PPWR

EU-Kommission veröffentlicht aktualisierte Version der FAQs zur Verpackungsverordnung

Die EU-Kommission hat eine neue Version ihrer FAQs zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR) online gestellt. Sie sind nochmals deutlich erweitert worden, insbesondere die Definitionen wurden ergänzt und bieten neue Antworten. Konkretisiert werden u. a. die Auslegungen zu Standartkartons und Versandaufklebern bei Transportverpackungen.
Die PPWR bringt weitreichende Veränderungen und neue Anforderungen für Verpackungen und Lieferketten mit sich - von der technischen Dokumentation über Konformitätserklärungen bis hin zu umfangreichen Regelungen für Kennzeichnung, Nachhaltigkeit und Recycling. Die Verordnung soll durch sogenannte Durchführungs- und delegierte Rechtsakte noch weiter konkretisiert werden.

Die wichtigsten Fragen

  1. Welche Rolle greift für mich in der Lieferkette?
  2. Welche Pflichten leiten sich daraus ab?
  3. Ab wann gelten diese Pflichten?
  4. Benötige ich für die Erfüllung Informationen von Lieferanten?

Kommission veröffentlicht Leitfaden und FAQ

In dem Leitfaden werden die Vorschriften der PPWR präzisiert. So wird beispielsweise klargestellt, wann ein Unternehmen als Produzent oder Hersteller gilt und welche Artikel als Verpackung im Sinne der PPWR gelten. Die begleitenden FAQ befassen sich mit einer Vielzahl praktischer Fragen. Die Kommission wird das FAQ-Dokument fortlaufend aktualisieren. Leitfaden und FAQ sind nicht rechtsverbindlich, sondern dienen als Orientierungshilfe. Insbesondere Marktüberwachungsbehörden werden sich aber an ihnen orientieren.

Alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, sind betroffen

Die PPWR hat weitreichende Auswirkungen auf Betriebe, die Verpackungen produzieren, einführen oder vertreiben. Sie teilt den Wirtschaftsakteuren verschiedene Pflichten zu:
Lieferant liefert Verpackungsmaterial an einen Erzeuger
Erzeuger stellt Verpackungen oder ein verpacktes Produkt selber her bzw. lässt diese unter eigenem Namen bzw. eigener Marke entwickeln und/oder herstellen
Importeur in der EU ansässig, bringt Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr
Vertreiber stellt Verpackungen auf dem Markt bereit, ist weder Erzeuger noch Importeur
Hersteller bringt Verpackungen oder verpackte Waren erstmals in Deutschland in Verkehr (Erzeuger, Importeur, Vertreiber)
Welche Rolle ein Unternehmen einnimmt, hängt von der jeweiligen Konstellation in der Lieferkette ab. Dabei ist stets der Einzelfall zu prüfen.

Differenzierte Erzeugerdefinition für Verkaufsverpackungen und Transportverpackungen

Bei Verkaufsverpackungen (und Umverpackungen) gilt der Befüller der Verpackung als Erzeuger. Nur wenn es sich um eine Auftragsproduktion handelt ("verlängerte Werkbank"), gilt der Auftraggeber bzw. Markeninhaber als Erzeuger.

Bei Transportverpackungen , Serviceverpackungen und Primärproduktionsverpackungen ist der Erzeuger in der Regel das Unternehmen, das die Transport- oder Serviceverpackungen herstellt. Es sei denn, der Abnehmer hat diese Verpackungen eindeutig mit seinem Namen oder seiner Marke gekennzeichnet bzw. kennzeichnen lassen. In diesem Fall ist der Abnehmer der Erzeuger.
Ausnahme: Bei Kleinstunternehmen (= unter 10 Beschäftigte und bis zu 2 Mio. EUR Jahresumsatz/Jahresbilanz), die Verpackungen oder verpackte Produkte unter ihrem eigenen Namen oder Marke gestalten oder herstellen lassen, ist der Lieferant der Verpackung der Erzeuger. Allerdings nur, wenn beide Unternehmen im selben Land ansässig sind.
Auch Importeure und Händler können Erzeuger sein, wenn sie Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändern, dass eine neue Konformitätsbewertung erforderlich wird.

