Formulare und Downloads
Hier finden Sie wichtige Formulare zur Vertragsschließung sowie Hinweise und rechtliche Grundlagen zur Mindestausbildungsvergütung (MiAV), zur Berufsausbildung behinderter Menschen sowie zur Teilzeitberufsausbildung.
- Vertragsunterlagen
Bevor Sie einen Ausbildungsvertrag abschließen können, muss Ihr Unternehmen von der IHK als Ausbildungsbetrieb anerkannt sein. Ab sofort können Ausbildungsverträge digital über das Asta-Infocenter eingereicht werden. Wichtig sind auch die gesetzlichen Vorgaben zur Mindestausbildungsvergütung und der Standort der Berufsschule. Bei Auslandsaufenthalten von mehr als vier Wochen muss zusätzlich eine Zusatzvereinbarung eingereicht werden.
Digitaler Berufsausbildungsvertrag und Änderungen
Mit dem digitalen Ausbildungsvertrag können anerkannte Ausbildungsbetriebe über das Asta-Infocenter Vertragsunterlagen und Änderungen papierlos einreichen. Haben Sie noch keinen Account? Dann können Sie sich über das Onlineportal für Ausbildungsbetriebe registrieren.Die IHK Dresden bietet weiterhin den Ausbildungsvertrag als beschreibbare PDF (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 753 KB) an, die Sie bitte ausgefüllt und unterschrieben bei Ihrem zuständigen Ausbildungsberater einreichen.Haben Sie für Ihren Auszubildenden während der Ausbildung eine Auslandsaufenthalt von mehr als vier Wochen geplant? Dieser ist nach Berufsbildungsgesetz § 2 Absatz 3 BBiG in Verbindung mit § 76 Absatz 3 BBiG mit der Zusatzvereinbarung zum bestehenden Berufsausbildungsvertrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 767 KB) anzuzeigen.Berufsschulstandorte
Als Ausbildungsbetrieb sind Sie verpflichtet, Ihre Auszubildenden an der jeweils zuständigen Berufsschule anzumelden. Die Anmeldung erfolgt an der Berufsschule, die eine entsprechende Fachklasse eingerichtet hat und in deren Einzugsbereich der Auszubildende seinen Hauptwohnsitz hat.Die aktuellen Standorte der zuständigen Berufsschulen finden Sie auf der Website des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus unter dem Stichwort „Begleitliste“.Weitere Informationen erhalten Sie unter der Rubrik Berufsschule.Probezeit
Die Probezeit muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate dauern. Eine Verlängerung ist nur dann zulässig, wenn zum Beispiel wegen einer Krankheit mehr als ein Drittel der Probezeit verpasst wird. In diesem Fall ist es möglich, dass sie länger als vier Monate dauert.Zweck der Probezeit ist, dass der Auszubildende prüft, ob der Ausbildungsberuf zu ihm passt und der Betrieb richtig gewählt ist. Der Ausbildungsbetrieb stellt fest, ob sich der Auszubildende für den ausgewählten Beruf eignet und sich gut in das Unternehmen einfügt.Während der Probezeit kann der Auszubildende genauso wie der ausbildende Betrieb das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen oder Einhaltung von Fristen jederzeit kündigen. Schwangere, Schwerbehinderte oder Mitglieder von Jugendauszubildenden-Vertretungen haben dagegen auch in der Probezeit einen besonderen Schutz. - Ausbilderunterlagen
Für die Eintragung als Ausbilder sind persönliche und fachliche Mindestanforderungen gemäß § 30 Absatz 1 und 2 BBiG nachzuweisen. Die Beantragung können Sie über unsere Online-Portale vornehmen.
- Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Berufsausbildung gehört das Führen eines schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweises. In diesem werden die realisierten Ausbildungsinhalte und der zeitliche Ablauf der Ausbildung dokumentiert.
Allgemeines
Den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis stellt der Betrieb der oder dem Auszubildenden zur Verfügung. Welche Form gewählt wird, muss im Ausbildungsvertrag vereinbart sein.Der Nachweis wird während der Ausbildungszeit innerhalb der Arbeitszeit ausgefüllt. Er umfasst auch den Berufsschulunterricht nach Inhalt und Stundenumfang.Die oder der Auszubildende hat den Ausbildungsnachweis wöchentlich zu führen und zu unterschreiben.Der Ausbilder kontrolliert den Ausbildungsnachweis regelmäßig und bestätigt die ordnungsgemäße Führung mittels Unterschrift.Für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist ein kompletter Ausbildungsnachweis eine verbindliche Voraussetzung.Unser Service
Die Industrie- und Handelskammer Dresden bietet für die Führung von Ausbildungsnachweisen ausfüllbare PDF-Formulare an. Der Ausbildungsnachweis kann am PC ausgefüllt und ausgedruckt oder handschriftlich geführt werden.- Ausbildungsnachweis für die tägliche Führung (PDF-Datei · 127 KB)
für gewerblich-technische Ausbildungsberufe, inklusive Deckblatt - Ausbildungsnachweis für die wöchentliche Führung (PDF-Datei · 115 KB)
für kaufmännische und kaufmännisch angelehnte Ausbildungsberufe, inklusive Deckblatt
Digitales Berichtsheft - Bitte beachten!
