Recht und Steuern
Immobilienmakler - Wohnimmobilienverwalter
Am 1. August 2018 ist das "Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter" in Kraft getreten.
Rechtslage im Einzelnen:
Immobilienmakler
Wie schon zuvor reichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse als Erlaubnisvoraussetzungen aus. Auf eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und den Nachweis der Sachkunde wird verzichtet, so dass auch die Notwendigkeit einer Bestandsschutzregelung (Alter Hase) entfällt.
Wohnimmobilienverwalter
Die bislang erlaubnisfreie Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters wird erlaubnispflichtig. Neben den Wohnungseigentumsverwaltern unterfallen ebenfalls die Mietwohnungsverwalter der Erlaubnispflicht. Im Gegensatz zu den Immobilienmaklern, müssen die Wohnimmobilienverwalter nach den neuen Regelungen neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Auf das Erfordernis der Sachkunde ist dagegen wie beim Immobilienmakler verzichtet worden.
Weiterbildungspflicht
Mit dem Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten wurde die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler nach § 34c GewO aufgehoben. Die Verkündung erfolgte im Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 215 vom 23. Juli 2026.
Die Neuregelung ist am 24. Juli 2026 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt sind Immobilienmakler sowie die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Kalenderjahren 20 Stunden Weiterbildung nachzuweisen.
Unverändert bestehen bleibt hingegen die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter. Wohnimmobilienverwalter und die bei dieser Tätigkeit unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten müssen weiterhin 20 Stunden Weiterbildung innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren absolvieren.
Für Wohnimmobilienverwalter ergeben sich jedoch Erleichterungen bei den Nachweispflichten. Die bisherige Verpflichtung, der zuständigen Behörde auf Anforderung eine gesonderte Erklärung über absolvierte Weiterbildungen vorzulegen, wurde aufgehoben.
Der Nachweis über die absolvierte Weiterbildungsmaßnahme ist für 3 Jahre aufzubewahren. Eine jährliche Vorlagepflicht wird es nicht geben, sondern die Erlaubnisbehörde kann die Nachweise unentgeltlich anfordern, wenn sie es für erforderlich hält.
Der Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme richtet sich nach Anlage 1 der MaBV. In Anlage 2 der MaBV wird darüber hinaus klargestellt, welche Anforderungen es für die Anbieter der Weiterbildungamaßnahmen gibt. Im Zweifel entscheidet die zuständige Erlaubnisbehörde, ob eine Weiterbildung anerkannt werden kann oder nicht.
Gesetz im Bundesgesetzblatt hier abrufbar.
Zuständige Erlaubnisbehörde:
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Hessen die Kreise und kreisfreien Städte.
Die entsprechenden Ansprechpartner für den IHK Bezirk Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern finden Sie hier: Main-Kinzig-Kreis bzw. Stadt Hanau
