Neue EU-Informationspflichten ab 27. September 2026: Was Handel und Hersteller jetzt wissen müssen!

Ab dem 27. September 2026 treten EU-weit neue Kennzeichnungspflichten zu Gewährleistungsrechten und Herstellergarantien in Kraft. Basis ist die europäische EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for a Green Transition, EU 2024/825), die in Deutschland unter anderem in Artikel 246 § 1 EGBGB umgesetzt wird. Das genaue Design, die Layouts und die Farbvorgaben der Labels hat die EU-Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 rechtlich verbindlich festgelegt.
Das Ziel der EU: Verbraucher sollen beim Kauf nachhaltigere Entschlüsse fassen können und vor Irreführung (Greenwashing) geschützt werden. Für Unternehmen im Online- und stationären Handel sowie für Produzenten bedeutet dies jedoch konkreter Handlungsbedarf bei Produktdaten, Verpackungen und Verkaufsabläufen.

Die drei Kern-Pflichten im Überblick

1. Pflicht-Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung (für ALLE Waren)

Bislang reichte oft ein versteckter Verweis in den AGB. Ab dem 27. September 2026 muss bei jedem Verkauf an Endkunden also nicht im B2B Bereich (sowohl im Online-Shop als auch am Point of Sale im Geschäft) gut sichtbar auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht (Mängelhaftung von mindestens 2 Jahren) hingewiesen werden.
  • Wie? Es muss die offizielle Harmonisierte Mitteilung der EU-Kommission verwendet werden. Sie enthält ein festgelegtes Symbol, den einheitlichen Hinweistext und einen QR-Code, der direkt auf das Bürgerportal Your Europe führt. Das Label in deutscher Sprache finden sie im Downloadbereich.

2. Harmonisierte Kennzeichnung von Haltbarkeitsgarantien („GARAN-Label“)

Bietet ein Hersteller für eine Ware eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren an (und erstreckt sich diese auf das gesamte Produkt), greift eine strenge Informationspflicht des Inverkehrbringers - also meist des Handels.
  • Händlerpflicht: Stellt der Hersteller diese Information bereit, muss der Händler den Kunden vor der Kaufentscheidung darauf aufmerksam machen. Im Idealfall liefert der Hersteller die entsprechenden Labels mit der Ware. Bei Altbestand ist aber nachzubessern.
  • EU-Garantielabel: Die Angabe hat verpflichtend über das einheitliche EU-Garantielabel (GARAN-Label) zu erfolgen. Es weist die Garantiedauer in Jahren aus und verlinkt ebenfalls auf die offiziellen Verbraucherinformationen der EU. Auch hier das Musterlabel im Downloadbereich. Die XX sind durch tatsächlichen Jahre zu ersetzen und der Name des Produktes anzupassen. Auch die Größe ist vorgeschrieben.

3. Pflichtangaben zu Software-Updates & Ersatzteilen

Bei Waren mit digitalen Elementen (z. B. Smart-Home-Geräte, E-Bikes, elektronische Haushaltsgeräte) treten weitere Informationspflichten hinzu:
  • Updates: Kunden müssen vorab erfahren, für welchen Zeitraum der Hersteller Software- und Sicherheits-Updates garantiert.
  • Ersatzteile & Reparierbarkeit: Stellt der Hersteller Informationen zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder einen Reparierbarkeits-Score (Reparatur-Index) bereit, muss der Händler diese Daten transparent anzeigen.

Strenge Verbote: Aus für vages Greenwashing

Neben den aktiven Hinweispflichten verschärft die Richtlinie das Lauterkeitsrecht (UWG):
  • Verbot allgemeiner Umweltaussagen: Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „öko“ sind in der Werbung ohne anerkannten, zertifizierten Nachweis untersagt.
  • Keine unbegründeten Haltbarkeitsaussagen: Werbeversprechen zur Lebensdauer müssen wissenschaftlich belegbar sein.

