https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202500040an der Vielzahl nationaler Umsetzungen der Erweiterten Herstellerverantwortung. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wird also bleiben, genauso wie alle anderen europäischen Register, so dass international tätige Unternehmen sich nach wie vor in allen EU-Ländern in dem jeweiligen Register eintragen und ggf. einen Bevollmächtigten bestellen müssen.

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Einwegverpackung © M365 Copilot

Auf dem Weg ins Büro schnell einen Kaffee geholt, in der Mittagspause gibt es einen Hamburger beim Imbiss um die Ecke. – In einer aktuellen Umfrage geben mehr als die Hälfte der Befragten an, regelmäßig Kaffee oder andere Heißgetränke zum Mitnehmen zu kaufen. Snacks für unterwegs und Fast-Food sind ebenfalls sehr beliebt.

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Bericht

Europaweit gilt für Verpackungen, dass der Hersteller eines Produkts auch für die Verpackung die Produktverantwortung im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernimmt. Die Vollständigkeitserklärung (VE) stellt den Nachweis über die in einem Kalenderjahr vom Hersteller / Vertreiber in Verkehr gebrachten Mengen von Verkaufsverpackungen dar. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt über die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.