Bauleitplanverfahren

Abgegebene Stellungnahmen

Die SIHK ist als Trägerin öffentlicher Belange in Bauleitplanverfahren involviert. Sie gibt eine Stellungnahme zur Vertretung der gesamtwirtschaftlichen Interessen ab. Die abgegebenen Stellungnahmen können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
k.B.: Anregungen oder Bedenken zur Änderung des (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes bestehen nicht.

Stadt Bezeichnung Frist Stellungnahme
Schwelm B-Plan Nr. 113 ehem. Gustav-Heinemann-Schule 03.09.2026 k. B.
Hemer 60. FNP-Änderung Solarpark Kirschenallee 28.08.2026 Es bestehen keine Bedenken gegen die o. g. FNP-Änderung, soweit sich kei-nerlei Einschränkungen oder Verzögerungen für die mögliche Trasse der Maßnahme „46sieben“ aus dem Bundesverkehrswegeplan 2030 ergeben können.
Hintergrund für diese Forderung sind die unterschiedlichen Darstellungen einer Trasse in der Begründung (Seite 14 bis16). Da bisher noch keine Trasse festgesetzt ist, erscheint die Aussage „Die Trassenführung verläuft südlicher als in der alten Fassung des FNPs dargestellt (siehe B-Plan Nr. 51a der Stadt Hemer)“ (Seite 15 der Begründung) nicht nachvollziehbar.
Hemer VB-Plan Nr. 115 Solarpark Kirschenallee 28.08.2026 Es bestehen keine Bedenken gegen den o. g. Vorhabenbezogenen Bebau-ungsplan, soweit sich keinerlei Einschränkungen oder Verzögerungen für die mögliche Trasse der Maßnahme „46sieben“ aus dem Bundesverkehrswegeplan 2030 ergeben können.
Hintergrund für diese Forderung sind die unterschiedlichen Darstellungen einer Trasse in der Begründung (Seite 16 und 17). Da bisher noch keine Trasse festgesetzt ist, erscheint die Aussage „Die Trassenführung verläuft südlicher als in der alten Fassung des FNPs dargestellt (siehe B-Plan Nr. 51a der Stadt Hemer)“ (Seite 17 der Begründung) nicht nachvollziehbar.
Hagen B-Plan Nr. 715 (3/23) Sonderstandort Berliner Straße 28.08.2026 Die SIHK zu Hagen unterstützt die Bestrebungen der Stadt Hagen den Ein-zelhandel zu steuern und Gewerbe- und Industriegebiet vor einer anderwei-tigen Nutzung zu schützen.
Hagen 119. FNP-Änderung Einzelhandel Wehringhauser Straße 28.08.2026 Es bestehen Bedenken gegen die Ausweisung einer Sonderbaufläche im vor-liegenden Verfahren.
Der Aldi-Markt stellt aufgrund seiner Lage an der Verlängerung der Bahnhofs-hinterfahrung sowie der deutlichen städtebaulichen Zäsur durch die Bahnstrecke (S. 6 der Begründung) einen deutlich autoorientierten Standort dar. Dies wird auch durch die geplante „Linksabbiegespur“ (S. 8) unterstri-chen. Darüber hinaus erscheint die in der Auswirkungsanalyse angenommene fußläufige Erreichbarkeit innerhalb eines Radius von 1.000 m für die Einwohnerinnen und Einwohner von Wehringhausen aufgrund der vorhandenen Topografie wenig realistisch. Zudem liegt ein großer Teil des als Ein-zugsbereich angeführten Wohngebiets Kuhlerkamp mehr als 1.000 m vom Standort entfernt (siehe S. 26 der Auswirkungsanalyse).
Die auf Seite 6 der Begründung getroffene Aussage, dass „eine Verkaufsflächen-erweiterung oder eine Großflächigkeit wird für diesen Standort im EHK nicht explizit ausgeschlossen“ werde, ist aus unserer Sicht nicht zutreffend. Auf Seite 181 des Einzelhandelskonzeptes wird als explizite Handlungsempfehlung für diesen Standort ausdrücklich „Bestandssicherung, aber keine Verkaufsflächen-erweiterung“ genannt. Die in der Abwägungsliste aufgeführte Aussage, dass „eine Verkaufsflächenerweiterung… nicht explizit ausgeschlossen …ist“ ist falsch.
Auch das wiederholt vorgebrachte Argument des Discounters, wonach eine Bestandssicherung eine Großflächigkeit von mehr als 800 m² Verkaufsfläche erfordere (wie auch in der Abwägungsliste aufgeführt), ist für uns nicht nach-vollziehbar. So soll beispielsweise in Menden ein Aldi-Markt mit einer Ver-kaufsfläche von weniger als 800 m² neu errichtet werden, da eine größere Verkaufsfläche aufgrund der Vorgaben des dort geltenden Bebauungsplans unzulässig ist. Gleichzeitig wird hierfür ein lediglich etwa 150 m entfernter bestehender Standort aufgegeben. Dieses Beispiel zeigt, dass eine Bestands-sicherung nicht zwangsläufig mit einer großflächigen Verkaufsfläche verbun-den sein muss.
