Registrierkassenpflicht soll kommen, der Papierbon soll gehen
Die Bundesregierung treibt ihre Pläne zur Einführung einer verpflichtenden elektronischen Registrierkasse für bestimmte Unternehmen weiter voran. Das Vorhaben ist Bestandteil des Koalitionsvertrags und wurde mit dem am 16. Juli 2026 vorgestellten Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität erneut bekräftigt.
Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf verfolgt das Bundesfinanzministerium das Ziel, Steuerhinterziehung und Kassenmanipulationen wirksamer zu bekämpfen. Von den geplanten Regelungen wären jedoch auch zahlreiche redliche Unternehmen betroffen, die ihren steuerlichen Pflichten bereits heute ordnungsgemäß nachkommen. Für diese Betriebe werden die neuen Vorgaben mit zusätzlichem Investitions-, Umstellungs- und Dokumentationsaufwand verbunden sein.
Hinweis:
Der Referentenentwurf vom 5. August 2026 enthält bereits Details zur praktischen Umsetzung. Diese werden nun im weiteren Gesetzgebungsverfahren diskutiert.
In unserem kostenfreien Webinar „Ab 2028: Registrierkassenpflicht und digitaler Beleg – was Unternehmen bereits heute wissen sollten“ am 7. Oktober 2026 informieren wir Sie über den aktuellen Stand der gesetzlichen Regelungen. Die Anmeldung ist schon jetzt über diesen Link möglich: Ab 2028: Registrierkassenpflicht und digitaler Beleg
Der Referentenentwurf vom 5. August 2026 enthält bereits Details zur praktischen Umsetzung. Diese werden nun im weiteren Gesetzgebungsverfahren diskutiert.
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Mehr Unternehmen benötigen ein elektronisches Kassensystem
Nach den bislang bekannten Plänen sollen Unternehmen mit einem Jahresumsatz ab 100.000 Euro künftig verpflichtet werden, ein elektronisches Aufzeichnungssystem beziehungsweise eine elektronische Registrierkasse mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) einzusetzen. Die bislang zulässige offene Ladenkasse stünde damit für viele Betriebe nicht mehr zur Verfügung. Gerade junge und kleinere Unternehmen sowie Saisonbetriebe würden dadurch mit zusätzlichen Kosten und Verwaltungsaufwand belastet, obwohl von ihnen häufig kein erhöhtes Manipulationsrisiko ausgeht.
Zwar sieht das Bundesfinanzministerium Befreiungen bei Vorliegen einer sachlichen Härte sowie weitere Ausnahmen von der Kassenpflicht vor. Die konkreten Voraussetzungen und Anwendungsfälle sollen jedoch erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden.
Mehr bürokratische Pflichten
Bereits heute müssen Unternehmen für ihre elektronischen Kassensysteme zahlreiche Vorgaben der Kassensicherungsverordnung erfüllen, etwa hinsichtlich des Einsatzes einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) oder der Aufbewahrung und Sicherung von Kassendaten. Mit den geplanten Neuregelungen würden zudem weitere Meldepflichten hinzukommen.
Bonpflicht: Papierbeleg wird verpflichtend digital
Die bislang papiergebundene Belegausgabe soll nach den Plänen des Bundesfinanzministeriums durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden. Unternehmen wären dann verpflichtet, ihren Kunden einen digitalen Beleg in einem standardisierten Datenformat zur Verfügung zu stellen. Positiv hervorzuheben ist, dass der Gesetzgeber zumindest die Umsetzung technologieoffen gestalten will. Denkbar sind beispielsweise …
- ein QR-Code am Kassendisplay,
- die Übermittlung als Download-Link,
- der Versand per E-Mail
- per Near-Field-Communication (NFC),
- oder die Bereitstellung in einem Kundenkonto.
Eine Verpflichtung der Kunden zur Annahme eines digitalen Belegs ist weiterhin nicht vorgesehen.
Wichtig: Der zivilrechtliche Anspruch der Kunden auf einen Papierbeleg bleibt unverändert bestehen.
Unternehmen müssten daher sowohl digitale als auch auf Wunsch papiergebundene Belege bereitstellen und die hierfür erforderlichen Prozesse parallel vorhalten.
Unternehmen müssten daher sowohl digitale als auch auf Wunsch papiergebundene Belege bereitstellen und die hierfür erforderlichen Prozesse parallel vorhalten.
Einführungstermin: voraussichtlich ab 2028
Während der Koalitionsvertrag noch eine Umsetzung zum 1. Januar 2027 vorsah, verschiebt der aktuelle Gesetzentwurf …
- die Einführung der Registrierkassenpflicht für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro
sowie - die Umstellung auf die verpflichtende elektronische Belegbereitstellung
auf den 1. Januar 2028.
Ob darüber hinaus vereinzelte Übergangsfristen vorgesehen werden, bleibt abzuwarten.
Wie geht es weiter?
Nach den ersten Ankündigungen der Bundesregierung zu Jahresbeginn 2026 folgte im August der erste Gesetzentwurf, zu dem sich Kammern und Verbände äußern konnten. Die Industrie- und Handelskammern werden sich weiterhin aktiv in den weiteren Gesetzgebungsprozess einbringen und die Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen vertreten.
Für Unternehmen besteht derzeit noch kein unmittelbarer Handlungsbedarf
Betriebe, die bislang mit einer offenen Ladenkasse arbeiten, sollten die weitere Entwicklung jedoch aufmerksam verfolgen. Insbesondere Unternehmen mit regelmäßigen Umsätzen oberhalb der diskutierten Umsatzgrenze sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen elektronischer Kassensysteme vertraut machen.
Die IHK informiert
Wir werden die weiteren Gesetzgebungsverfahren eng begleiten und über die konkreten Auswirkungen für Unternehmen informieren, sobald belastbare Regelungen vorliegen.
In unserem kostenfreien Webinar am 7. Oktober 2026 informieren wir interessierte Unternehmen über den aktuellen Stand des Verfahrens und erläutern, welche Anforderungen Betriebe bei einer künftigen Umsetzung beachten müssen. Die Anmeldung wird in Kürze möglich sein.