Zum Schutz der Menschenrechte
Lieferkettengesetz (LkSG)
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten ("Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" oder kurz auch "Lieferkettengesetz" LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Ziel ist es, Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft besser zu schützen. Dazu müssen große Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer gesamten Lieferkette beachten.
1. Aktuelle Informationen
Gesetzesentwurf zur Änderung des LkSG
Das LkSG soll vereinfacht und Unternehmen von administrativen Pflichten entlastet werden. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3. September 2025 sieht insbesondere vor, die gesetzliche Berichtspflicht rückwirkend (Berichtszeitraum ab Januar 2023) zu streichen und die Bußgeldvorschriften auf schwere Pflichtverstöße zu begrenzen. Die bestehenden Sorgfaltspflichten sollen grundsätzlich fortgelten.
Um Unternehmen schon vor dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu entlasten, haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Aufsichtsbehörde BAFA am 26. September 2025 angewiesen, die Prüfung von Unternehmensberichten ab sofort einzustellen. Das BAFA hat am 1. Oktober 2025 über die sofortige Einstellung der Prüfung von Unternehmensberichten informiert und diese bereits vollständig umgesetzt. Damit wird dem gesetzlich angestrebten formalen Wegfall der Erstellungs- und Einreichungspflicht vorgegriffen. Inzwischen wurde auch der Zugang zur Einreichung von LkSG-Berichten beim BAFA gesperrt.
Bei Ordnungswidrigkeiten verfolgt das BAFA einen restriktiven Ansatz und sieht Bußgelder nur noch bei schweren Pflichtverstößen im Zusammenhang mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen vor.
Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des LkSG ist noch nicht abgeschlossen. Unternehmen sollten deshalb zwischen den derzeit geltenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten und den bereits angepassten Verwaltungspraxis des BAFA unterscheiden.
2. Eckpunkte des deutschen Lieferkettengesetzes
Welche Unternehmen sind betroffen?
Seit dem 1. Januar 2024 gilt das LkSG grundsätzlich für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigem Sitz in Deutschland, die in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Auch ausländische Unternehmen können mit einer Zweigniederlassung in Deutschland unter das Gesetz fallen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Bei verbundenen Unternehmen sind bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl Besonderheiten zu beachten. Gleiches gilt unter anderem für Leiharbeitnehmer und ins Ausland entsandte Beschäftigte.
Welche Anforderungen formuliert das Lieferkettengesetz?
Unternehmen im Anwendungsbereich des LkSG müssen menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten angemessen in ihren Geschäftsprozessen verankern. Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer. Für mittelbare Zulieferer gilt eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht, d.h. Unternehmen müssen allein bei substantiierten Hinweisen auf mögliche Rechtsverletzungen in der Lieferkette tätig werden.
Das LkSG verpflichtet Unternehmen zum angemessenen Handeln, garantiert aber keinen bestimmten Erfolg. Entscheidend ist, dass Unternehmen Risiken systematisch ermitteln und angemessene Maßnahmen ergreifen. Sie müssen also nachweisen können, dass sie die im Gesetz beschriebenen Sorgfaltspflichten umgesetzt haben, die vor dem Hintergrund ihres individuellen Kontextes machbar und angemessen sind. Dabei gilt: je stärker die Einflussmöglichkeit eines Unternehmens ist, je wahrscheinlicher und schwerer die zu erwartende Verletzung der geschützten Rechtsposition und je größer der Verursachungsbeitrag eines Unternehmens ist, desto größere Anstrengungen kann einem Unternehmen zur Vermeidung oder Beendigung einer Verletzung zugemutet werden.
Was ist der politische Hintergrund?
Die im Gesetz definierten Sorgfaltspflichten leiten sich aus den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte ab. Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechten wurden 2011 von den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen verabschiedet. Sie sehen Staaten in der Verantwortung, Menschenrechte zu schützen, weisen jedoch ausdrücklich auch Unternehmen Verantwortung im Sinne einer menschenrechtlichen Sorgfalt zu. Mit Verabschiedung der UN-Leitprinzipien bekannten sich die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen zu deren nationaler Umsetzung. Verschiedene europäische Staaten (u.a. UK, NL, FR) haben in den Folgejahren bereits gesetzliche Regulierungen zur Stärkung der unternehmerischen Sorgfalt in globalen Wertschöpfungsketten verabschiedet.
Das deutsche Gesetz wird auch als Wegbereiter hin zu einer Europäischen Regelung gesehen. Die Europäische Kommission legte am 23. Februar 2022 einen Richtlinienentwurf zu Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen in der Lieferkette vor, der deutlich über das deutsche Gesetz hinausgeht.