Die Festsetzung einer Verkaufsfläche von bis zu 1.300 m² würde aus unserer Sicht die Funktion des Einzelhandelskonzeptes als Steuerungsinstrument im Einzelhandelsbereich erheblich schwächen. Gleichzeitig würde dadurch der Handlungsspielraum der Stadt Hagen bei der Prüfung und Steuerung zu-künftiger Ansiedlungs- und Erweiterungsbegehren deutlich eingeschränkt.
Auch die Aussage, dass sich der Standort im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) befindet, sollte mit Vorsicht betrachtet werden. Zwar ist der Regional-plan Ruhr, in dem der betreffende Bereich als ASB festgesetzt ist, derzeit noch gültig. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat diesen jedoch mit einem bislang noch nicht rechtskräftigen Urteil für unwirksam erklärt. Sollte dieses Urteil rechtskräftig werden, würde der Gebietsentwicklungsplan aus dem Jahr 2001 wieder aufleben. In diesem ist der betreffende Bereich als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) festgesetzt. Damit wären die Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Einzel-handelsbetriebs nicht gegeben (siehe Vorlage 0563/2026).
Eine Gefährdung des Zentralen Versorgungsbereichs (ZVB) Innenstadt ist durch die geplante Verkaufsflächenerweiterung voraussichtlich nicht zu erwarten. Allerdings wird in der Begründung zu Recht auf die schwierige Situation der im Nahversorgungszentrum Wehringhausen vorhandenen Lebensmittelbetriebe mit kleinen Verkaufsflächen und ohne eigene Parkplätze hingewiesen. Vor diesem Hintergrund erscheinen uns bereits geringere Umsatzumverteilungen als die üblicherweise zugrunde gelegten 10 % geeignet, eine Existenzgefährdung der im Nahversorgungszentrum ansässigen Einzelhandelsbetriebe zu befürchten.
Hagen B-Plan Nr. 718 (3/24) Einzelhandel Wehringhauser Str. 28.08.2026 Es bestehen Bedenken gegen die geplante Festsetzung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.300 m² im oben genannten Bebauungsplan.
Der Aldi-Markt stellt aufgrund seiner Lage an der Verlängerung der Bahnhofs-hinterfahrung sowie der deutlichen städtebaulichen Zäsur durch die Bahnstrecke (S. 6 der Begründung) einen deutlich autoorientierten Standort dar. Dies wird auch durch die geplante „Linksabbiegespur“ (S. 13) unterstrichen. Darüber hinaus erscheint die in der Auswirkungsanalyse angenommene fußläufige Erreichbarkeit innerhalb eines Radius von 1.000 m für die Einwohnerinnen und Einwohner von Wehringhausen aufgrund der vorhan-denen Topografie wenig realistisch. Zudem liegt ein großer Teil des als Ein-zugsbereich angeführten Wohngebiets Kuhlerkamp mehr als 1.000 m vom Standort entfernt (siehe S. 26 der Auswirkungsanalyse).
Die auf Seite 6 der Begründung getroffene Aussage, dass „eine Verkaufsflä-chenerweiterung oder eine Großflächigkeit für diesen Standort im EHK nicht explizit ausgeschlossen“ werde, ist aus unserer Sicht nicht zutreffend. Auf Seite 181 des Einzelhandelskonzeptes wird als explizite Handlungsempfeh-lung für diesen Standort ausdrücklich „Bestandssicherung, aber keine Verkaufsflächen-erweiterung“ genannt. Die in der Abwägungsliste aufgeführte allgemeine Argumentation stellt aus unserer Sicht keine ausreichende Entkräftung dieser eindeutigen Handlungsempfehlung dar.
Auch das wiederholt vorgebrachte Argument des Discounters, wonach eine Bestandssicherung eine Großflächigkeit von mehr als 800 m² Verkaufsfläche erfordere, ist für uns nicht nachvollziehbar. So soll beispielsweise in Menden ein Aldi-Markt mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 m² neu errichtet werden, da eine größere Verkaufsfläche aufgrund der Vorgaben des dort geltenden Bebauungsplans unzulässig ist. Gleichzeitig wird hierfür ein lediglich etwa 150 m entfernter bestehender Standort aufgegeben. Dieses Beispiel zeigt, dass eine Bestandssicherung nicht zwangsläufig mit einer großflächi-gen Verkaufsfläche verbunden sein muss.
Die Festsetzung einer Verkaufsfläche von bis zu 1.300 m² würde aus unserer Sicht die Funktion des Einzelhandelskonzeptes als Steuerungsinstrument im Einzelhandelsbereich erheblich schwächen. Gleichzeitig würde dadurch der Handlungsspielraum der Stadt Hagen bei der Prüfung und Steuerung zukünftiger Ansiedlungs- und Erweiterungsbegehren deutlich eingeschränkt.
