Förderprogramm zur Stärkung des Gastgewerbes im ländlichen Raum
Das Land Hessen unterstützt Investitionen von kleinen Gastronomie- und Hotelleriebetrieben im ländlichen Raum. Gefördert werden unter anderem Renovierungen, langlebige Ausstattung, Angebote für Fahrradreisende sowie moderne elektronische Systeme.
Förderung für Gastronomie und Hotellerie
Mit dem Investitionsförderprogramm soll das gastgewerbliche Angebot im ländlichen Raum erhalten und attraktiver gestaltet werden. Gasthäuser und Hotels leisten einen wichtigen Beitrag zur Lebensqualität, zur regionalen Wertschöpfung und zur touristischen Entwicklung.
Wer kann eine Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind Gaststättenbetriebe, die als Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der EU-KMU-Definition gelten. Das Unternehmen darf höchstens 49 Beschäftigte haben und muss einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von maximal 10 Millionen Euro aufweisen.
Auch Hotelleriebetriebe können gefördert werden, wenn sie zusätzlich über ein öffentlich zugängliches Gaststättenangebot verfügen. Pächterinnen und Pächter sind antragsberechtigt, sofern ihr Miet- oder Pachtvertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens fünf Jahre läuft.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Der Betrieb liegt grundsätzlich innerhalb der Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum Hessen 2023–2027.
- Der Betrieb ist öffentlich zugänglich.
- Es werden warme Speisen und Getränke angeboten.
- Der Betrieb ist jährlich mindestens acht Monate geöffnet.
- Der Betrieb gehört keinem Filial-, Franchise- oder vergleichbaren Organisationssystem an.
Die Gebietskulisse kann der Anlage zu den ländlichen Räumen in Hessen entnommen werden. In der Förderrichtlinie sind zudem bestimmte Ausnahmebereiche geregelt.
Welche Investitionen werden gefördert?
Förderfähig sind Investitionen, die unmittelbar mit dem Gastronomie- oder Übernachtungsangebot zusammenhängen und zur Sicherung oder Attraktivitätssteigerung des Betriebs beitragen. Dazu gehören insbesondere:
- bauliche Investitionen und Renovierungsarbeiten,
- Handwerkerleistungen einschließlich Material,
- Planungskosten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, ausgenommen Leistungsphase 9,
- Gebühren, beispielsweise für Baugenehmigungen,
- neue langlebige Investitionsgüter und Ausstattungsgegenstände mit einem Einzelwert von mehr als 800 Euro netto,
- Umbauten an betriebseigenen Fahrzeugen,
- Einstell- und Lademöglichkeiten sowie weitere Angebote für Fahrradreisende,
- historische Baumaterialien, sofern deren Angemessenheit fachkundig bestätigt wird,
- elektronische Systeme und die dafür erforderliche Software,
- Maßnahmen zur Verbesserung des baulichen Brandschutzes oder der anlagentechnischen Sicherheit.
Nicht förderfähig sind unter anderem Eigenleistungen, Finanzierungskosten, abzugsfähige Vorsteuer, der Erwerb unbebauter Grundstücke sowie der Erwerb oder das Leasing von Fahrzeugen. Auch Standardhardware ohne besonderen Bezug zum Gastronomie- oder Hotelbetrieb wird nicht gefördert.
Förderhöhe und Förderbedingungen
Die Förderung beträgt 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die maximale Fördersumme liegt bei 30.000 Euro je Betrieb für die gesamte Förderperiode von 2026 bis 2029. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 10.000 Euro betragen. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben werden die Nettokosten zugrunde gelegt.
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die Auszahlung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Der Eigenanteil muss mindestens 25 Prozent betragen. Eine Kombination mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich möglich, sofern der Eigenanteil eingehalten und die beihilferechtlichen Vorgaben beachtet werden.
