Sachkunde und Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler
Umgewerbsmäßig Immobiliardarlehen gemäß § 34i Gewerbeordnung (GewO) vermitteln zu dürfen, ist im Rahmen des Erlaubnisantrags die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Dazu dient die Prüfung zum Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK. Die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse sowie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind für die Erteilung der Erlaubnis nach §34i GewO zusätzlich erforderlich.
Inhalt, Ablauf und Bewertung
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung dauert 150 Minuten und findet überwiegend nach dem Multiple Choice-Prinzip statt.
Im schriftlichen Teil wird geprüft, ob der Prüfling die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Immobiliardarlehensvermittlung erworben hat.
Die Prüfung setzt sich aus den Bereichen:
- Kenntnisse Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung (40 Aufgaben, 60 Minuten) und
- Finanzierung von Kreditprodukten (60 Aufgaben, 90 Minuten)
Den Teilnehmern wird eine Einladung mit der entsprechenden Prüfungszeit übersandt.
Zulässige Hilfsmittel für die schriftliche Prüfung:
- Netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner
Die schriftliche Prüfung findet in der Regel am PC statt. Eine Demo-Version der PC-Prüfung, zeigt beispielhaft, wie die Prüfung am PC gestaltet ist.
Praktische Prüfung
Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt, in dem der Prüfling kundengerechte Lösungen entwickeln und anbieten muss. Diese praktische Prüfung wird in der Regel 20 Minuten betragen, wobei auch eine 20-minütige Vorbereitungszeit gewährt wird.
Die praktischen Prüfungen finden in der Regel am selben Tag nach der schriftlichen Prüfung statt. Bei einer hohen Teilnehmerzahl kann die Prüfung auch an einem anderen Tag erfolgen. Änderungen werden rechtzeitig mitgeteilt.
Die Terminvergabe erfolgt durch den Prüfungsausschuss und es besteht kein Anspruch auf bestimmte Prüfungszeiten!
Es sind alle Hilfsmittel für die praktische Prüfung zulässig.
Bewertung
Die Prüfungsordnung der IHK Dresden hat entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die Bewertungskriterien festgelegt.
Der schriftliche Prüfungsteil wird mit bestanden bewertet, wenn in beiden geprüften Bereichen (Kenntnisse Immobiliardarlehensvermittlung/ -beratung und Finanzierung von Kreditprodukten) jeweils mindestens 50 % der erreichbaren Punkte erzielt wurden. Bereits bei einem Teil unter 50% muss die gesamte Prüfung wiederholt werden. Das Bestehen der schriftlichen Prüfung ist die Zulassungsvoraussetzung für den praktischen Prüfungsteil.
Der praktische Prüfungsteil ist bestanden, wenn ebenfalls mindestens 50 % der erreichbaren Punkte erzielt wurden.
Wurde der schriftliche und praktische Prüfungsteil bestanden, ist die Sachkundeprüfung bestanden.
Vorbereitung
Grundsätzlich ist keine Art der Vorbereitung gesetzlich vorgeschrieben. Jeder kann sich zur Sachkundeprüfung anmelden. Die Vorbereitung kann durch Schulungsmaßnahmen, die von Weiterbildungseinrichtungen oder im Unternehmen angeboten werden, aber auch durch selbstständiges Lernen erfolgen. Die IHK Dresden wird keine Vorbereitungslehrgänge anbieten. Bildungsträger können Sie unter anderem auf der Seite Das Weiterbildungs-Informations-System der IHK-Organisation finden und es können ebenfalls einschlägige Onlineanbieter im Internet recherchiert werden.
Die Lerninhalte der Sachkundeprüfung (Rahmenplan) sowie die Unterlagen für den praktischen Prüfungsteil finden Sie auf der Seite des DIHK.
Hinweise zur An- und Abmeldung
Anmeldung
Die Anmeldung zur Sachkundeprüfung hat grundsätzlich online zu erfolgen. Wichtig bei der Anmeldung ist, bereits zu diesem Zeitpunkt die Teilbereiche der Prüfung anzugeben. Wenn keine praktische Prüfung auf Grund von Ausnahmen erfolgt, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen.
Geeignete Nachweise sind:
- eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2, § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der GewO
- einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der GewO oder einen diesem nach § 27 der VersVermV gleichgestellten Abschluss (Versicherungsfachmann/-frau BWV)
- einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34f Absatz 2 Nummer 4 der GewO besitzt oder
- einen Sachkundenachweis nach § 34h Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 2 Nummer 4 der GewO
Die Anmeldung hat bis 14 Tage vor dem Prüfungstermin zu erfolgen. Das Versenden der Einladung mit den Zeiten der schriftlichen Prüfung erfolgt mit dem Gebührenbescheid per E-Mail. Der Gebührenbescheid muss spätestens am Tag der Prüfung beglichen sein, ansonsten erfolgt keine Prüfungszulassung!
Abmeldung
Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die Gebühren bei Rücktritt oder Nichtteilnahme richten sich nach dem aktuell gültigem Gebührentarif. Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird der Prüfungsversuch mit "Nicht bestanden" bewertet!
Rechtsgrundlagen der Sachkundeprüfung
- Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK (PDF-Datei · 103 KB)
- Rahmenplan mit Lernzielen für die Sachkundeprüfung
- Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
- Hinweise praktischer Prüfungsteil
Prüfungstermine bei der IHK Dresden
- Anmeldeschluss: 2 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin
- Prüfungsort: IHK Dresden
| Prüfungstermine schriftliche Prüfung | Prüfungstermine mündliche Prüfung |
|---|---|
| 15.09.2026 | 15.09.2026 |
| 13.10.2026 | 13.10.2026 |
| 19.01.2027 | 19.01.2027 |
| 13.04.2027 | 13.04.2027 |
| 13.07.2027 | 13.07.2027 |
| 31.08.2027 | 31.08.2027 |
| 12.10.2027 | 12.10.2027 |
Bei Bedarf werden wir zusätzliche Prüfungstermine zur Verfügung stellen. Des Weiteren behalten wir uns vor, bei geringen Anmeldezahlen die Prüfung abzusagen.
Online-Anmeldung zur Sachkundeprüfung
Gleichstellung
Um die Sachkunde gemäß § 34i GewO nachzuweisen, ist die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ notwendig.
Das Gesetz sieht jedoch folgende Ausnahmen vor, wonach keine Sachkundeprüfung abgelegt werden muss.
Einer Sachkundeprüfung gleichgestellte anerkannte Ausbildungsabschlüsse sind in § 4 ImmVermV geregelt.
Weitere Informationen
Weitere Informationen und hilfestellung für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten zum Beispiel eine Erlaubnis, eine Sachkundeprüfung oder eine vorgeschriebene Unterrichtung finden Sie auf der Seite vom Berufszugang.