Auch die Aussage, dass sich der Standort im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) befindet, sollte mit Vorsicht betrachtet werden. Zwar ist der Regionalplan Ruhr, in dem der betreffende Bereich als ASB festgesetzt ist, derzeit noch gültig. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat diesen jedoch mit einem bislang noch nicht rechtskräftigen Urteil für unwirksam erklärt. Sollte dieses Urteil rechtskräftig werden, würde der Gebietsentwicklungsplan aus dem Jahr 2001 wieder aufleben. In diesem ist der betreffende Bereich als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) festgesetzt. Damit wären die Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs nicht gegeben (siehe Vorlage 0563/2026).
Eine Gefährdung des Zentralen Versorgungsbereichs (ZVB) Innenstadt ist durch die geplante Verkaufsflächenerweiterung voraussichtlich nicht zu erwarten. Allerdings wird in der Begründung zu Recht auf die schwierige Situation der im Nahversorgungszentrum Wehringhausen vorhandenen Lebens-mittelbetriebe mit kleinen Verkaufsflächen und ohne eigene Parkplätze hingewiesen. Vor diesem Hintergrund erscheinen uns bereits geringere Umsatzumverteilungen als die üblicherweise zugrunde gelegten 10 % geeignet, eine Existenzgefährdung der im Nahversorgungszentrum ansässigen Einzelhandelsbetriebe zu befürchten.
Halver 30. FNP-Änderung Herksiepe/Schillerstein 24.08.2026 k. B.
Halver B-Plan Nr. 59 Herksiepe/Schillerstein 24.08.2026 k. B.
Menden 54. FNP-Änderung Rücknahme Wohnbauflächen 21.08.2026 Bei den Flächen 1 bis 5 bestehen keine Bedenken gegen die Rücknahme.
Die Fläche 6 sollte im nördlichen Bereich auf die im aktuellen Flächennut-zungsplan ausgewiesenen Wohnbauflächen verkleinert werden aber die ge-werblichen Bauflächen in vollem Umfang beibehalten werden, um eventuell als Erweiterungsflächen für die ansässigen Unternehmen zu dienen.
Menden Durchführungsplan C-D Teilaufhebung Auf der Heese 18.08.2026 k. B.
Menden B-Plan Nr. 1 Lahrfeld, 2. vereinfachte Änderung 18.08.2026 k. B.
Kierspe 21. FNP-Änderung Gewerbegebiet Kiersperhagen 17.08.2026 Im gesamten Kammerbezirk bestehen erhebliche Schwierigkeiten, Gewerbe- und Industrieflächen auszuweisen und diese bedarfsgerecht sowie angebots-orientiert zur Verfügung zu stellen. In Kierspe stellt sich die Situation noch-mals problematischer dar: Bei dem im Jahr 2025 rechtskräftig gewordenen Regionalplan MK OE SI konnte selbst der von der Bezirksregierung ermit-telte Bedarf nicht zeichnerisch verortet werden. Stattdessen wird dieser in Ziel 4.3-6 lediglich mit einer nicht verorteten Fläche von 7 ha ausgewiesen.
Vor diesem Hintergrund bestehen auf Grundlage der vorliegenden Unterla-gen erhebliche Bedenken gegen eine Rücknahme von Gewerbe- und Indust-rieflächen, die bereits in einem aufwändigen und kostenintensiven Verfahren planungsrechtlich im Flächennutzungsplan und durch einen Bebauungsplan gesichert wurden.
Auch wenn derzeit keine unmittelbare Verfügungsmöglichkeit über die be-treffenden Flächen besteht, erscheint es aus Sicht der Wirtschaft nicht sinn-voll, diese, ohne erkennbaren sachlichen Grund aufzugeben. Kierspe weist nach wie vor ein anerkanntes Defizit an GIB-Flächen auf und unterliegt daher keiner Rücknahmeverpflichtung, selbst wenn an anderer Stelle zusätzliche Gewerbe- und Industrieflächen ausgewiesen werden sollen.
Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen zudem, dass die Realisierung neuer Gewerbe- und Industrieflächen zunehmend schwieriger wird. Gründe hierfür sind insbesondere die hohen Umweltrestriktionen sowie die wachsen-den Widerstände in der Bevölkerung.
Eine Rücknahme der Flächen zum jetzigen Zeitpunkt hätte daher zur Folge, dass bei einem künftig entstehenden Bedarf das gesamte langwierige und kostenintensive Verfahren zur Neuausweisung erneut durchlaufen werden müsste. Dies wäre aus Sicht der Wirtschaft weder sachgerecht noch mit einer vorausschauenden Flächenvorsorge vereinbar.
Kierspe B-Plan Nr. 75 0066/3 Gewerbegebiet Kiersperhagen Teilaufhebung 1. Änderung 17.08.2026 Im gesamten Kammerbezirk bestehen erhebliche Schwierigkeiten, Gewerbe- und Industrieflächen auszuweisen und diese bedarfsgerecht sowie angebots-orientiert zur Verfügung zu stellen. In Kierspe stellt sich die Situation noch-mals problematischer dar: Bei dem im Jahr 2025 rechtskräftig gewordenen Regionalplan MK OE SI konnte selbst der von der Bezirksregierung ermit-telte Bedarf nicht zeichnerisch verortet werden. Stattdessen wird dieser in Ziel 4.3-6 lediglich mit einer nicht verorteten Fläche von 7 ha ausgewiesen.
