Berufserfahrung bestätigen lassen
Feststellungsverfahren (Validierung)
Sie arbeiten schon lange in Ihrem Beruf? Sie haben in diesem Beruf keinen Abschluss? Sie möchten einen Nachweis über Ihr Können? Das Feststellungsverfahren ermöglicht es, beruflich erworbene Kompetenzen ohne formale Ausbildung offiziell feststellen und bescheinigen zu lassen.
Persönliches Informationsgespräch
Bei Interesse nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Sie erhalten anschließend einen Terminvorschlag für ein kostenfreies und unverbindliches Informationsgespräch. In dem etwa 30-minütigen Gespräch informieren wir Sie über das Feststellungsverfahren, die Voraussetzungen und die anfallenden Kosten.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie nicht in Hamburg wohnen oder arbeiten bzw. wenn Ihr Unternehmen keinen Sitz oder keine Niederlassung in Hamburg hat, wenden Sie sich bitte an Ihre regional zuständige IHK.
Ablauf
- In einem persönlichen Informationsgespräch erläutern wir den Verfahrensablauf und beraten Sie zur Antragsstellung.
- Nach Antragsprüfung und Zulassung findet ein Vorgespräch zwischen Ihnen und Ihrem Prüfer/ Ihrer Prüferin statt. Das Gespräch dient dem gegenseitigen Kennenlernen und Sie erfahren alles Wichtige zur Bewertung.
- In der Bewertung wird Ihr berufliches Können insbesondere durch praktische und mündliche Aufgaben aus der Berufspraxis festgestellt. Neben der Person, die Ihre Berufserfahrung bewertet, ist ein weiterer Prüfer / eine weitere Prüferin unterstützend vor Ort.
- Das Ergebnis des Verfahrens wird Ihnen schriftlich in Form eines Zeugnisses oder Bescheids mitgeteilt. Sie erhalten damit einen Nachweis über den Umfang ihrer persönlichen beruflichen Handlungsfähigkeit.
Vorteile
- Sie erhalten einen offiziellen Nachweis (Zeugnis oder Bescheid) über Ihre berufliche Handlungsfähigkeit.
- Sie können sich passgenau weiterqualifizieren.
- Sie erhöhen Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
- Sie werden in Ihrem Selbstvertrauen auf Ihr Können im Berufsleben bestärkt.
Voraussetzungen
Am Feststellungsverfahren können alle Personen teilnehmen, die
- mindestens 25 Jahre alt sind,
- mindestens das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit als Berufserfahrung im Referenzberuf nachweisen können,
- ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben haben,
- im Referenzberuf keinen deutschen Berufsabschluss oder keinen anerkannten ausländischen Abschluss haben und
- nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf stehen.
Da das gesamte Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt wird, sind ausreichende Deutschkenntnisse erforderlich.
Gebühren
Das Feststellungsverfahren ist eine hoheitliche, gebührenpflichtige Leistung der Handelskammer Hamburg. Die Höhe der Gebühren kann je nach Beruf und Umfang des Verfahrens unterschiedlich sein.
In der Gebührenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 296 KB)der Handelskammer Hamburg (ab Ziffer 7a) können Sie die Kosten für das Feststellungsverfahren einsehen. Beispiele:
- Gebühr für Antragsbearbeitung (261,00 Euro) und Gebühr für ein einfaches Feststellungsverfahren der vollständigen Vergleichbarkeit (990,00 Euro) ergeben eine Gesamtgebühr von 1261,00 Euro.
- Gebühr für Antragsbearbeitung (261,00 Euro) und Gebühr für ein aufwendiges Feststellungsverfahren der vollständigen Vergleichbarkeit (990,00 Euro) ergeben eine Gesamtgebühr von 1823,00 Euro.
Wir informieren Sie gerne im Gespräch zu den Gebühren in Ihrem Verfahren.
Häufige Fragen
In welchen Berufen wird das Feststellungsverfahren angeboten?
Das Feststellungsverfahren wird in allen dualen Ausbildungsberufen angeboten, deren Zuständigkeit bei der Handelskammer Hamburg liegen.
Welchen Nachweis erhalte ich am Ende des Verfahrens?
Das Feststellungsverfahren endet mit einem Zeugnis oder Bescheid.
Folgende Ergebnisse sind möglich:
- Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
- Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit (Bei Erhalt eines Bescheides über die überwiegende Vergleichbarkeit kann binnen fünf Jahren ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren gestellt werden. Dieses hat das Ziel, die vollständige Vergleichbarkeit zu erreichen.)
- Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit (Nur auf vorab gestellten Antrag für Menschen mit Behinderung, wenn aufgrund der Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen Vergleichbarkeit nicht möglich ist.)
- Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann
Welche Nutzen hat das Verfahren für Unternehmen?
Unternehmen werden mit diesem formalen Nachweis darin unterstützt, Ihre Mitarbeiter/innen passgenau einzusetzen und zielgerichtet weiter zu qualifizieren. Das Verfahren kann einen wichtigen Baustein in Ihrer Strategie zur Fachkräftesicherung darstellen.
Zusätzlich bietet es eine gute Möglichkeit, die berufliche Handlungsfähigkeit von potenziellen Bewerbern und Bewerberinnen ohne Berufsabschluss einzuschätzen.
Nicht zuletzt bedeutet das Zeugnis bzw. der Bescheid eine besondere Wertschätzung und kann die Mitarbeiterbindung stärken: Beruflich kompetente Menschen können im Unternehmen gehalten und motiviert werden, sich weiterzuentwickeln.
Wozu berechtigt ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit?
- Zugang zur Zulassung zur Gesellenprüfung bzw. Abschlussprüfung (Teilnahme als Externe/r)
- Zugang zur Zulassung zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe, zum Beispiel Gepr. Berufsspezialist/in, Meister/in, Fachwirt/in, Bachelor Professional (gegebenenfalls müssen hierbei weitere Zulassungskriterien beachtet werden)
- Ausbildungsberechtigung: Mit einem Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit liegt die fachliche Eignung als Ausbilder/in vor. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung muss unter anderem zusätzlich nachgewiesen werden (bspw. durch erfolgreiches Ablegen der "AEVO-Prüfung") um ausbilden zu dürfen.
Wie viel Berufserfahrung brauche ich, um an einem Feststellungsverfahren teilnehmen zu können?
Um an einem Feststellungsverfahren teilzunehmen, ist mindestens das 1,5–fache der regulären Ausbildungszeit des Referenzberufs als einschlägige Berufserfahrung nötig. Diese muss den überwiegenden Teil des Berufsbildes abdecken. Beispiele:
- Die Ausbildung im Beruf Fachlagerist/-in dauert zwei Jahre. Für eine Bewertung in diesem Beruf müssen mindestens drei Jahre relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden.
- Die Ausbildung im Beruf Kaufmann/-frau für Büromanagement dauert drei Jahre. Für eine Bewertung in diesem Beruf müssen mindestens viereinhalb Jahre relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden.
Gibt es besondere Vorschriften für Menschen mit Behinderung?
Für Menschen mit Behinderung nach §2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX gelten zusätzliche Regelungen:
- Es kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden, wenn sich die gesundheitliche Einschränkung auf die Kompetenzfeststellung auswirkt.
- Es kann ein Antrag auf eine Verfahrensbegleitung gestellt werden.
Wenn aufgrund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, gibt es eine zusätzliche Möglichkeit:
- Es ist ein Antrag auf teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit möglich.
- Die Altersgrenze von mindestens 25 Jahren für die Antragsstellung entfällt.
- Der Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit kann zusätzlich auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung gem. *§66 BBiG / §42r HwO* ausweisen, sofern diese bundeseinheitlich geregelt ist.
Welche Möglichkeiten gibt es, einen Berufsabschluss zu erhalten?
Durch das Feststellungsverfahren erhalten Sie einen offiziellen Nachweis (in Form eines Zeugnisses oder Bescheides) über Ihre berufliche Handlungsfähigkeit. Sie erhalten hierdurch formal noch keinen Berufsabschluss.
Folgende Möglichkeiten bestehen einen Berufsabschluss (IHK) zu erreichen:
- Einen Berufsabschluss können Sie durch das erfolgreiche Ablegen der jeweiligen Abschlussprüfung als Auszubildender, Umschüler/in oder externe/r Teilnehmer/in erreichen. Hier finden Sie Informationen zur Teilnahme an einer Abschlussprüfung als Externe/r.
- Eine Möglichkeit den Berufsabschluss für ausgewählte Berufe schrittweise nachzuholen besteht mit Hilfe von Teilqualifikationen (TQs), welche letztlich wiederum zur Teilnahme an einer Abschlussprüfung als Externe/r führen können.
- Besitzen Sie einen ausländischen Berufsabschluss? Die Handelskammer Hamburg bietet eine kostenfreie individuelle Beratung zur Anerkennung von Berufsabschlüssen aus den Bereichen Industrie, Handel und Dienstleistung an.