"Recht auf Reparatur" - Was Betriebe jetzt wissen müssen!

Right to Repair – Recht auf Reparatur
Verbraucher sollen Produkte einfacher reparieren lassen können – sowohl im Rahmen der Gewährleistung als auch nach deren Ablauf.
  • Neuer Mangelbegriff: Die Reparierbarkeit einer Ware gehört künftig zur üblichen Beschaffenheit. Fehlt die Reparierbarkeit, kann dies einen Sachmangel darstellen. Dies gilt für Verbraucherkaufverträge seit dem 31. Juli 2026.
  • B2B-Bereich: Für Kaufverträge zwischen Unternehmen zählt die Reparierbarkeit erst bei Verträgen ab dem 1. Januar 2028 (Vertragsschluss nach dem 31. 12. 2027) zur üblichen Beschaffenheit.

Wer ist konkret betroffen?

Die neuen Regelungen differenzieren präzise zwischen den verschiedenen Akteuren der Lieferkette – mit jeweils unterschiedlichen Pflichten:
  • Einzel- und Onlinehändler (B2C): Betroffen sind alle Verkäufer, die Produkte an Verbraucher veräußern. Sie stehen an vorderster Front bei den geänderten Gewährleistungsregeln (z. B. der 12-monatigen Fristverlängerung bei Reparatur und den neuen Aufklärungspflichten vor der Nacherfüllung).
  • Hersteller und Importeure: Auf sie kommen die umfangreichsten direkten Pflichten zu. Wer Produkte der genannten Warengruppen in der EU herstellt oder als Importeur in den EU-Binnenmarkt einführt, muss Reparaturdienstleistungen vorhalten, Ersatzteile sowie Reparaturanleitungen bereitstellen und darf Drittreparaturen nicht durch Software- oder Hardware-Sperren erschweren.
  • Unabhängige Werkstätten & Refurbishment-Betriebe: Für Freie Werkstätten, Reparatur-Initiativen und Unternehmen im Bereich Refurbished Electronics schafft die Richtlinie bessere Rahmenbedingungen. Sie profitieren vom garantierten und nicht-diskriminierenden Zugang zu Ersatzteilen, Spezialwerkzeugen und Reparaturinformationen.
  • B2B-Händler und Gewerbekunden: Im reine B2B-Geschäft wird die Reparierbarkeit erst ab 1. Januar 2028 Teil der üblichen Produktbeschaffenheit. Für Händler ist dies jedoch bereits jetzt relevant, da sie Regressansprüche für B2C-Gewährleistungsfälle gegenüber ihren Zulieferern in der Lieferkette absichern müssen.

Wichtige Änderungen im Kauf- und Gewährleistungsrecht (B2C)

Für Händler ergeben sich ab dem 31. Juli 2026 wesentliche praxisrelevante Neuerungen im BGB:
  • 12 Monate Verlängerung der Gewährleistung bei Reparatur: Entscheidet sich der Verbraucher im Gewährleistungsfall für die Reparatur (Nachbesserung) statt für ein Neugerät (Ersatzlieferung), verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um 12 Monate. Dies soll den Anreiz zur Reparatur stärken.
  • Neue Informationspflichten vor Nacherfüllung: Verkäufer müssen Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung ausdrücklich darüber informieren, dass sie das Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung haben und dass sich bei einer Reparatur die Gewährleistungsfrist um 12 Monate verlängert.
  • Ersatzgeräte während der Reparatur: Händler können Verbrauchern für die Dauer der Reparatur unentgeltlich ein Ersatzgerät (auch ein generalüberholtes/refurbished Gerät) zur Verfügung stellen.
  • Händlerregress: Kosten, die dem Händler durch die verlängerte Gewährleistung entstehen, können in der Lieferkette gegenüber dem Lieferanten/Hersteller geltend gemacht werden.

Direkte Pflichten für Hersteller (auch nach Ablauf der Gewährleistung)

Für hergestellte oder in die EU importierte Produkte der betroffenen Warengruppen gelten direkte gesetzliche Pflichten:
  • Reparaturpflicht außerhalb der Gewährleistung: Hersteller müssen auf Wunsch des Verbrauchers eine Reparatur anbieten – zu angemessenen Preisen und in angemessener Frist.
  • Ersatzteile & Werkzeuge: Ersatzteile, Reparaturanleitungen und Spezialwerkzeuge müssen zu nicht-diskriminierenden und angemessenen Preisen auch für unabhängige Werkstätten und Verbraucher verfügbar sein.
  • Verbot von Reparatursperren: Software-Sperren, die eine Reparatur durch Dritte oder den Einsatz kompatibler Ersatzteile verhindern, sind unzulässig.
  • Transparenz: Hersteller müssen über Reparaturmöglichkeiten, Richtpreise und Ersatzteilverfügbarkeiten online informieren. Optional kann hierfür das standardisierte Europäische Formular für Reparaturinformationen genutzt werden.