Vor diesem Hintergrund bestehen auf Grundlage der vorliegenden Unterla-gen erhebliche Bedenken gegen eine Rücknahme von Gewerbe- und Indust-rieflächen, die bereits in einem aufwändigen und kostenintensiven Verfahren planungsrechtlich durch einen Bebauungsplan gesichert wurden.
Auch wenn derzeit keine unmittelbare Verfügungsmöglichkeit über die be-treffenden Flächen besteht, erscheint es aus Sicht der Wirtschaft nicht sinn-voll, diese, ohne erkennbaren sachlichen Grund aufzugeben. Kierspe weist nach wie vor ein anerkanntes Defizit an GIB-Flächen auf und unterliegt daher keiner Rücknahmeverpflichtung, selbst wenn an anderer Stelle zusätzliche Gewerbe- und Industrieflächen ausgewiesen werden sollen.
Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen zudem, dass die Realisierung neuer Gewerbe- und Industrieflächen zunehmend schwieriger wird. Gründe hierfür sind insbesondere die hohen Umweltrestriktionen sowie die wachsen-den Widerstände in der Bevölkerung.
Eine Rücknahme der Flächen zum jetzigen Zeitpunkt hätte daher zur Folge, dass bei einem künftig entstehenden Bedarf das gesamte langwierige und kostenintensive Verfahren zur Neuausweisung erneut durchlaufen werden müsste. Dies wäre aus Sicht der Wirtschaft weder sachgerecht noch mit einer vorausschauenden Flächenvorsorge vereinbar.
Ich bitte um Beteiligung im weiteren Verfahren.
Kierspe B-Plan Nr. 52a Vor dem Isern 17.08.2026 k. B.
Kierspe B-Plan Nr. 91 Bordinghausen_Asternweg 17.08.2026 Bedenken gegen die Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes bestehen nicht, soweit sichergestellt ist, dass sich durch eine Umsetzung der Planung keinerlei negative Auswirkungen auf die beabsichtigte Ortsumgehung Kierspe „Lausebergaufstieg“ ergeben können.
Schwelm 36. FNP-Änderung ehem. Rathaus 14.08.2026 k. B.
Schwelm B-Plan Nr. 114 ehem. Rathaus 14.08.2026 k. B.
Hagen B-Plan Nr. 726 (4/25) Gewerbegebiet Kabel Süd 06.08.2026 Im gesamten SIHK-Bezirk herrscht genauso wie in Hagen ein erhebliches Defizit an verfügbaren Industrie- und Gewerbeflächen. Insofern begrüßen wir ausdrücklich die Bestrebungen der Stadt, die planungsrechtlichen Vo-raussetzungen für eine geordnete Wiedernutzung der Fläche der ehemali-gen Papierfabrik, zu schaffen.
Wir regen allerdings an, zu prüfen, inwieweit nicht nur Gewerbegebiet, son-dern zumindest auf Teilflächen auch Industriegebiet ausgewiesen werden kann.
Hagen B-Plan Nr. 725 (3/25) Gewerbegebiet Kabel Nord 06.08.2026 Im gesamten SIHK-Bezirk herrscht genauso wie in Hagen ein erhebliches Defizit an verfügbaren Industrie- und Gewerbeflächen. Insofern begrüßen wir ausdrücklich die Bestrebungen der Stadt, die planungsrechtlichen Vo-raussetzungen für eine geordnete Wiedernutzung der Fläche der ehemali-gen Papierfabrik, zu schaffen.
Wir regen allerdings an, zu prüfen, inwieweit nicht nur Gewerbegebiet, son-dern zumindest auf Teilflächen auch Industriegebiet ausgewiesen werden kann. Gleichzeitig regen wir an, zu prüfen, ob die im städtischen Besitz be-findliche Fläche Schultenstraße (WP-Bericht vom 12.08.23) mit einem vor-handenen Gleisanschluss nicht in das Plangebiet integriert werden kann.
Iserlohn VB-Plan Nr. 452 Hotel Gasthof Zur Mühle 03.08.2026 k. B.
Lüdenscheid B-Plan Nr. 842 Feuerwehr Brüninghausen 28.07.2026 k. B.
Lüdenscheid 20. FNP-Änderung Feuerwehr Brüninghausen 28.07.2026 k. B.
Lüdenscheid 19. FNP-Änderung Wiesenstraße 28.07.2026 Wie im Kammerbezirk besteht auch in Lüdenscheid ein erhebliches Defizit an Industrie- und Gewerbeflächen. Diese Situation hat sich auch durch den Regionalplan MK OE SI nicht verbessert, sondern es wurde mit dem Plan do-kumentiert, dass der anerkannte Bedarf für Lüdenscheid nicht zeichnerisch dargestellt werden konnte.
Vor diesem Hintergrund bestehen grundsätzlich Bedenken gegen die Um-wandlung von Industrie- und Gewerbegebieten. Da der Standort für eine er-neute gewerblich-industrielle Nutzung sicherlich kaum nutzbar ist, können diese Bedenken zurückgestellt werden.