Praxistipps: So bereiten Sie Ihr Unternehmen rechtzeitig vor

Da die Anpassung von IT-Systemen, Druckmedien und Lieferantenverträgen Vorlauf benötigt, sollten Händler und Hersteller das Thema frühzeitig angehen:

Für den Handel (Online & Stationär):

  1. PIM- und ERP-Systeme anpassen: Erweitern Sie Ihre Produktdatenbanken um Felder für Garantiezeiten (über 2 Jahre), Software-Update-Zeiträume und Ersatzteilverfügbarkeit.
  2. Schnittstellen zu Lieferanten prüfen: Fordern Sie Garantie- und Update-Daten strukturiert von Ihren Herstellern an. Fehlen diese Daten, drohen Informationslücken am POS.
  3. UI/UX im Webshop überarbeiten: Binden Sie die offiziellen EU-Etiketten und Vorlagen an zentraler Stelle ein (z. B. auf der Produktdetailseite nahe dem Kaufen-Button).
  4. Beschilderung im Ladenlokal planen: Bereiten Sie Produktauszeichnungen am Regal oder Aufsteller mit den GARAN-Labels vor.
  5. Verkaufspersonal schulen: Verkäufer müssen den Unterschied zwischen gesetzlicher Gewährleistung und freiwilliger Haltbarkeitsgarantie rechtssicher erklären können.

Für Hersteller:

  1. Garantiebedingungen prüfen: Gehen Ihre Garantien über 2 Jahre hinaus und decken das gesamte Produkt ab? Wenn ja, müssen Sie den Händlern die Daten standardisiert zur Verfügung stellen.
  2. Verpackungsdruck anpassen: Integrieren Sie das GARAN-Label unter Beachtung der Mindestmaße 35 x 39 mm direkt in die Druckdateien Ihrer Verpackungen.
  3. Software-Support-Zeiten festlegen: Definieren Sie verbindliche Zeiträume für Sicherheitsupdates bei digitalen Geräten.

Technische Vorgaben: Maße, Farben & Platzierung des GARAN-Labels

Damit Hersteller bei der Verpackungsgestaltung und Händler bei Werbemitteln Rechtssicherheit haben, gelten streng vorgegebene Layout-Regeln für das Etikett:

Abmessungen & Mindestgrößen

  • Standard-Verpackungen: Das Etikett muss eine Mindestgröße von 35 mm Breite × 39 mm Höhe aufweisen.
  • Kleine Verpackungen: Bei Verpackungen mit einer Gesamtoberfläche von unter 80 cm2 ist eine verkleinerte Version zulässig. Die absolute Untergrenze beträgt 20 mm Breite × 22,3 mm Höhe.
  • Proportionen: Das Höhen-zu-Breiten-Verhältnis (ca. 1 : 1,12) darf nicht gestaucht oder verzerrt werden.
  • QR-Code: Muss im Druck mindestens 10 × 10 mm groß sein, um Lesbarkeit per Smartphone zu garantieren.
  • Schutzzone: Umlaufend ist ein Abstand von mindestens 2 mm zu anderen Grafiken oder Texten einzuhalten.

Farbspezifikationen

  • EU-Blau (Emblem): RGB 0/51/153 (#003399), CMYK 100/80/0/0, Pantone Reflex Blue.
  • EU-Gelb (Sterne): RGB 255/204/0 (#FFCC00), CMYK 0/20/100/0, Pantone Yellow.
  • Text, Rahmen & Zahlen: Reines Schwarz (#000000 / CMYK 0/0/0/100) auf rein weißem Hintergrund.
  • Hinweis: Bei Einarbeitungen im Monochrom- oder Thermodruck ist der Druck im reinen Schwarz-Weiß-Format gestattet.

Fazit & Nächste Schritte

Die neuen Kennzeichnungspflichten sind verpflichtend – Verstöße ab dem 27.09.2026 können abgemahnt werden. Nutzen Sie die verbleibende Zeit, um Prozesse bei der Datenerfassung, dem Druck und der Warenpräsentation anzupassen.