Das deutsche Gesetz wird auch als Wegbereiter hin zu einer Europäischen Regelung gesehen. Die Europäische Kommission legte am 23. Februar 2022 einen Richtlinienentwurf zu Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen in der Lieferkette vor, der deutlich über das deutsche Gesetz hinausgeht.
Was sind die Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfalt?
- Einrichtung eines Risikomanagements: Ein Verfahren, das (mögliche) negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte identifiziert, stellt den Kern der unternehmerischen Sorgfalt dar. Unternehmen müssen zudem die betriebsinterne Zuständigkeit festlegen und die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen sicherstellen.
- Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte: Aus der von der Unternehmensleitung verabschiedeten Grundsatzerklärung soll deutlich werden, dass das Unternehmen der Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachkommt.
- Die Verankerung von Präventionsmaßnahmen sowie das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen: Basierend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse sollen Maßnahmen zur Abwendung potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen identifiziert und in die Geschäftstätigkeit integriert werden. Diese können beispielsweise Schulungen von Mitarbeitern und Lieferanten, Anpassungen von Managementprozessen und den Beitritt zu Brancheninitiativen beinhalten.
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens: Ein unternehmensinterner oder externer Beschwerdemechanismus soll es jedem ermöglichen, auf (mögliche) nachteilige Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Menschenrechte hinzuweisen.
- Dokumentation: Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Die Bundesregierung plant, die bislang im LkSG vorgesehene jährliche Berichtspflicht rückwirkend zu streichen. Das BAFA hat die Prüfung von LkSG-Berichten bereits eingestellt. Eine Einreichung über das BAFA-Portal ist nicht mehr möglich. Die Dokumentationspflichten bleiben davon unberührt.
Wie wir das LkSG durchgesetzt?
Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten und kann erforderliche Maßnahmen anordnen.
Die Bundesregierung plant, die im LkSG vorgesehenen Bußgeldtatbestände deutlich zu reduzieren. Bereits jetzt verfolgt das BAFA Verstöße nur noch restriktiv. Bußgelder sollen insbesondere bei schweren Pflichtverstößen im Zusammenhang mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen verhängt werden.
3. Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
Neben dem deutschen LkSG regelt die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten von Unternehmen. Die Richtlinie wurde 2026 im Rahmen des sogenannten Omnibus-I-Pakets grundlegend überarbeitet. Der Anwendungsbereich wurde dabei deutlich eingeschränkt. Künftig erfasst die CSDDD grundsätzlich sehr große Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz.
Die CSDDD muss in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist vorgesehen, das LkSG im Zuge der Umsetzung durch ein neues Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung abzulösen.
4. Nachhaltiges Lieferkettenmanagement
Beim nachhaltigen Lieferkettenmanagement geht es um einen ganzheitlichen und systemischen Blick auf alle Stufen der Lieferkette – vom Direktlieferanten bis zur Rohstoffgewinnung. Das nachhaltige Lieferkettenmanagement ebnet den Weg, negative Umweltauswirkungen und Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden und so zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
Überprüfen Sie ihre Lieferkette mit dem CSR Risiko-Check
Die kostenfreien online Tools des NAP Helpdesk unterstützen Unternehmen auf dem Weg zu einer nachhaltigen Lieferkette. Der CSR-Risiko-Check hilft dabei, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken entlang der Wertschöpfungsketten zu identifizieren und sich mit der lokalen Situation der Menschenrechte sowie Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen in bestimmten Ländern bekannt zu machen. Der KMU-Kompass unterstützt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen dabei ihre Lieferketten nachhaltig zu gestalten und verbindet dazu Informationen, Arbeitshilfen und Erklärvideos mit interaktiven Tools wie Self-Checks.
Sechs Schritte zu einem nachhaltigen Lieferkettenmanagement
Ein systematisches Lieferkettenmanagement hilft Unternehmen, soziale und ökologische Risiken frühzeitig zu erkennen und gezielt zu reduzieren. Durch eine partnerschaftliche Lieferantenbasis und einer hohen Beschaffungsqualität kann zugleich die eigene Wettbewerbssituation verbessert werden.
1. Ausgangslage erfassen:
Als Grundlage für ein nachhaltiges Lieferkettenmanagement sollten Sie sich einen Überblick über die Anforderungen Ihrer Stakeholder (Anspruchsgruppen), der Struktur Ihrer Lieferkette und die sozialen und ökologischen Risiken verschaffen.
- Wer sind Ihre Anspruchsgruppen (z. B. Kunden, Einkäufer, Investoren, Zivilgesellschaft) und welche Erwartungen haben diese?
- Wer sind die Akteure entlang Ihrer Lieferkette?
