Vertragsunterlagen

Bevor Sie einen Ausbildungsvertrag abschließen können, muss Ihr Unternehmen von der IHK als Ausbildungsbetrieb anerkannt sein. Ab sofort können Ausbildungsverträge digital über das Asta-Infocenter eingereicht werden. Wichtig sind auch die gesetzlichen Vorgaben zur Mindestausbildungsvergütung und der Standort der Berufsschule. Bei Auslandsaufenthalten von mehr als vier Wochen muss zusätzlich eine Zusatzvereinbarung eingereicht werden.

Digitaler Berufsausbildungsvertrag und Änderungen

Mit dem digitalen Ausbildungsvertrag können anerkannte Ausbildungsbetriebe über das Asta-Infocenter Vertragsunterlagen und Änderungen papierlos einreichen. Haben Sie noch keinen Account? Dann können Sie sich über das Onlineportal für Ausbildungsbetriebe registrieren.
Die IHK Dresden bietet weiterhin den Ausbildungsvertrag als beschreibbare PDF (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 753 KB) an, die Sie bitte ausgefüllt und unterschrieben bei Ihrem zuständigen Ausbildungsberater einreichen.
Haben Sie für Ihren Auszubildenden während der Ausbildung eine Auslandsaufenthalt von mehr als vier Wochen geplant? Dieser ist nach Berufsbildungsgesetz § 2 Absatz 3 BBiG in Verbindung mit § 76 Absatz 3 BBiG mit der Zusatzvereinbarung zum bestehenden Berufsausbildungsvertrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 767 KB) anzuzeigen.

Berufsschulstandorte

Als Ausbildungsbetrieb sind Sie verpflichtet, Ihre Auszubildenden an der jeweils zuständigen Berufsschule anzumelden. Die Anmeldung erfolgt an der Berufsschule, die eine entsprechende Fachklasse eingerichtet hat und in deren Einzugsbereich der Auszubildende seinen Hauptwohnsitz hat.
Die aktuellen Standorte der zuständigen Berufsschulen finden Sie auf der Website des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus unter dem Stichwort „Begleitliste“.
Weitere Informationen erhalten Sie unter der Rubrik Berufsschule.

Probezeit

Die Probezeit muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate dauern. Eine Verlängerung ist nur dann zulässig, wenn zum Beispiel wegen einer Krankheit mehr als ein Drittel der Probezeit verpasst wird. In diesem Fall ist es möglich, dass sie länger als vier Monate dauert.
Zweck der Probezeit ist, dass der Auszubildende prüft, ob der Ausbildungsberuf zu ihm passt und der Betrieb richtig gewählt ist. Der Ausbildungsbetrieb stellt fest, ob sich der Auszubildende für den ausgewählten Beruf eignet und sich gut in das Unternehmen einfügt.
Während der Probezeit kann der Auszubildende genauso wie der ausbildende Betrieb das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen oder Einhaltung von Fristen jederzeit kündigen. Schwangere, Schwerbehinderte oder Mitglieder von Jugendauszubildenden-Vertretungen haben dagegen auch in der Probezeit einen besonderen Schutz.