Bewachungsgewerbe
Geschäftsordnung Fachkundeprüfung für den Waffenhandel
Geschäftsordnung – Prüfungsordnung für den bei der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf gebildeten staatlichen Prüfungsausschuss zur Abnahme der Fachkundeprüfung für den Waffenhandel
- Nach § 2 Abs.1 Nr. 1 der Landesverordnung NRW zur Durchführung des Waffengesetzes vom 9. Oktober 2007 ist das Polizeipräsidium Köln zuständige Behörde für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs.1 des Waffengesetzes für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln. Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung wurde die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung auf die IHK Düsseldorf übertragen.
- Der von der zuständigen Behörde bestellte Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Ihm kann von der Industrie- und Handelskammer ein Protokollführer beigeordnet werden.
Die Prüfungstermine werden in Absprache mit den Prüfern jeweils für das laufende Jahr festgesetzt. Dem Prüfungsbewerber soll die Ladung mindestens 15 Tage vor dem Prüfungstermin zugehen. Vertreter der Aufsichtsbehörde und der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer können bei den Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschusses anwesend sein.
- Die Prüfung ist nicht öffentlich; sie ist mündlich abzulegen. Die Prüfung des einzelnen Bewerbers soll mindestens 30 Minuten dauern, aber 60 Minuten nicht übersteigen.
- Zu Beginn der Prüfung stellt der Vorsitzende die Personalien des Prüfungsbewerbers und das Prüfungsgebiet fest. Er vergewissert sich, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses sich nicht für befangen ansehen oder vom Prüfungsbewerber für befangen gehalten werden.
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(1) Die Prüfung umfasst den Nachweis ausreichender Kenntnisse über1. die waffenrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Handel mit Schusswaffen und Munition sowie über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen,
2. a) Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist und
2. b) die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist.
(2) Der Prüfungsausschuss hat festzustellen, ob der Prüfungsbewerber die nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse in ausreichendem Maß für das in Aussicht genommene Waffenhandelsgewerbe besitzt. - Der Bewerber hat nur Kenntnisse über Waffen- oder Munitionsarten nachzuweisen, auf die sich die beantragte Waffenhandelserlaubnis bezieht.
(1) Bei der Prüfung und der Entscheidung über das Prüfungsergebnis müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses mitwirken; dabei müssen alle Mitglieder gleichzeitig anwesend sein. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltung ist nicht statthaft.
(2) Prüfungsbewerber, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsbewerbers von der Prüfung ausschließen. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung hat der Prüfungsausschuss zu beraten. Das Prüfungsergebnis ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu kennzeichnen. Der Vorsitzen-de gibt dem Bewerber das Ergebnis der Prüfung bekannt. Besteht der Bewerber die Prüfung nicht oder wird er davon ausgeschlossen, so sind die Gründe kurz mündlich anzugeben.
- (1) Über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. In dem Zeugnis sind die Waffen- und Munitionsarten anzugeben, auf die sich die Prüfung erstreckt hat.
(2) Die Prüfungsunterlagen einschließlich der Niederschrift sind von der Industrie- und Handelskammer aufzubewahren; die Aufbewahrungszeit beträgt mindestens fünf Jahre.
- Das Ergebnis der Prüfung ist der Behörde mitzuteilen, bei der der Prüfungsbewerber einen Antrag auf Erteilung der Waffenhandelserlaubnis gestellt hat.
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Prüfung, die Beratungen und die Prüfungsunterlagen Verschwiegenheit zu wahren. Entsprechendes gilt für die sonstigen mit der Durchführung der Prüfung befassten Personen.
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Die Prüfung kann wiederholt werden; bei Nichtbestehen der Prüfung ist der Bewerber auf sein Recht hinzuweisen, gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses Rechtsmittel einzulegen.
Stand: Februar 2013