- An welchen Stellen Ihrer Lieferkette ist das Risiko nachteiliger sozialer und ökologischer Auswirkungen besonders groß (z.B. in welchem Land, bei welchem Produktionsschritt oder in welcher Branche)?
2. Strategie und Erwartungshaltung definieren
Definieren Sie eine Beschaffungsstrategie sowie eine Erwartungshaltung (Lieferantenkodex) an Ihre Lieferanten hinsichtlich Umwelt- und Sozialstandards. Sie können sich dabei an relevanten, bereits existierenden Standards orientieren, wie z.B. an den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).
Stellen Sie sicher, dass Ihre Erwartungshaltung an alle Lieferanten kommuniziert wird, z.B. über den persönlichen Dialog mit dem Einkäufer oder über einen Kundenbrief.
3. Maßnahmen festlegen
Unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos sowie der Bedeutung des Zulieferers für Ihr Unternehmen können sie konkrete Maßnahmen für die Zulieferer definieren. Je nach Risiko und Bedeutung des Zulieferers können dies z.B. sein:
- Verpflichtung des Zulieferers zum Lieferantenkodex
- Selbstbeurteilung des Zulieferers
- Beurteilung des Lieferanten vor Ort und im Gespräch
- Audit durch einen externen Dienstleister.
4. Umsetzung sicherstellen
Wurden die geplanten Maßnahmen zur Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards entlang der Lieferkette eingeführt, müssen sie kontinuierlich überprüft und verbessert werden.
Im Sinne einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit ist es wichtig, die Lieferanten beispielsweise durch Schulungen oder bei der Umsetzung von Korrekturmaßnahmen, die im Rahmen eines Audits festgestellt wurden, zu
unterstützen.
unterstützen.
5. Fortschritte messen und dokumentieren
Bestimmen Sie Indikatoren, um die Erfolge Ihres Lieferkettenmanagements zu verfolgen, wie z.B.
- Prozentsatz der Lieferanten, welche sich dem Lieferantenkodex verpflichtet haben
- Prozentsatz der Lieferanten, welche eine Selbstbeurteilung ausgefüllt haben
- Prozentsatz der Lieferanten, welche vor Ort beurteilt wurden
- Prozentsatz der Lieferanten, welche durch einen externen Dienstleister überprüft wurden
- Anzahl der Lieferanten, mit denen die Geschäftsbeziehung aufgrund schwerer Verstöße beendet wurde
Die Indikatoren können auch als Grundlage für die Berichterstattung dienen.
6. Strategien und Maßnahmen weiterentwickeln
Die oben beschriebenen Schritte und Maßnahmen sollten stets als kontinuierlicher Prozess betrachtet werden.
Die Prozesse sollten an sich immer wieder kritisch bewertet und gegebenenfalls verbessert werden (z. B. den Einbezug weiterer relevanter Ansprechpartner im Unternehmen oder die Anpassung der Beschaffungsstrategie).
Darüber hinaus gilt es, Ihre Lieferanten und deren Bewertungsprozesse stetig weiterzuentwickeln. Unterstützungsmaßnahmen, wie z. B. der Dialog mit den Lieferanten oder das Angebot spezifischer Schulungen können hier einen wichtigen Beitrag leisten.
BAFA-Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern
Die neue Handreichung des BAFA zur Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern ist erschienen. Sie enthält wichtige Hinweise zum Verhalten von KMU, wenn verpflichtete Unternehmen sie zur Zusammenarbeit im Kontext des LkSG auffordern. Eingegangen wird auf Pflichten ebenso wie auf vertragliche Fallstricke und Klauseln.
Handreichung des BAFA zur Angemessenheit des LkSG
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine Handreichung zum Prinzip der Angemessenheit nach den Vorgaben des LkSG veröffentlicht. Darin wird das Prinzip der Angemessenheit im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erläutert und Hinweise zur praktischen Umsetzung gegeben wie z. B.:
- die Einrichtung und kontinuierliche Umsetzung eines Risikomanagements,
- die Ermittlung, Gewichtung und Priorisierung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sowie
- die Auswahl und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen.
5. IHK-Tipps für ein erfolgreiches Nachhaltiges Lieferkettenmanagement
- Begegnen Sie Ihren Lieferanten auf Augenhöhe!
Gewisse Standards von ausländischen Lieferanten einzufordern, kann eine große Herausforderung darstellen. Noch schwieriger wird es, wenn Sie dem Lieferanten Vorgaben machen, ohne den Dialog zu suchen. Erklären Sie ihm die Beweggründe Ihres Unternehmens. Schulen Sie dazu am besten Ihre Einkäufer im Umgang mit den Lieferanten. Zudem herrschen im Ausland andere kulturelle Sitten und Bräuche. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt. Je besser die Beziehung zu Ihrem Lieferanten ist, desto erfolgreicher werden Sie Ihre CSR-Vorgaben umsetzen können. - Denken Sie langfristig!
