Nachhaltigkeit und Umwelt

CBAM – Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das bestehende EU-Emissionshandelssystem ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der EU hergestellt wurden. Importe von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoffe werden deshalb mit einer CO2-Abgabe belegt.

Aktuelles

Die mit dem sog. Omnibus I - Paket vorgeschlagenen Vereinfachungen wurden vom EU-Parlament und Rat inzwischen formal beschlossen und im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Verordnung (EU) 2025/2083 ist am 20. Oktober 2025 in Kraft getreten.
Die Vereinfachungen im Überblick:
  • Neue Bagatellgrenze: Importeure, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren einführen, sind künftig von Berichts- und Zertifikatspflichten befreit. Diese Regelung betrifft rund 90 Prozent der Unternehmen – vor allem kleine und mittlere Betriebe.
  • Standardwerte erlaubt: Bei der Berechnung der sogenannten grauen Emissionen, dürfen CBAM-Anmelder auf Standardwerte zurückgreifen, sofern sich die tatsächlichen Emissionen nicht ermitteln lassen.
  • Zertifikatspflicht verschoben: Der verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten beginnt erst am 1. Februar 2027 – jedoch rückwirkend für Importe ab Januar 2026.
  • Optimierte Prozesse: Die Prozesse rund um die Registrierung, Berichterstattung, Verifikation und finanzielle Abwicklung werden deutlich gestrafft.

Welche Waren sind von CBAM betroffen?

Die betroffenen Waren sind im Anhang 1 der CBAM-Verordnung (ab Seite 39) gelistet, dazu gehören
  • Eisen & Stahl (weitgehend Kapitel 72 und 73),
  • Zement,
  • Aluminium (Kapitel 76),
  • Elektrizität,
  • Düngemittel (u. a. Salpetersäure, Ammoniak, Kaliumnitrat sowie mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel),
  • Wasserstoff,
  • sowie einige vor- und nachgelagerte Produkte.
Die CBAM-Pflichten sind allein an die Warennummer gekoppelt. Im Elektronischen Zolltarif (EZT) ist bei den jeweiligen Zolltarifnummern der betroffenen Waren die TARIC Maßnahmenart 775 mit der Fußnote TM 967 angebunden. Diese Fußnote weist auf die Berichtspflichten während des Übergangszeitraums hin.

Was gilt in der Regelphase ab 2026?

Nach Ende der Übergangsphase, in der lediglich Berichtspflichten bestanden, können seit Jahresbeginn 2026 vom CBAM betroffene Waren (>50t) nur noch in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein sogenannter "zugelassener CBAM-Anmelder" ist. Die Anforderungen entsprechen in etwa denen zur zollrechtlichen Bewilligung als „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)". Hierzu ist dann eine sogenannte "CBAM-Kontonummer" in der Zollanmeldung anzugeben. Die Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" ist seit Ende März 2025 möglich und ist im CBAM-Register zu stellen. Der Zugang erfolgt ebenfalls über das Zoll-Portal.
Bis zum 30. September jeden Jahres ist eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr im CBAM-Register einzureichen, erstmals also bis zum 30. September 2027 für das Kalenderjahr 2026. Für die Berechnung der einzutragenden grauen Emissionen können sowohl Standardwerte als auch tatsächliche Werten genutzt werden. Die Standardwerte werden von der EU-Kommission per Durchführungsverordnung festgelegt.
Die ersten Zertifikate werden gemäß aktueller Änderung der Verordnung ab Februar 2027 verkauft. Bis Ende September 2027 sind dann erstmals Zertifikate abzugeben - rückwirkend für die mit den Importen im Jahr 2026 verbundenen Emissionen. Ab 2027 besteht dann für alle CBAM-Anmelder die Pflicht, am Ende jeden Quartals CBAM-Zertifikate auf dem Konto im CBAM-Register vorzuhalten, die mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen aller Waren entspricht, die seit Beginn des Kalenderjahres eingeführt wurden.
Weitere Informationen finden Sie auf der CBAM-Website der Europäischen Kommission und bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), der national zuständigen Behörde.