" referrerpolicy="origin">
Nr. 4462340

Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Informationen aus dem Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Eine Firma muss geeignet sein, ein Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Das Kammergericht (KG) Berlin hat entschieden, dass eine Bezeichnung diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn sie lediglich aus allgemeinen Gattungs-, Produkt- oder Branchenbezeichnungen besteht.

Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet oder dort ansässig ist, erhält nur unter engen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe.

Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Ist gegen einen GmbH-Geschäftsführer im Wege einer einstweiligen Verfügung ein Tätigkeitsverbot erlassen worden, darf er die Gesellschaft nicht mehr nach außen vertreten. In diesem Fall ist das Registergericht berechtigt, die Eintragung als Geschäftsführer zu löschen.

Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Oberlandesgericht München hat bestätigt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts endet, wenn sämtliche Gesellschaftsanteile in der Hand eines einzigen Gesellschafters vereinigt werden.

Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Ein neuer Inhaber kann das Unternehmen des Altinhabers unter der bisherigen Firma fortführen. Er haftet dann grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten, die der Altinhaber vor der Firmenfortführung begründet hat. Der neue Inhaber kann dies nur vermeiden, wenn er in das Handelsregister einen Haftungsausschluss für die Altverbindlichkeiten eintragen lässt.

Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein GmbH-Gesellschafter auch dann ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung seiner materiell-rechtlichen Gesellschafterstellung haben kann, wenn er bereits in der beim Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.

Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Ändert eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre inländische Geschäftsanschrift, wird diese zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Diese Handelsregisteranmeldung muss von einem Notar beglaubigt werden. Auch ein ausländischer Notar darf diese Anmeldung beglaubigen. Allerdings muss die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig sein.

Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Nicht jede GbR muss sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Wenn sie sich jedoch als eGbR eintragen lässt, dann muss sie sich auch im Transparenzregister eintragen lassen.

Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Mit Ausnahme von Kleingewerbetreibenden, nicht eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) und eingetragenen Einzelkaufleuten (e.K.) müssen alle Unternehmen handeln, sonst drohen Bußgelder.

RAKathrin Schmidt (Syndikusrechtsanwältin)