Nachhaltiges Lieferkettenmanagement ist ein kontinuierlicher Prozess. Es geht nicht darum, von heute auf morgen alle Lieferanten zu bewerten und bei allen Verbesserungen anzustoßen. Dieser Prozess kostet Zeit. Priorisieren Sie daher die Lieferanten nach Risikoaspekten und gehen Sie schrittweise vor. Möglicherweise können zunächst ein oder mehrere Pilotprojekte beispielsweise für einen Hochrisiko-Rohstoff sinnvoll sein. Im Anschluss können Sie dann Ihre Erfahrungen aus dem Projekt für das weitere Vorgehen in der Lieferkette direkt nutzen und Ihre Prozesse verbessern. - Setzen Sie auf Kooperationen!
Gemeinsam ist man stark. Gerade für KMU kann es wie eine Mammutaufgabe erscheinen, die relevanten Lieferanten zu bewerten und Verbesserungen anzustoßen. Schon länger zeigt sich, dass Audits allein keine Verbesserungen in den Lieferländern erzielen können. Umso wichtiger ist es, Kooperationen mit anderen Unternehmen, z.B. auf Branchenebene, einzugehen. So können nicht nur Doppelaudits vermieden werden, sondern auch eine gemeinsame Infrastruktur für weitere Maßnahmen, wie etwa Schulungen der Lieferanten, geschaffen werden. Zudem kann gemeinsam größerer Einfluss auf den Lieferanten ausgeübt werden. - Schaffen Sie Anreize!
Um das Thema in Ihrer Organisation zu verankern, kann die Schaffung von Anreizsystemen sinnvoll sein. Es können z.B. nachhaltige Beschaffungsziele in die Zielvereinbarung der eigenen Einkäufer integriert werden. Zudem können Lieferanten, die besonders verantwortungsvoll agieren, anderen vorgezogen und für langfristige Lieferbeziehungen präferiert werden. - Denken Sie ganzheitlich!
Die Kündigung von Lieferantenverträgen aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gegen die eigenen Erwartungen sollte stets nur als letzte Option gewählt werden, z.B. sofern keinerlei Bereitschaft des Lieferanten verzeichnet werden kann, sich zu verbessern. Im Vordergrund sollte grundsätzlich der gemeinsame Verbesserungs- bzw. der Entwicklungsprozess des Lieferanten stehen. Zudem sollte berücksichtigt werden, dass eine abrupte Kündigung von Lieferantenbeziehungen weitere, schwerwiegendere Folgen mit sich ziehen kann, wie z.B. den Verlust des Arbeitsplatzes der dortigen Arbeiter.
6. Informations- und Unterstützungsangebote für Unternehmen
Die Bundesregierung hat mit dem Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung eine zentrale Anlaufstelle für alle Fragen zu menschenrechtlicher Sorgfalt ins Leben gerufen. Der Helpdesk berät Unternehmen kostenfrei bei der Implementierung der fünf Kernelemente, organisiert individuelle Schulungen und stellt zwei wichtige Online-Tools für Unternehmen zur Verfügung:
- Der CSR-Risiko-Check informiert über lokale Situationen der Menschenrechte sowie Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen nach Land, Produktbereich und Branche.
- Der KMU-Kompass unterstützt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen bei der Umsetzung der Kernprozesse menschenrechtlicher Sorgfalt im Unternehmen und verbindet dazu Informationen, Arbeitshilfen und Erklärvideos mit interaktiven Tools wie Self-Checks.
- Der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte bündelt wichtige Informationen und zahlreiche Fallstudien zu konkreten Menschenrechtsthemen wie etwa Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, existenzsichernde Löhne und faire Arbeitszeiten.
- Der Online-Kurs Wirtschaft & Menschenrechte hilft Ihnen, die Relevanz von Menschenrechten im Unternehmenskontext zu verstehen und gibt Ihnen erste Schritte, Instrumente und Ressourcen an die Hand, um mit der Umsetzung zu starten. Einen kostenfreien Zugangscode erhalten Sie unter HelpdeskWiMR@wirtschaft-entwicklung.de
Das Deutsche Global Compact Netzwerk unterstützt Unternehmen bei der Wahrnehmung ihrer menschenrechtlichen Sorgfalt durch Prozesshilfen, Zugang zu Self-Assessment-Tools und Argumentationshilfen.