Das neue Verpackungsrecht


Wenn Sie Waren in Deutschland verkaufen oder dort in Verkehr bringen, müssen Sie gesetzliche Anforderungen für Verpackungen erfüllen. Diese Regeln betreffen nicht nur große Unternehmen, sondern nahezu alle Wirtschaftsakteure, inklusive kleiner Onlinehändler, Importeure und internationale Verkäufer.
Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt die nationale Umsetzung zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Im Folgenden erfahren Sie, welchen Verpflichtungen auf Unternehmen zukommen. Nach den gesetzlichen Regelungen ist zunächst zu klären, welche Rolle(n) (Bspw. Hersteller, Vertreiber) das Unternehmen einnimmt. Abhängig von der eingenommenen Rolle, ergeben sich unterschiedliche Verpflichtungen. Zusätzlich muss die Systembeteiligungspflicht nach dem VerpackDG geklärt werden.
In aller Kürze heißt das für Sie:
1. Rolle ermitteln
2. Systembeteiligung überprüfen
3. Pflichten erkennen
4. Aufgaben erarbeiten und priorisieren und umsetzen
WICHTIG: Die EU-Verpackungsverordnung gilt für alle Verpackungen, nicht nur systembeteiligungspflichtige Verpackungen, wie bisher nach dem deutschen Verpackungsgesetz. Sie umfasst alle Verpackungen, unabhängig davon, wo die Verpackungen anfallen, bzw. aus welchem Material die Verpackung besteht. Prüfen Sie Ihre Rolle in der Lieferkette und ermitteln Sie dann Ihre Verpflichtungen.


Kernpflichten für Unternehmen:

1. Nach der EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Die neue Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) gilt ab dem 12. August 2026 verbindlich für alle Mitgliedstaaten. Weitere Inhalte der Verordnung treten die kommenden Jahre in Kraft. Eine kostenlos abrufbare Webinar-Reihe mit Informationen finden sie hier.
  • Ausweitung der Betroffenheit auf nahezu alle Wirtschaftsakteure
  • Förderung von Mehrwegsystemen: Höhere Einsatzquoten und technische Anforderungen an Wiederverwendbarkeit.
  • Materialbeschränkungen: Einschränkungen für bestimmte Schwermetalle sowie für PFAS bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.
  • Die Anforderungen der PPWR werden schrittweise erweitert. Viele Konkretisierungen erfolgen über delegierte Rechtsakte der EU. Die wichtigsten Anforderungen sind:
    • Kennzeichnungspflicht zur Materialart/Entsorgung (12. August 2028)
    • Recyclingfähigkeit (ab 2030)
    • Minimierung von Leerraum (ab 2030)
    • Wiederverwendungsquoten (ab 2030)
    • Mindestrezyklatanteile (ab 2030)
Eine detaillierte Darstellung der kommenden Rechtsakte zur Konkretisierung der Anforderungen finden die hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 103 KB).

Rollen und Verpflichtungen nach PPWR-Verordnung
Welche Verpflichtungen Unternehmen aus der EU-Verpackungsverordnung entstehen, leiten sich maßgeblich aus der Rolle ab, die sie einnehmen.
Der Hersteller ist ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der einen der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR genannten Tatbestände erfüllt. Maßgeblich ist insbesondere, wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt oder im Fernabsatz direkt an Endabnehmer (privat oder gewerblich) in einem anderen Mitgliedstaat liefert.
Typische Pflichten:
  • Registrierung in LUCID-Register und Mengenmeldung,
  • erweiterte Herstellerverantwortung,
  • Finanzierung von Sammlung und Recycling durch duale Systeme bei Systembeteiligungspflicht,
  • gegebenenfalls Bestellung eines Bevollmächtigten. (noch nicht abschließend geklärt)
Hersteller müssen sich in den relevanten Mitgliedstaaten registrieren und die Entsorgung ihrer Verpackungen finanzieren.
Dazu gehören:
  • Registrierung,
  • Mengenmeldung,
  • Beteiligung an Rücknahme- oder Recyclingsystemen,
  • Zahlung von Entgelten,
  • nationale Berichtspflichten,
  • Kennzeichnungspflichten.
Der Erzeuger ist grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt.
  • Produktkonformität, technische Dokumentation & EU-Konformitätserklärung,
  • Kennzeichnung,
  • Einhaltung von Recycling-, Stoff- und Designanforderungen. (ausstehend)
Wichtig: Hersteller und Erzeuger sind nicht immer dieselbe Person. Ein Unternehmen kann beide Rollen gleichzeitig haben.
Der Lieferant stellt Verpackungen, Verpackungsmaterialien oder Komponenten bereit. Er muss relevante Informationen liefern, zum Beispiel zu:
  • Materialzusammensetzung,
  • Relevante Schwermetalle/PFAS-Gehalt bei Lebensmittelkontakt,
  • technischen Eigenschaften.
Der Einführer bringt Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittstaat in die EU. Er muss unter anderem prüfen:
  • Konformität,
  • Herstellerangaben,
  • Dokumentation,
  • Kennzeichnung,
  • Rückverfolgbarkeit.
Der Vertreiber stellt Verpackungen oder verpackte Produkte innerhalb der Lieferkette bereit. Er muss prüfen, ob:
  • die erforderlichen Angaben vorhanden sind,
  • die Verpackung offensichtlich konform ist,
  • Lagerung und Transport die Konformität nicht beeinträchtigen.
Der Endvertreiber gibt verpackte Produkte an Verbraucher oder Endnutzer ab. Besonders relevant sind:
  • Mehrwegangebote,
  • Nachfüllmöglichkeiten,
  • Rücknahme- und Pfandsysteme,
  • Informationspflichten.
Eine Einordnungshilfe für ihre Rollen nach dem neuen Verpackungsrecht, finden Sie hier.


2. Nach dem deutschen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

  • Registrierung im LUCID-Register: Alle Hersteller, Händler und Importeure sowie Vertreiber, müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eintragen. Seite: https://www.verpackungsregister.org/registrierung/alle-informationen-zur-registrierung.
  • Beteiligung am „Dualen System“: Verpackungen, die systembeteiligungspflichtig sind, müssen bei einem Systembetreiber („dualen System“) lizenziert werden. Eine Liste der Systembetreiber ist hier zu finden.
  • Informations- und Nachweispflichten: Mengenmeldungen und Dokumentationen sind verpflichtend.
  • Mindest-Recyclingquoten: zukünftig gelten je nach Material festgelegte Quoten, z. B. für Papier, Kunststoff, Glas oder Metalle. Die Quoten treten in den kommenden Jahren in Kraft, Details dazu siehe unter „Punkt 1 - Wesentliche Neuerungen“.

Systembeteiligungspflicht mit der Katalogdatenbank prüfen:
Ob die von Ihrem Unternehmen in Umlauf gebrachten Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind, können Sie im „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ recherchieren.
https://www.verpackungsregister.org/systembeteiligung-und-datenmeldung/katalogsuche
Auch wenn Sie nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Umlauf bringen, müssen Sie sich höchstwahrscheinlich bei der ZSVR registrieren. Dies gilt insbesondere auch für Serviceverpackungen sowie „Industrieverpackungen/gewerbliche Verpackungen“, die in der Regel nicht bei Endverbrauchern (oder vergleichbaren Stellen) als Abfall anfallen.


Aus der IHK-Welt