Lüdenscheid B-Plan Nr. 843 Wiesenstraße 28.07.2026 Wie im Kammerbezirk besteht auch in Lüdenscheid ein erhebliches Defizit an Industrie- und Gewerbeflächen. Diese Situation hat sich auch durch den Regionalplan MK OE SI nicht verbessert, sondern es wurde mit dem Plan do-kumentiert, dass der anerkannte Bedarf für Lüdenscheid nicht zeichnerisch dargestellt werden konnte.
Vor diesem Hintergrund bestehen grundsätzlich Bedenken gegen die Um-wandlung von Industrie- und Gewerbegebieten. Da der Standort für eine er-neute gewerblich-industrielle Nutzung sicherlich kaum nutzbar ist, können diese Bedenken zurückgestellt werden.
Neuenrade B-Plan Nr. 80 Solarpark 20.07.2026 k. B.
Iserlohn B-Plan Nr. 437 Letmathe-ehemaliges Marienhospital 03.07.2026 k.B.
Herscheid B-Plan Nr. 3 Müggenbrucher Weg, 6. Änderung 30.06.2026 k. B.
Herscheid B-Plan Nr. 34 Großflächiger Einzelhandel - Dorfwiesen, 3. Änderung 30.06.2026 k. B.
Gevelsberg 3. FNP-Änderung Ellinghauser Weg 24.06.2026 k. B.
Gevelsberg B-Plan Nr. 76 Ellinghauser Weg 24.06.2026 k. B.
Hagen Kommunale Wärmeplanung Hagen 21.06.2026 1. Grundsätzliches
Bei der kommunalen Wärmeplanung handelt es sich um ein informelles Pla-nungsinstrument ohne unmittelbare Rechtswirkung. Trotzdem hat die lang-fristige Wärmeplanung für die gewerbliche Wirtschaft eine hohe Relevanz. Da mit der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung erhebliche Investitionen verbunden sind, ist eine langfristige und verlässliche Planungssicherheit un-erlässlich, damit die Unternehmen fundierte Investitionsentscheidungen tref-fen können.
Die Nutzung von industriellen Abwärmepotenzialen wird in vielen Planungen vorausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist ein Anschluss- und Benut-zungszwang für Gewerbebetriebe kritisch zu sehen. Die Umsetzung muss vielmehr anwenderfreundlich, bürokratiearm und wirtschaftlich tragfähig er-folgen.
Bestehende Infrastrukturen insbesondere Gasnetze sollten nicht vorschnell zurückgebaut werden, da sie evtl. für alternative Energieträger (Wasserstoff, Biogas, synthetisches Gas usw.) genutzt werden können. Ein Rückbau sollte daher nur erfolgen, wenn alternative Nutzungen technisch und wirtschaftlich ausgeschlossen sind. Entstehende Kosten des Rückbaus dürfen nicht auf die Unternehmen abgewälzt werden.
2. Entwurf Kommunale Wärmeplanung Hagen
Der Entwurf weist für das Zieljahr 2045 einen hohen Anteil dezentraler Wär-meversorgung aus. Vor diesem Hintergrund sollten für Unternehmen ge-zielte Unterstützungs- und Beratungsangebote geschaffen werden, insbe-sondere zu betrieblichen und quartiersbezogenen Lösungen, geeigneten Technologien, Fördermöglichkeiten, Genehmigungsfragen sowie zur Ab-stimmung mit Stromnetz- und Flächenplanung.
Unvermeidbare Abwärme wird im Entwurf als wichtiger Baustein der künfti-gen Wärmeversorgung benannt. Damit entsprechende Potenziale tatsäch-lich erschlossen werden können, sollten Industrie- und größere Gewerbebe-triebe frühzeitig und systematisch eingebunden werden. Die SIHK regt hier-für ein strukturiertes Beteiligungsformat an, in dem Abwärmepotenziale, Pro-zesswärmebedarfe, Anschlussoptionen und wirtschaftliche Rahmenbedin-gungen geklärt werden.
Der Entwurf sieht zunächst mehrere Machbarkeitsstudien, Netztransformati-onsplanungen und Untersuchungen vor. Die SIHK regt an, nach Abschluss dieser Prüfungen zeitnah klare Meilensteine, Entscheidungszeitpunkte und Kommunikationswege festzulegen. Zudem sollten Aussagen zu erwartbaren Kosten, Anschlussbedingungen, Versorgungssicherheit und Alternativen schrittweise konkretisiert werden, damit betroffene Unternehmen ihre Inves-titionsentscheidungen verlässlich planen können.
Hemer Kommunale Wärmeplanung für die Stadt Hemer 11.06.2026 1. Grundsätzliches
Bei der kommunalen Wärmeplanung handelt es sich um ein informelles Pla-nungsinstrument ohne unmittelbare Rechtswirkung. Trotzdem hat die lang-fristige Wärmeplanung für die gewerbliche Wirtschaft eine hohe Relevanz. Da mit der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung erhebliche Investitionen verbunden sind, ist eine langfristige und verlässliche Planungssicherheit un-erlässlich, damit die Unternehmen fundierte Investitionsentscheidungen treffen können.
