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Wettbewerbsrecht

Informationen aus dem Wettbewerbsrecht

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Werden in den sozialen Medien Beiträge mit werblichem Inhalt gepostet, muss dies gemäß einem Urteil des Landgerichts Köln bereits im Vorschaubild, also im sog. Thumbnail, erkennbar sein.

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Vermittelt jemand lediglich Versicherungen, darf er keine Fehlvorstellung über den wahren Versicherer hervorrufen, stellte das Landgericht (LG) Berlin II in einer Entscheidung aus Mai dieses Jahres klar.

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Die geschäftliche Handlung eines Mitbewerbers ist irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung enthält. Darunter fällt auch die Werbung auf der Webseite eines Versicherungsmaklers als „unabhängiger Versicherungsmakler“ aufzutreten.

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Wird einem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten, die dieser benötigt, liegt eine Irreführung vor. Zu den wesentlichen Informationen gehört auch der Produktpreis, wenn das Produkt mit einem Bonus beworben wird.

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Das sogenannte Trennungsgebot zwischen werblichen und redaktionellen Inhalten gilt auch für Podcasts und ähnliche Audioformate.

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Ein Unternehmen kann gegen einen Wettbewerber unter gewissen Voraussetzungen auf Unterlassung klagen, wenn dieser eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Unternehmen allerdings nicht auf Unterlassung klagen kann, wenn ein Wettbewerber die Markenrechte Dritter verletzt.

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Eine Werbung mit einem Rabatt ist irreführend, wenn dieser über einen besonderen Preisvorteil täuscht. Ein Matratzenverkäufer warb auf seiner Webseite mit einem durchgestrichenen Preis und einem neuen niedrigeren Preis. Allerdings war zuvor der Preis der Matratze günstiger als der jetzt neu beworbene Preis. Dies erachtete das OLG Köln als unzulässig.

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Im November letzten Jahres hat sich die Europäische Gerichtshof zum Thema Bestandkundenwerbung geäußert. Zu klären war die Frage, ob bereits mit einer kostenfreie Registrierung auf einer Plattform die Voraussetzungen für die Bestandkundenwerbung erfüllt sind.

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Online-Händler müssen gemäß einer EU-Verordnung (ODR-Verordnung) seit 2016 einen leicht zugänglichen und klickbaren Link auf die sogenannte OS-Plattform, also die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung, für Verbraucher bereitstellen. Werden die Informationen nicht bereitgestellt bzw. ist der Link nicht klickbar, kommt es häufig zu Abmahnungen durch Wettbewerber.

RAKathrin Schmidt (Syndikusrechtsanwältin)