EmpCo gegen Greenwashing
Was ist erlaubte Werbung zur Umweltfreundlichkeit und Nachhaltigkeit von Produkten und Dienstleistungen? Wo und wie sind Umweltaussagen erlaubt und wann fängt verbotenes Greenwashing, das abgemahnt werden kann, an? Ab Ende September 2026 gelten die Vorgaben der Empowerment of Consumers Richtlinie der EU (EmpCo-RL) auch im deutschen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Darum geht´s
Die Richtline soll aufräumen mit schwammigen Umweltaussagen zu Umweltfreundlichkeit, Klimafreundlichkeit, Nachhaltigkeit und Klimaneutralität in Werbung. So sollen Verbraucher besser vor Greenwashing geschütz werden. Einen Werbevorteil druch Umweltaussagen soll nur haben, wer mit seinen Produkten und Dienstleistungen nachweisbar positiv auf die Umwelt einwirkt.
Was gilt ab wann
Ab dem 27. September 2026 sind klar verboten:
- Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem
- allgemeine Umweltaussagen, also solche, die nicht spezifiziert/erklärt werden
- Umweltaussagen mit falschem Bezugspunkt
- Werbung mit der Kompensation von Treibhausemissionen
- Social Washing
- Werbung mit pauschalen künftigen Umweltleistungen
Diese Anforderungen gelten an Umweltaussagen
Umweltaussagen müssen spezifiziert werden - es muss klar werden, wie die Aussage gemeint ist und wie sie zu verstehen ist.
Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur verwendet werden, wenn ihnen ein Zertifizierungsverfahren zugrunde liegt oder sie von staatlichen Stellen anerkannt wurden (Beispiel: Grüner Knopf oder Blauer Engel).
Als unzulässige, weil nicht belegte, "Nachhaltigkeitssiegel" können dann auch Bildgestaltungen in der Werbung gelten, die vom Verbraucher als freiwilliges Qualitätssigel verstanden werden, weil naturbezogenene Bildelemente (Wassertropfen, Blätter, etc.) mit Aussagen zur Nachhaltigkeit kombiniert werden. Das kann auch Marken oder Logos betreffen, die Unternehmen zu Werbezwecken selbst gestaltet haben.
Als unzulässige, weil nicht belegte, "Nachhaltigkeitssiegel" können dann auch Bildgestaltungen in der Werbung gelten, die vom Verbraucher als freiwilliges Qualitätssigel verstanden werden, weil naturbezogenene Bildelemente (Wassertropfen, Blätter, etc.) mit Aussagen zur Nachhaltigkeit kombiniert werden. Das kann auch Marken oder Logos betreffen, die Unternehmen zu Werbezwecken selbst gestaltet haben.
Eine belegbare anerkannte hervorragende Umweltleistung darf kommuniziert werden (Beispiel: Energieeffizienzklasse A gilt als energieeffizient)
Handlungsempfehlung für die Kommunikation
Praktische Herausforderung für Unternehmen wird der Spagat zwischen Informationspflichten zur ausreichenden Spezifizierung einer Umweltaussage und der Raum, den das verwendete Medium bietet, sein (Beispiel: Printanzeige, Verpackung, Website - es steht jeweils anderer Raum zur Verfügung).
Im Zweifel gilt dann immer, dass die Vorschriften über das Verbot von allgemeinen Umweltaussagen sehr streng auszulegen sind. Den Gesetzesmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass das Ziel "Einschränkung von Umweltwerbung" ganz klar die Idee "Einräumung von Spielräumen" überwiegt.
Die Europäische Komission hat auf ihrer Website ein FAQ-Dokument zu EmpCo-Richtline veröffentlicht, dass Klarheit schaffen soll: www.commission.europa.eu (nur Englisch)
Das sollten Unternehmen prüfen
- Klare Abgrenzung zwischen allgemeinen Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln beachten, um Rechtsrisiken zu minimieren.
- Prüfen, ob bestehende Gewährleistungsmarken künftig zertifiziert werden müssen.
- Anpassung von Verpackungen und Produktinformationen rechtzeitig planen – Vorlaufzeiten können 6–12 Monate betragen.
- Abverkauf von bereits produzierten Waren und Verpackungen sollte innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten möglich sein, danach unbefristet.
- Für B2B-Produkte besteht kein direkter Verbraucherschutzbedarf; dennoch sollten Unternehmen die Anwendung der neuen Regelungen dokumentieren.
Green Claims-Richtlinie
Die Eu plant die Einführung einer Green Claims-Richtine, um die EmpCo zu ergänzen und ein Zertifizierungsverfahren für Werbeaussagen einzuführen. Geplante Hauptpunkte sind:
- Eine Vorab-Zertifizierung (verification) für die Verwendung von Umweltaussagen (Green Claims) soll innerhalb von 30 Tagen durch Gutachter (die selbst auch der Überwachung unterliegen) stattfinden und ist vom Unternehmen zu finanzieren, das den Claim verwenden will.
- Umweltwerbung soll einem wissenschaftlichen Monitoring unterliegen und evaluiert werden.
Es gibt derzeit Anhaltspunkte dafür, dass EMAS privilegiert behandelt und anerkannt wird. - Kleine und mittlere Unternehmen sollen einen Single-points-of-contact für Informationen und Unterstützung erhalten.
- Unternehmen, die gegen die Regeln verstoßen, können nach dem Vorschlag von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden und müssen mit einer Geldstrafe von mindestens 4 Prozent ihres Jahresumsatzes rechnen.