Betroffener Warenkreis (Anhang II der EU-Richtlinie 2024/1799)

Die Pflichten zur Bereitstellung von Ersatzteilen und Reparaturen betreffen derzeit Produkte, für die bereits Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind:
  • Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Kühlgeräte
  • Elektronische Displays (z. B. Monitore, TVs)
  • Schweißgeräte
  • Staubsauger
  • Server und Datenspeicherprodukte
  • Mobiltelefone, Schnurlostelefone und Tablets
  • Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten (z. B. E-Bikes, E-Scooter)
(Hinweis: Die EU-Kommission wird diesen Warenkreis schrittweise um weitere Produktgruppen ergänzen.)

Was ist jetzt zu tun?

Praktische Umsetzung im Betrieb: Checkliste für Händler und Hersteller
Damit Unternehmen gut vorbereitet in die neuen Regelungen starten, sollten sie folgende Schritte rechtzeitig angehen:
  • Kaufprozesse & Gewährleistungs-Software anpassen: Verkäufer müssen im System abbilden können, ob bei einem Reklamationsfall repariert wurde, um die verlängerte Verjährungsfrist von weiteren 12 Monaten automatisiert und rechtssicher nachzuhalten. Das bedeutet oft eine Anpassung im ERP-, Warenwirtschafts- oder Kassensystem.
  • Vorlagen & Informationspflichten aktualisieren: Service-Mitarbeitende im Reklamationsmanagement benötigen klare Textbausteine oder Formulare. Verbraucher müssen vor Beginn der Nacherfüllung/Reparatur (als nicht beim Kaufvorgang) nachweisbar über ihr Wahlrecht (Reparatur vs. Neulieferung) und die Fristverlängerung informiert werden. Ein reiner Aushang am Eingang, Kasse oder Ware wird in der Regel nicht ausreichen. Der Nachweis muss im Streitfall der Händler nachweisen können. Im Onlinehandel geht das durch Akzeptanz der AGB, im statioären Handel eher durch Unterschrift auf Reparaturscheinen etc. oder via digitalem Unterschriften-PAD. Es empfiehlt sich auch eine standardisierte Mail oder SMS als Eingangsbestätigung samt Informationsblatt.
  • Lieferantenverträge & Regress prüfen: Händler sollten Schnittstellen zu Herstellern und Großhändlern vertraglich nachschärfen. Es muss sichergestellt sein, dass Mehrkosten durch Fristverlängerungen und Reparaturabwicklungen reibungslos in der Lieferkette weitergegeben werden können.
  • Ersatzteil-Logistik & Reparaturnetzwerke aufbauen: Hersteller und Importeure betroffener Produktgruppen müssen bereits jetzt Ersatzteilkapazitäten, Reparaturdokumentationen und Schnittstellen für freie Werkstätten planen. Kooperationen mit regionalen Reparaturdienstleistern bieten sich an, um den Aufwand eigenen Servicepersonals zu reduzieren. Händler müssen einen solchen Service grundsätzlich nicht anbieten, können aber dadurch deren Wertschöpfung verlängern. Führt ein Händler die Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung selbst durch (z. B. in einer eigenen Werkstatt), hat er gegenüber seinem Lieferanten bzw. dem Hersteller einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Besser ist es aber hier im Vorfeld Konditionen zu vereinbaren.
  • Refurbishment & Leihgeräte-Pool vorbereiten: Um Kunden während langer Reparaturzeiten zufriedenzustellen und Retouren zu vermeiden, empfiehlt sich der Aufbau eines kleinen Pools an generalüberholten Leihgeräten. Die EU-Richtlinie schreibt keinen festen Standort für Leihgeräte vor. Insbesondere ist der Handel nicht verpflichtet, diese vorzuhalten. Entscheidend ist einzig die funktionale Verfügbarkeit für den Verbraucher: Das Ersatzgerät muss dem Kunden für die Dauer der Reparatur rechtzeitig und kostenfrei bereitgestellt werden. Der Händler nutzt hier zum Beispiel zentralen Pool des Importeurs, Herstellers oder eines Service-Dienstleisters. Das Leihgerät wird nach der Reparaturmeldung direkt per Paketdienst an die Adresse des Kunden geschickt. Aber auch dieser Prozess muss effizient abgebildet sein. Aber auch hier kann der Handel als Service Leihgeräte zur Verfügung stellen, und die Kosten als Lieferantenregress geltend machen.

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