Das digitale Berichtsheft (www.bildung.ihk.mom) der IHK Dresden wurde zum 31.12.2025 abgeschaltet.Eine Nutzung nach der Abschaltung ist nicht mehr möglich!Alternative Anbieter können Sie im Internet recherchieren. - Ausbildungsnachweis für die tägliche Führung (PDF-Datei · 127 KB)
- Mindestausbildungsvergütung
Die Höhe der Ausbildungsvergütung richtet sich grundsätzlich nach dem Branchentarif, dem das Unternehmen zugeordnet werden kann. Ist das ausbildende Unternehmen nicht tarifgebunden, kann die Vergütung um maximal 20 Prozent unterschritten werden (Angemessenheit). Diese Werte dürfen dabei jedoch nicht die jeweils festgelegte Mindestausbildungsvergütung (MiAV) unterschreiten.Kann das Unternehmen keinem Tarif zugeordnet werden beziehungsweise liegt für die Branche kein Tarifvertrag vor, sind die Werte der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung anzuwenden.Aktuell gelten folgende Vergütungssätze:
Ausbildungsbeginn 2024 2025 2026 1.Ausbildungsjahr 649,00 Euro 682,00 Euro 724,00 Euro 2. Ausbildungsjahr 766,00 Euro 805,00 Euro 854,00 Euro 3. Ausbildungsjahr 876,00 Euro 921,00 Euro 977,00 Euro 4. Ausbildungsjahr 909,00 Euro 955,00 Euro 1014,00 Euro - Berufsausbildung behinderter Menschen
Die Berufsausbildung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen ist ein wichtiger Schritt, der es ihnen ermöglicht, einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Beruf auszuüben, um so ihren Platz in der Gesellschaft, insbesondere im Arbeitsleben, zu sichern.Die Industrie- und Handelskammer Dresden hat als zuständige Stelle gemäß Berufsbildungsgesetz folgende Regelungen für die Berufsausbildung behinderter Menschen erlassen.Regelungen der jeweiligen Berufe mit sachlich-zeitlicher Gliederung
- Fachpraktiker für Büromanagement
- Fachpraktiker für Fachinformatik
- Fachpraktiker für Industrieelektrik
- Fachpraktiker für Industriemechanik
- Fachpraktiker für Metalltechnik
- Fachpraktiker für Recycling
- Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik
- Fachpraktiker Küche
Regelung über den Nachweis besonderer rehabilitationspädagogischer Zusatzqualifikationen für die Ausbildung behinderter Menschen- Regelung über den Nachweis besonderer rehabilitationspädagogischer Zusatzqualifikationen für die Ausbildung behinderter Menschen (PDF-Datei · 81 KB)
- Kooperationsvereinbarung zum Zwecke der Betreuung von sich in Ausbildung befindlichen behinderten Menschen (PDF-Datei · 56 KB)
- Formular Antrag zur Feststellung und Registrierung der Ausbildungseignung im Rahmen der Berufsausbildung behinderter Menschen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 557 KB)
- Teilzeitberufsausbildung
Jeder Auszubildende kann seit dem 1. Januar 2020 den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Anders als bislang muss hierfür kein besonderer Grund mehr nachgewiesen werden.Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann ein Teil oder die gesamte Ausbildungszeit in Teilzeit absolviert werden.Ein Anspruch des Auszubildenden auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das heißt, bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Ausbildung in Teilzeit maximal 4,5 Jahre dauern. Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Teilzeitmodell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.
Weitere Hinweise
Der Berufsausbildungsvertrag muss die Dauer der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit beinhalten. Jede Änderung bedarf einer Vertragsanpassung.Trotz einer Teilzeitberufsausbildung besteht die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Absatz 1 BBiG. Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages (§ 36 Absatz 1 BBiG) kann mit einem Antrag auf Verkürzung verbunden werden.Das Teilzeitmodell sollte neben dem betrieblichen Teil auch parallel in den Berufsschulen Anwendung finden. Hinsichtlich der Organisation der Beschulung müssen sich Ausbildende, Auszubildende und Berufsschule abstimmen.Durch die Inanspruchnahme der Teilzeitausbildung bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung nach § 45 Absatz 1 BBiG grundsätzlich unberührt. - Erstuntersuchung und erste Nachuntersuchung
Erstuntersuchung (§ 32 JArbSchG)
Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn- er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
- dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG)
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen.Der Jugendliche darf nicht weiter beschäftigt werden, wenn er nicht spätestens 14 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung die Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorgelegt hat. Die Untersuchungspflicht endet mit Erreichen des 18. Lebensjahres.Die Ärzte müssen für die Untersuchungsbescheinigung und Kostenforderung amtliche Vordrucke verwenden. Sie werden auf Anforderung vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt nur an Ärzte versandt.Zusätzlich stehen die Formulare auf der Seite Amt24 Serviceportal zum Download zur Verfügung.Gewerbeaufsichtsämter
Zuständigkeitsbereiche
Landkreise Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und Landeshauptstadt Dresden- Dienststelle Dresden
Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden
Telefon: 0351 825-5001
Landkreise Bautzen und Görlitz- Dienstsitz Bautzen (zu Dienststelle Dresden)
Käthe-Kollwitz-Straße 17, 02625 Bautzen
Telefon: 03591 273-400