Internetrecht

Mindermengenzuschlag im Online-Shop: Versteckte Kosten oder zulässige Praxis?

Das Landgericht (LG) Hechingen hat entschieden, dass Online-Händler einen Mindermengen-zuschlag erheben dürfen, wenn Verbraucher hierüber rechtzeitig und transparent informiert werden.
Im konkreten Fall verlangte ein Online-Shop bei Bestellungen unter 20 Euro einen Mindermengenzuschlag von 2 Euro. Die Informationen hierzu waren über den Link „Versand und Preisinformationen“ unmittelbar neben der Preisangabe abrufbar. Das Gericht ging kurz auf diese Geschäftspraxis ein, die das Ziel verfolgen könnte, den Verbraucher zur Erhöhung des Bestellvolumens zu motivieren. An diesen Zusatzkosten sei jedoch nichts einzuwenden, sofern sie auf die gesamte Sendung erhoben werden.
LG Hechingen, Urteil vom 23. April 2026, Az. 5 O 32/25 KfH