Umsatzabfrage für ins Handelsregister eingetragene Unternehmen

Einstufung in die korrekte Grundbeitragsklasse durch die Abfrage von Umsatz und Anzahl der Mitarbeiter

Um ins Handelsregister eingetragene Unternehmen laut Wirtschaftssatzung (II. Punkt 3.3) in die korrekte Grundbeitragsklasse einstufen zu können, erfolgt in regelmäßigen Abständen die Abfrage des Umsatzes und der Anzahl der Mitarbeiter.
Der Umsatz wird bestimmt gemäß § 10 der Beitragsordnung. Umsatz im Sinne der Beitragsordnung ist die Summe der steuerfreien und steuerpflichtigen Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 1b und 9a UstG.
Die Anzahl der Beschäftigten wird nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt. Zu berücksichtigen sind: Teilzeitbeschäftigte, Aushilfen, Heimarbeiter sowie Mitarbeiter im Mutterschaftsurlaub. Bitte die Anzahl ohne Geschäftsführer, Praktikanten und Auszubildende angeben.
Liegt der Hauptsitz Ihres Unternehmens außerhalb des Kammerbezirkes der IHK Erfurt, dann dürfen nur der Umsatz und die Mitarbeiter der Betriebsstätten aus dem Bezirk der IHK Erfurt mitgeteilt werden. In diesen Fällen ist auf den Gesamtumsatz bzw. die Gesamtarbeitnehmerzahl des Unternehmens der Gewerbesteuerzerlegungsmaßstab (§29 GewStG) anzuwenden. Gleiches gilt, wenn der Hauptsitz Ihres Unternehmens im Bezirk der IHK Erfurt liegt und weitere Betriebsstätten außerhalb des Kammerbezirkes der IHK Erfurt bestehen.
Der Bezirk der Industrie- und Handelskammer Erfurt umfasst die Landkreise Nordhausen, Eichsfeld, Kyffhäuserkreis, Unstrut-Hainich-Kreis, Sömmerda, Wartburgkreis, Gotha, Weimarer Land, die kreisfreien Städte Eisenach und Weimar sowie die Landeshauptstadt Erfurt. Sollten Sie dennoch unsicher sein, welche Gemeinden zu welchem Kammerbezirk gehören, nutzen Sie gern den IHK-Finder.

Rechtsgrundlagen zur Abfrage des Umsatzes und der Mitarbeiterzahl

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Laut § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung der IHK Erfurt kann der Grundbeitrag gestaffelt werden.
Zu den Staffelungskriterien gehören insbesondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebs. Berücksichtigt werden können dabei
  • Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb,
  • die Handelsregistereintragung,
  • das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs,
  • der Umsatz,
  • die Bilanzsumme und
  • die Arbeitnehmerzahl.
Dies erfolgt aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG, sodass die Erhebung des Grundbeitrages auch an andere Kriterien als an die herkömmlich am steuerlichen Gewerbeertrag festgemachte wirtschaftliche Leistungskraft von Unternehmen geknüpft werden kann.
Dabei werden Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5,5 Mio. EUR bzw. mit mehr als 100 Beschäftigten zu einem erhöhten Grundbeitrag veranlagt. Die Beitragsstaffelung der sogenannten Großunternehmen finden Sie unter Ziffer 3.3 der jeweiligen Wirtschaftssatzung. Die Grundbeitragsklassen werden von der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Erfurt festgelegt.
Grundsätzlich erhält die IHK Erfurt zur Berechnung der Beiträge die Erträge, bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb im elektronischen Austauschverfahren durch die Finanzbehörden. Leider funktioniert dies für die Umsätze sowie die Arbeitnehmerzahlen eines Unternehmens nicht. Daher führen wir die Umsatzabfrage durch, angelehnt an die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 1 IHKG, wonach die notwendigen Daten bei dem Mitglied zu erheben sind in Verbindung mit der Beitragsordnung und Wirtschaftssatzung der IHK Erfurt.
Das IHK-Gesetz regelt hierzu in § 3 Abs. 3: „Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben; …die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. „Werden von dem Kammerzugehörigen Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die Kammer die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 Abgabenordnung schätzen."
Selbstverständlich werden die Angaben gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes streng vertraulich behandelt und ausschließlich zum Zwecke der Beitragsveranlagung genutzt.