Aktuelle EU-FAQ konkretisieren Erzeugerzuordnung

Die Fragen, ob das Auffalten eines Kartons, das Anbringen eines Versandetiketts oder das Umwickeln einer Palette mit Stretchfolie zur Einordnung als Erzeuger der Verpackung führt, wurde in den FAQ jetzt neu interpretiert. Nach Einschätzung der EU-Kommission stellt das Auffalten eines flach liegenden Kartons keinen Herstellungsvorgang dar. Ein Händler, der neutrale Versandkartons aus einem Standardsortiment einkauft, wird nach der Kommissionsauslegung nicht allein deshalb zum Erzeuger des Kartons, weil er diesen vor dem Versand auffaltet. Auch ein Versandaufkleber allein gilt nach der Kommissionsauslegung nicht als Branding des Kartons.
Die EU-Kommission hebt auch hervor, dass mehrere Verpackungsgegenstände (z. B. Karton, Klebeband, Füllmaterial) gemeinsam für einen Versand verwendet werden können, ohne dass dadurch erst beim Händler eine vollständig neue Verpackung entsteht.
Entsprechend der neuen FAQ ist der physische Hersteller der Verpackungen als Erzeuger anzusehen!

Pflichten seit dem 12. August 2026

Unternehmen müssen zunächst folgende Anforderungen erfüllen:
Lieferant
(Art. 16 PPWR)
  • erforderliche Informationen und Unterlagen für die Konformitätsbewertung an den Erzeuger weitergeben
Erzeuger
(Art. 15 PPWR)
  • Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Art. 38 und technische Dokumentation gemäß Anhang VII
  • Erzeugerkennzeichnung: Angabe seines Namens, eingetragenen Handelsnamens oder eingetragener Handelsmarke sowie seiner Postanschrift und ggf. seiner Mailadresse
  • Verpackungsidentifikation: Typen-, Chargen- oder Seriennummer
Importeur
(Art. 18 PPWR)
  • Prüfen, ob Erzeuger seine Pflichten erfüllt hat
  • Importeurkennzeichnung: Angabe seines Namens, eingetragenen Handelsnamens oder eingetragener Handelsmarke sowie seiner Postanschrift und ggf. seiner Mailadresse
Vertreiber
(Art. 19 PPWR)
  • Prüfen, ob Erzeuger und/oder Importeur ihre Pflichten erfüllt haben
Hersteller
(Art. 44/45 PPWR)
  • Registrierung und Meldungen bei Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und Duale Systeme im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR)
Die Kennzeichnung erfolgt auf jeder Verpackung. Falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackungen nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen anzugeben.

Veranstaltungsangebote

  • 22. September, 13:00 - 14:00 Uhr Webinar über MS Teams
    PPWR in der Praxis –Rechtliche Einordnung und praxisnahe Umsetzungsansätze (IHK Halle-Dessau)
    (zurAnmeldung)
  • 13. Oktober, 10:30 - 15:30 Uhr Präsenz-Veranstaltung
    PPWR im Praxis-Check – Erste Erfahrungen und Herausforderungen zwei Monate nach Anwendungsbeginn (DIHK Berlin)
    (zurAnmeldung)
Das Unternehmensnetzwerk Klimaschutz (UNK) stellt die Aufzeichnungen seiner Webinare zur PPWR hier frei zur Verfügung:
  • Webinar #42 - Grundlagen & Updates
  • Webinar #43 - Vertiefung: Umsetzung und Praxisbeispiele
  • Webinar #44 - Vertiefung: Erweiterte Herstellerverantwortung

Länder spezifische Gesetzgebung

Aktuell sind Unternehmen mit vielen unterschiedlichen Regelungen zum Umgang mit Verpackungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten oder ihren Nachbarländern konfrontiert. In jedem Land müssen sie sehr verschiedene Vorgaben beachten. Unsere Broschüre “Umgang mit Verpackungen in Europa” (Stand 7/2024) gibt eine Übersicht der jeweiligen nationalen Anforderungen.
Auch die AHK Frankreich bietet unter Umwelt-Reporting und Compliance deutschen Unternehmen für den Export kostenpflichtige Dienstleistungen zur Erfüllung der Herstellerverantwortung in mehreren europäischen Ländern an. Regelmäßige Informationen bietet ein deutschsprachiger, kostenloser Newsletter, den Sie per Mail an ecofrance@francoallemand.com bestellen können.