Richtlinie zum Industriestrompreis beschlossen

Die Bundesregierung hat die Richtlinie über die Gewährung von Leistungen zur finanziellen Kompensation an strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese orientiert sich weitgehend an den beihilferechtlichen Vorgaben des Clean Industrial State Aid Framework (CISAF).
Die Regelung gilt für drei Jahre (2026 bis 2028) und gewährt für 50 % des anrechenbaren Stromverbrauchs eine Kompensation auf Basis der Differenz zwischen dem Referenzpreis und einem Zielpreis von 5 ct/kWh.

Die Vorgaben des CISAF werden umgesetzt. Referenzpreis ist der Terminmarktpreis des Vorjahrs. Allerdings gibt es eine gewisse Flexibilität: Die 50 % gemessen an der Strommenge müssen über die drei Jahre erreicht werden.
Unternehmen können den neuen Industriestrompreis und die Strompreiskompensation (SPK) grundsätzlich parallel nutzen. Voraussetzung ist jedoch, dass nicht dieselben Strommengen für beide Förderinstrumente angesetzt werden.
Für Stromverbräuche, die im Rahmen der SPK geltend gemacht werden, ist eine Förderung über den Industriestrompreis ausgeschlossen.
Das BAFA stellt klar, dass eine „Kombination der Instrumente“ zulässig ist, sofern die jeweiligen Strommengen eindeutig voneinander abgegrenzt werden. Unternehmen müssen daher sämtliche für die SPK beantragten Stromverbräuche bei der Berechnung des anrechenbaren Stromverbrauchs für den Industriestrompreis herausrechnen und entsprechend dokumentieren. Die Abgrenzung erfolgt mindestens auf Ebene der Abnahmestellen und muss im Antragsverfahren nachvollziehbar nachgewiesen werden.

Das BAFA hat inzwischen auch die bislang offenen Antragsfristen veröffentlicht:

Für Unternehmen gilt grundsätzlich eine Antragsfrist bis zum 31. März 2027. Sofern ein anrechenbarer Stromverbrauch von mindestens 10 GWh beantragt wird und hierfür ein Prüfungsvermerk erforderlich ist, kann dieser noch bis zum 31. Mai 2027 nachgereicht werden.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über die Förderzentrale Deutschland. Für das Abrechnungsjahr 2026 ist eine Antragstellung erstmals im Jahr 2027 rückwirkend möglich.

Unternehmen, die für das Abrechnungsjahr 2026 zusätzlich eine SPK beantragen, profitieren von einer verlängerten Antragsfrist bis zum 15. Juli 2027. Dabei dürfen dieselben Strommengen nicht sowohl für die Strompreiskompensation als auch für den Industriestrompreis berücksichtigt werden.

Das Antragsportal soll voraussichtlich ab Dezember 2026 geöffnet werden.

Je Unternehmen kann pro Abrechnungsjahr nur ein Antrag gestellt werden.

Für die Praxis bedeutet dies: Unternehmen sollten die Vorbereitungen für die Antragstellung bereits Ende 2026 abschließen, insbesondere die Ermittlung der anrechenbaren Strommengen, die Abgrenzung etwaiger SPK-Mengen sowie die Zusammenstellung der erforderlichen Nachweise und Prüfunterlagen.

Das entsprechend aktualisierte Merkblatt des BAFA kann über die am Ende dieses Textes verlinkte Übersichtsseite abgerufen werden.
Antragsfähig sind Unternehmen aus den 91 (Teil-)Sektoren aus dem Anhang I der Beihilfeleitlinien. Die Aufnahme weiterer Branchen wird aktuell durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geprüft. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch indirekte Stromverbräuche von Unternehmen in Chemie- und Industrieparks berücksichtigt werden.

Zudem werden weitere (Teil-)Sektoren begünstigt, wenn die Beihilfefähigkeitskriterien nach Rn. 116 und 117 CISAF erfüllt werden.

Weitere Voraussetzung ist, dass eine Gegenleistung (Investitionsverpflichtung) in Höhe von 50 % der Beihilfe erbracht werden muss. Dazu gehören Investitionen in:
  • erneuerbare Energien (inklusive PPA)
  • Energiespeicherlösungen
  • Elektrifizierung von Prozessen, Anlagen und Gebäudetechnik
  • Elektrolyseure
  • Flexibilisierungs- und Energieeffizienzmaßnahmen
Für Flexibilisierung gibt es eine Vorzugsbehandlung:
Der Beihilfebetrag kann sich unter bestimmten Bedingungen um 10 % erhöhen. Dazu müssen mindestens 80 % der Gegenleistungsverpflichtung in Flexibilität und mindestens 75 % des gewährten Flexibilitätsbonus in entsprechende Gegenleistungen investiert werden.
Weitere Informationen, beispielsweise zur Antragsstellung, finden Sie auf der offiziellen Seite des BAFA zum Thema Industriestrompreis hier.

Quelle: DIHK, mit eigenen Ergänzungen