Die Nutzung von industriellen Abwärmepotenzialen wird in vielen Planungen vorausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist ein Anschluss- und Benut-zungszwang für Gewerbebetriebe kritisch zu sehen. Die Umsetzung muss vielmehr anwenderfreundlich, bürokratiearm und wirtschaftlich tragfähig er-folgen.
Bestehende Infrastrukturen insbesondere Gasnetze sollten nicht vorschnell zurückgebaut werden, da sie evtl. für alternative Energieträger (Wasserstoff, Biogas, synthetisches Gas usw.) genutzt werden können. Ein Rückbau sollte daher nur erfolgen, wenn alternative Nutzungen technisch und wirtschaftlich ausgeschlossen sind. Entstehende Kosten des Rückbaus dürfen nicht auf die Unternehmen abgewälzt werden.

2. Entwurf Kommunale Wärmeplanung Hemer
Bei der Maßnahme 7 kann sich ein Flächenbedarf für die Energieinfrastruktur ergeben. Hier ist es erforderlich darauf zu achten, dass weitere Flächenkon-kurrenzen für potenzielle Industrie- und Gewerbeflächen vermieden werden
Bei der Maßnahme 10 sollte sich der Dialog nicht nur auf Bürger und Bürgerinnen, sondern auch auf Gewerbetreibende beziehen.
Bei der Maßnahme 11 bestehen Bedenken gegen die Beschränkung der Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung auf Bürger. Diese Option sollte auch Gewerbetreibenden offensteht.
Nachrodt-Wiblingwerde Kommunale Wärmeplanung für Nachrodt-Wiblingwerde 03.06.2026 1. Grundsätzliches
Bei der kommunalen Wärmeplanung handelt es sich um ein informelles Pla-nungsinstrument ohne unmittelbare Rechtswirkung. Trotzdem hat die lang-fristige Wärmeplanung für die gewerbliche Wirtschaft eine hohe Relevanz. Da mit der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung erhebliche Investitionen verbunden sind, ist eine langfristige und verlässliche Planungssicherheit un-erlässlich, damit die Unternehmen fundierte Investitionsentscheidungen tref-fen können.
Die Nutzung von industriellen Abwärmepotenzialen wird in vielen Planungen vorausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist ein Anschluss- und Benut-zungszwang für Gewerbebetriebe kritisch zu sehen. Die Umsetzung muss vielmehr anwenderfreundlich, bürokratiearm und wirtschaftlich tragfähig er-folgen.
Bestehende Infrastrukturen insbesondere Gasnetze sollten nicht vorschnell zurückgebaut werden, da sie evtl. für alternative Energieträger (Wasserstoff, Biogas, synthetisches Gas usw.) genutzt werden können. Ein Rückbau sollte daher nur erfolgen, wenn alternative Nutzungen technisch und wirtschaftlich ausgeschlossen sind. Entstehende Kosten des Rückbaus dürfen nicht auf die Unternehmen abgewälzt werden.
2. Entwurf Kommunale Wärmeplanung Nachrodt-Wiblingwerde
Bei der Maßnahme 6 kann sich je nach gewähltem Versorgungskonzept ein Flächenbedarf für die Energieinfrastruktur ergeben. Hier ist es erforderlich darauf zu achten, dass sich keine weiteren Flächenkonkurrenzen für potenzi-elle Industrie- und Gewerbeflächen ergeben.
Bei der Maßnahme 8 bestehen Bedenken gegen die Beschränkung der Mög-lichkeit einer finanziellen Beteiligung auf Bürger. Diese Option sollte auch Gewerbetreibenden offensteht.
Auch bei der Maßnahme 9 bestehen Bedenken gegen die Beschränkung auf Privatpersonen. Auch hier sollte die Option für Gewerbetreibende offenstehen.
Lüdenscheid B-Plan Nr. 606 Goseborn, 3. Änderung 03.06.2026 k. B.
Lüdenscheid B-Plan Nr. 846 Am Grünewald 03.06.2026 k. B.
Neuenrade B-Plan Nr. 41 Südlich Hauptstraße, 1. Änderung 03.06.2026 k. B.
Neuenrade B-Plan Nr. 2a Wemensiepen, 8. Änderung 03.06.2026 k. B.
Balve B-Plan Nr. 54 Vogelschlade 20.05.2026 k. B.
Iserlohn 10. FNP-Änderung Photovoltaikfreioflächenanlage Hennen / Im Scherling 18.05.2026 k. B.
Iserlohn B-Plan Nr. 448 Photovoltaikfreiflächenanlage Hennen / Im Scherling 18.05.2026 k. B.
Lüdenscheid B-Plan Nr. 516 Honsel-Süd, 5. Änderung 15.05.2026 Gegen eine Umwandlung von einer Gemeinbedarfsfläche in ein allgemeines Wohngebiet bestehen nur dann keine Bedenken, wenn sichergestellt ist, dass sich keinerlei Einschränkungen, für die in unmittelbarer Nähe des Plangebietes ansässigen Gewerbebetriebe ergeben. Dies umfasst nicht nur die derzeit ausgeübten Nutzungen und Emissionen, sondern auch alle derzeit zulässigen Emissionen und Nutzungen.
