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Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Markt
Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt werden, sollen ausweislich der von der EU-Kommission 2024 veröffentlichten Verordnung auf dem EU-Markt verboten werden. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2027 und wird die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf die Nachhaltigkeit entlang der Lieferkette ergänzen.
Webinar: Die EU-Zwangsarbeitsverordnung – was bedeutet sie für Unternehmen?
22. September 2026, 11 bis 12 Uhr
Die Europäische Union hat die ab dem 14. Dezember 2027 geltende EU-Verordnung über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten („Forced Labour Regulation“, FLR) angenommen. Sie sieht ein Verbot des Inverkehrbringens und der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie ein Exportverbot in Drittstaaten vor, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden. Das gilt auch, wenn die Zwangsarbeit in der tieferen Lieferkette festgestellt wird. Die FLR gilt weltweit, für Unternehmen jeder Größe und Branche sowie unabhängig vom Unternehmenssitz, vom Produkt und Warenwert.
In unserem Webinar geben Dr. Sophie Luise Bings, Senior Manager, Syndikusrechtsanwältin sowie Anna Marina Prehn, Manager, Syndikusrechtsanwältin, Audit & Assurance, Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Einführung, was die FLR für Unternehmen, ihre Wertschöpfungsketten sowie internen Unternehmensstrukturen bedeutet und welche Sorgfaltspflichten für Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs von LkSG und CSDDD indirekt eingeführt werden. Zudem zeigen wir Ihnen Umsetzungsansätze, um sich auf die FLR und Untersuchungen der Behörden vorbereiten zu können sowie eine Abgrenzung zu anderen, ähnlichen Gesetzen (LkSG/CSDDD).
Was bedeutet die Verordnung konkret?
Die Verordnung sieht ein generelles Verbot
- des Inverkehrbringens und Bereitstellens auf dem Unionsmarkt sowie
- der Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus dem Unionsmarkt vor.
Dieses soll alle Wirtschaftsakteure betreffen, also unabhängig von der Rechtsform der Unternehmen und ihrer Größe sowie unabhängig vom Produktionsort. Es gibt also keine Ausnahme für Klein- und mittelständische Unternehmen (KMU).
Das Verbot wird auf Unternehmen in der gesamten Lieferkette auch indirekte Auswirkungen haben, insbesondere auf diejenigen Unternehmen, die in Sektoren und Regionen tätig sind, die als stärker von Zwangsarbeit bedroht gelten.
Die Verordnung soll die geltenden beziehungsweise künftig geltenden Regelungen im EU-Recht oder im nationalen Recht der EU-Mitgliedstaaten, wie etwa das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ergänzen.
Die Verordnung baut auf international vereinbarten Definitionen und Normen auf und macht die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit mit Partnern auf der ganzen Welt deutlich.
Zwangsarbeit ist jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.
Dies entspricht der Definition der Zwangsarbeit, die auch das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („ LkSG“) zugrunde legt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LkSG).
Wird ein Produkt als durch Zwangsarbeit hergestellt identifiziert, soll das Inverkehrbringen und die Bereitstellung und die Ausfuhr aus der Europäischen Union unverzüglich eingestellt werden.
Die betroffenen Produkte müssen dann regelmäßig vom Markt genommen werden.
Die Durchsetzung der Verordnung soll erfolgen:
- durch die von den Mitgliedsstaaten benannten nationalen Behörden,
- mit Unterstützung der Zollbehörden, um die Produkte an den EU-Außengrenzen zu identifizieren und zu stoppen, sowie
- nach einem risikobasierten Ansatz, der auf Informationen aus vielen, unabhängigen und überprüfbaren Quellen beruhen soll.
Zu diesen überprüfbaren Quellen sollen Stellungnahmen der Zivilgesellschaft, eine Datenbank zum Zwangsarbeitsrisiko mit Schwerpunkt auf bestimmten Produkten und geografischen Gebieten sowie die von Unternehmen durchgeführten Sorgfaltsprüfungen gehören.
Die zuständigen Behörden sollen im gesamten Verfahren die Grundsätze einer risikobasierten Bewertung und der Verhältnismäßigkeit anwenden.
Vor diesem Hintergrund soll die Situation von KMU in dem Vorschlag besonders berücksichtigt werden. Zwar sind KMU den Angaben zufolge nicht von der Anwendung der Verordnung ausgenommen, sie sollen nach Maßgabe der EU jedoch von dessen spezifischer Ausgestaltung profitieren. Die zuständigen Behörden sollen nämlich die Größe der Ressourcen des jeweiligen Wirtschaftsakteurs sowie das Ausmaß des Risikos von Zwangsarbeit berücksichtigen, bevor sie eine formelle Prüfung einleiten.
Zentrales Portal gegen Zwangsarbeit (Forced Labour Single Portal)
Die Europäische Kommission hat das „Forced Labour Single Portal“ eingerichtet, um bei der Umsetzung der Verordnung zu unterstützen. Kürzlich hat die EU-Kommission die ersten operativen Instrumente zur Vorbereitung auf die Anwendung der Verordnung auf diesem Portal bereitgestellt.
Diese umfassen
- praktische Leitlinien für Wirtschaftsakteure, Zollbehörden und nationale Behörden der EU-Mitgliedstaaten : EU Forced Labour Regulation guidelines oder other official EU languages,
- ein Informationsblatt: Forced Labour Regulation factsheet,
- spezielle Unterstützungsangebote für KMU: Other useful resources (Checkliste: Forced Labour preparedness checklist, Webinare: Webinars and trainings),
- eine Übersicht über kostenlose Online-Tools zur Rückverfolgbarkeit von Lieferketten: Traceability tools sowie
- Kontakte:
- eine vorläufige Liste der zuständigen nationalen Behörden: List of national authorities
- E-Mail-Adresse der Europäischen Kommission: Forced Labour Team.
Weitere Instrumente – insbesondere eine Risikodatenbank zu Zwangsarbeitsrisiken in Produkten und Regionen (Risk database) – sind in Vorbereitung.
EU-Netzwerk für Zwangsarbeit
Zudem soll das neue EU-Netzwerk für in Zwangsarbeit hergestellte Produkte (EU-Forced Labour Product Network) als Plattform für die strukturelle Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der EU-Kommission dienen.
Für Unternehmen ist es bereits jetzt empfehlenswert, ein produktbezogenes Risikomanagement – im Einklang mit dem deutschen LkSG beziehungsweise der CSDDD – zu unterhalten, aufzubauen sowie weiteren Prozesse und ihre Verträge mit Zulieferern auf Änderungsbedarf zu überprüfen sowie gegebenenfalls anzupassen.