Neuerungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Bereits bewilligte Förderungen bleiben bestehen, neue Anträge können jedoch nur noch nach den aktualisierten Vorgaben gestellt werden. Für bereits eingereichte, noch nicht entschiedene Anträge gilt eine Vertrauensschutzregelung.

Die wichtigsten Änderungen

  • BEG EM (Einzelmaßnahmen) - Heizungsförderung (KfW 458/459/522): Die Grundförderung bleibt unverändert bei 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Die maximal förderfähigen Investitionskosten werden jedoch schrittweise abgesenkt. Ab 2027 wird zudem ein Wertschöpfungs-Bonus für Wärmepumpen aus europäischer Fertigung eingeführt.
    Ist ein Anschluss des Grundstücks an ein Wärmenetz aufgrund einer kommunalen Entscheidung oder einer rechtsverbindlichen Erklärung des Wärmeversorgers innerhalb von drei Jahren vorgesehen, wird künftig ausschließlich der Wärmenetzanschluss gefördert. Eine Förderung von Einzelheizungen ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  • BEG EM - Effizienzmaßnahmen (BAFA): Die Grundförderung für Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung, Heizungsoptimierung) bleibt unverändert bei 15 %. Gleichzeitig werden jedoch die Anforderungen für den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) verschärft und ein neuer Bonus für energetisch besonders schlechte Gebäude („Worst Performing Buildings“) eingeführt. Die Förderung der Einzelmaßnahme Beleuchtung für Nichtwohngebäude entfällt.
  • BEG WG/NWG (Wohngebäuden/Nichtwohngebäuden)- Effizienzhausförderung (KfW 261/263): Die Erneuerbare-Energien-Klasse (EE-Klasse) wird künftig für alle Effizienzhaus- und Effizienzgebäudestufen verpflichtend. Der bisherige Bonus von 5 % entfällt. Ein EE-Anteil von mind. 65 % wird bei allen Effizienzhäusern/-gebäuden verpflichtend. Die Tilgungszuschüsse werden über alle Förderstufen hinweg pauschal um 10 Prozentpunkte reduziert. Zum Ausgleich werden die Zinskonditionen verbessert.

Neues Kumulierungsverbot

Zwischen Förderungen aus der BEG EM (Einzelmaßnahmen) und der BEG WG/NWG (Effizienzhaus-/Effizienzgebäudeförderung) wird eine Sperrfrist von drei Jahren eingeführt. Eine Förderung über BEG EM kann frühestens drei Jahre nach Abschluss eines über BEG WG/NWG geförderten Vorhabens beantragt werden (und umgekehrt).
Unternehmen, Planer und Gebäudeeigentümer sollten geplante Investitionen und Förderstrategien frühzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen abstimmen.
Weitere Informationen sowie die aktuellen Förderrichtlinien finden Sie u.a. auf den Internetseiten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Energie, Umwelt und Klimaschutz praktisch angehen

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