Auch für den in der Begründung erwähnten Störfallbetrieb müssen Beein-trächtigungen durch die geplante Änderung des B-Planes ausgeschlossen sein.
Bezirksregierung Arnsberg Regionalplan MK OE SI 1. Änderung 15.05.2026 Es bestehen keine Anregungen oder Bedenken gegen die Änderungen in den Bereichen 3 bis 7 (Anl. 1a Entwurf zeichnerische Festlegungen).
Im Bereich 2 ist sicherzustellen, dass die geplante Ausweisung keinen Einfluss auf die im Bundesverkehrswegeplan 2030 enthaltene Maßnahme „46sieben“ hat.
Bedenken bestehen gegen die geplante Ausweisung im Bereich 1. Dieser Be-reich ist aus Sicht der Wirtschaft gut geeignet für die Ausweisung eines „GIB“ anstatt eines „SEB“ vor allem vor dem Hintergrund, dass beim Aufstellen des Regionalplanes in Iserlohn 28 ha des anerkannten Bedarfs (Ziel 4.3-6) nicht verortet werden konnten. Dieser Bereich sollte als GIB und maximal als zeit-lich befristete Nutzung für Solarenergie ausgewiesen werden, bis eine Nut-zung als Industrie- und Gewerbebereich realisiert werden soll.
Sprockhövel 17. FNP-Änderung Beisenbruch 15.05.2026 k. B.
Sprockhövel B-Plan Nr. 65 Mittelstraße Mitte, 1. Änderung 15.05.2026 k. B.
Märkischer Kreis Landschaftsplan Hemer Nr. 8 27.04.2026
Es bestehen folgende Anregungen bzw. Bedenken.

Es sollte in den textlichen Darstellungen und Festsetzungen explizit erwähnt werden, dass sich aus der Ausweisung des Landschaftsplanes und der Festsetzung des NSG keine Beeinträchtigungen für die im Bundesverkehrswegeplan im vordringlichen Bedarf ausgeführte Straßenbaumaßnahme „46sieben“

Es bestehen Bedenken gegen die Abgrenzung des Naturschutzgebietes „Waldemei“ (2.1.5) da die zugrundeliegenden Biotope gem. Angaben des LANUK nur kleine Teile der Gesamtfläche ausmachen, ist die großflächige Ausweisung nicht nachvollziehbar.

Wir fordern, dass das zwischen der…. und der Bezirksregierung Arnsberg getroffene Einvernehmen (20.10.2016), welches besagt, dass die Ausweisung eines Naturschutzgebietes in unmittelbarer Nachbarschaft zum Industriepark Edelburg nicht zu Einschränkungen der bestehenden Nutzung sowie der zulässigen zukünftigen Entwicklung des Standortes führen darf, berücksichtigt wird. Es wurde damals seitens der Bezirksregierung vorgeschlagen, den Katalog der „nicht betroffenen Tätigkeiten“ um eine standortspezifische Regelung zu ergänzen. Da sich diese Regelung in den vorgelegten Unterlagen nicht wiederfindet, sollte z. B. nachfolgende Formulierung
„Vom Verbot der Veränderung und nachhaltigen Störung unberührt bleiben Immissionen (insbesondere Lärm und Luftschadstoffe) sowie sonstige Einwirkungen auf das Schutzgebiet, die aus der ordnungsgemäßen Nutzung, der Neuerrichtung, der Änderung oder Erweiterung von Betrieben im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 51 und Nr. 51a (Industriepark Edelburg) resultieren.“
aufgenommen werden.
Es ist erforderlich, in den textlichen Darstellungen und Festsetzungen, deutlich darzustellen, dass Modernisierungen, Anpassungen und Erweiterungen im Rahmen des dynamischen Bestandsschutzes weiterhin uneingeschränkt zulässig bleiben. Außerdem dürfen durch die Ausweisung des Naturschutzgebietes keine zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen begründet werden, aus denen sich verschärfte Auflagen an bestehende oder zukünftige genehmigungsbedürftige Anlagen ableiten lassen.

Die Darstellung des LSG „Stadt-/Siedlungsnahe Freiflächen“ (2.2.8) sollte im Bereich der Straße Im Langenbruch 39 zurückgenommen werden, um negative Auswirkungen bei einer möglichen zukünftigen betrieblichen Entwicklung zu vermeiden und einen dynamischen Bestandsschutz zu sichern.
Eine Realisierung könnte problemlos durch die Erweiterung der vom Landschaftsplan ausgenommenen Fläche des Wasserwerkes Nieringsen, welches sich auf der anderen Straßenseite befindet, erfolgen.
Plettenberg 20. FNP-Änderung Lidl Grafweg 26.04.2026 k. B.
Plettenberg B-Plan Nr. 651 Lidl Grafweg 26.04.2026 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung des Be-bauungsplanes.