Mehrere Anträge innerhalb der Förderperiode sind möglich. Die Höchstfördersumme von 30.000 Euro je Betrieb darf insgesamt jedoch nicht überschritten werden. Als Betrieb gelten dabei das Unternehmen einschließlich verbundener Unternehmen sowie die konkrete Betriebsstätte an ihrem jeweiligen Standort. Ein Betreiberwechsel begründet daher keinen zusätzlichen Förderanspruch für dieselbe Betriebsstätte.
Antragstellung und Fristen
Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits die erste Auftragsvergabe. Es wird empfohlen, den Antrag spätestens zwei Monate vor dem geplanten Projektbeginn einzureichen.
Anträge für eine Förderung im laufenden Kalenderjahr müssen grundsätzlich bis zum 15. September eingereicht werden. Für das Jahr 2026 ist eine Antragstellung ausnahmsweise bis zum 31. Oktober möglich. Überjährige Vorhaben können ebenfalls bis zum 31. Oktober beantragt werden. Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2029.
Die Antragstellung erfolgt online über das Beteiligungsportal des Landes Hessen. Vor der Antragstellung sollten die Gastgewerberichtlinie und die erforderlichen Unterlagen geprüft werden.
Für einen vollständigen Antrag werden insbesondere eine Vorhabenbeschreibung sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan benötigt. Der Kosten- und Finanzierungsplan muss sämtliche projektbezogenen Ausgaben und deren Finanzierung einschließlich der beantragten Förderung enthalten.
Bei baulichen Maßnahmen ist eine Beteiligung eines Architekten oder eines anderen Bauvorlageberechtigten nach § 67 der Hessischen Bauordnung erforderlich. Auch Renovierungs- und Sanierungsarbeiten gelten als bauliche Maßnahmen.
Angebote und Nachweise
Bei Auftragswerten bis 10.000 Euro netto sollten mindestens zwei Vergleichsangebote eingeholt werden. Bei höheren Auftragswerten sind grundsätzlich drei Vergleichsangebote erforderlich. Der Auftrag ist an den wirtschaftlichsten Anbieter zu vergeben. Die Auswahlentscheidung muss dokumentiert werden.
Ist die Einholung mehrerer Angebote nicht möglich, muss die Wirtschaftlichkeit auf andere Weise nachgewiesen und die Entscheidung für den ausgewählten Anbieter schriftlich begründet werden. Sachlich zusammenhängende Aufträge dürfen nicht aufgeteilt werden, um Schwellenwerte zu umgehen.
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Bei überjährigen Vorhaben kann einmal jährlich ein Mittelabruf nach Vorlage und Prüfung eines Zwischennachweises erfolgen.
Pflichten nach Abschluss des Vorhabens
Nach Abschluss des Projekts sind ein Verwendungsnachweis und ein Sachbericht einzureichen. Bei überjährigen Vorhaben kann zusätzlich ein Zwischennachweis erforderlich sein.
Für geförderte Vorhaben gelten Zweckbindungsfristen. Diese betragen 15 Jahre für Bauten und bauliche Anlagen sowie fünf Jahre für Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte. Während dieser Zeit müssen die geförderten Gegenstände dem Förderzweck entsprechend genutzt werden.
Außerdem ist eine Plakette mit dem Hinweis „Gefördert vom Hessischen Heimatministerium“ anzubringen. Das dafür erforderliche Logo des Landes Hessen wird von der Bewilligungsstelle bereitgestellt.
Bewilligungsstelle und Beratung
Bewilligungsstelle ist das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat.
Für Fragen zum Förderprogramm ist die Geschäftsstelle Gastgewerbeförderung erreichbar:
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Geschäftsstelle Heimatförderung
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden
Geschäftsstelle Heimatförderung
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden
Telefon: 0611 815-3199
E-Mail: gastrofoerderung@landwirtschaft.hessen.de
E-Mail: gastrofoerderung@landwirtschaft.hessen.de
Die Checkliste zum Förderprogramm Gastgewerbe unterstützt bei der Vorbereitung der Antragstellung.
Stand: 10.09.2026