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Wer im Bewachungsgewerbe tätig sein will, braucht eine besondere Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes (§ 34 a Gewerbeordnung).
Die Berufszulassung und -ausübung für das Bewachungsgewerbe sind in § 34a Gewerbeordnung und in der Bewachungsverordnung geregelt.
Mehr Sicherheit im Bewachungsgewerbe durch das Nationale Bewacherregister.