Ich rege allerdings an, die maximale Verkaufsfläche für die Randsortimente auf 10 % der bisherigen Verkaufsfläche (117 m²) zu begrenzen.
Menden B-Plan Nr. 7 B Gelände am Stuckener Weg, 5. Änderung 26.04.2026 Durch die geplante Erschließungsmaßnahmen sind erheblich höhere Ver-kehrsbelastungen in der Ringstraße und dem Blumenweg zu erwarten.
Aus unserer Sicht wäre eine Erschließung des geplanten Aldi-Marktes über das Kauflandgelände sinnvoller. Da dies aufgrund von Privatgelände wahr-scheinlich nicht realisierbar erscheint, bestehen keine grundlegenden Bedenken.
Ich weise allerdings darauf hin, dass ein Mitgliedsunternehmen auf der Basis von eigenen Beobachtungen das Verkehrsgutachten anzweifelt.
Menden B-Plan Nr. 7 II Altstadt Menden, 3. Änderung 26.04.2026 k. B.
Hagen 118. FNP-Änderung Kita- und Schulstandort Ischeland 23.04.2026 k. B.
Hagen B-Plan Nr. 720 (5/24) Kita- und Schulstandort Ischeland 23.04.2026 k. B.
Hagen B-Plan Nr. 719 (4/24) Gesamtschule Dünningsbruch 23.04.2026 k. B.
Neuenrade 32. FNP-Änderung Windenergie 20.04.2026 k. B.
Iserlohn VB-Plan Nr. 456 Siepenpad/Fürst-Adolf-Weg 10.04.2026 k. B.
Iserlohn 16. FNP-Änderung Siepenpad/Fürst-Adolf-Weg 10.04.2026 k. B.
Meinerzhagen B-Plan Nr. 79 Gartenstraße 27.03.2026 Es bestehen Bedenken gegen einzelne Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Nach der aktuellen Entwicklung des Wirtschaftslebens ist die Ausweisung von „reinem Wohngebiet“ nicht mehr sinnvoll, da in den letzten Jahren im-mer häufiger Gewerbetätigkeiten entstanden sind, die aus einem Büro in der eigenen Wohnung heraus betrieben werden und kaum Verkehr erzeugen.
Auch die Ausnahmen in den Gebieten WR 1 bis WR 4 würden vorgenannte Nutzungen nicht zulassen.
Entsprechende Gewerbe sind nach den uns vorliegenden Unterlagen im Plangebiet ansässig. Um auch für diese einen dynamischen Bestandsschutz zu gewährleisten, sollte ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und nicht erwünschte Nutzungen ausgeschlossen werden.
Ich bitte um Beteiligung im weiteren Verfahren.
Schwelm B-Plan Nr. 113 ehem. Gustav-Heinemann-Schule 27.02.2026 k. B.
BezReg Arnsberg 1. Änderung Regionalplan MK OE SI 28.02.2026 k. B.
Kierspe B-Plan Nr. 92 Haunerbusch I 12.02.2026 Aufgrund der sehr geringen Unterlagen ist eine abschließende Stellung-nahme nicht möglich.
Die Absicht der Stadt Kierspe den gewerblichen Standort zu sichern wird begrüßt.
Ich bitte um Beteiligung im weiteren Verfahren.
Halver 35. FNP-Änderung Freiflächensolarenergieanlage nördlich Oeckinghausen 05.02.2026 k. B.
Halver VB-Plan Nr. 65 Freiflächensolarenergieanlage nördlich Oeckinghausen 05.02.2026 k. B.
Halver 31. FNP-Änderung Freiflächensolarenergieanlage nordöstlich Edelkirchen 05.02.2026 k. B.
Halver VB-Plan Nr. 60 Freiflächensolarenergieanlage nordöstlich Edelkirchen 05.02.2026 k. B.
Lüdenscheid B-Plan Nr. 561 Am Neuen Haus, 1. Änderung 15.01.2026 In der Region und auch in Lüdenscheid besteht ein erheblicher Mangel an Industrie- und Gewerbeflächen. Dies wird auch in der Begründung (Punkt 2.1) mit der Darstellung des im Regionalplan nicht dargestellten Bedarfs von 42 Hektar dokumentiert. Daher hat die Wirtschaft generell Bedenken gegen die Umwandlung von vorhandenen Gewerbeflächen ohne den Ausweis ent-sprechender Flächen an anderer Stelle.
In der Begründung werden Veranstaltungen mit hoher Teilnehmerzahl bis zu 1000 Personen aufgeführt. Hier muss aus Sicht der ansässigen Betriebe si-chergestellt werden, dass keine Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit der Unternehmensstandorte durch den Parkbedarf der Teilnehmer entstehen. Die Begründung enthält keine Aussagen zur Anzahl von Parkplätzen auf dem Gelände oder die Kapazität der Zufahrtsstraße (Ludwigstr.) bei entsprechenden Veranstaltungen. Hier bitte ich um weitere Informationen bis zur Offenlage der Planunterlagen.
letzte Änderung: 03.096.2026