Neue Berufszugangsregeln

Weiterbildungspflicht nach §34c GewO ab 01.08.18

Das "Gesetz zur Einführung einer Berufszugangsregelung für gewerbliche Immobilienmakler/-innen und Wohnimmobilienverwalter/-innen" tritt am 1. August 2018 in Kraft und beinhaltet folgende Regelungen:

1. Immobilienmakler und Immobilienmaklerinnen

Wie schon im bestehenden Recht reichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse als Erlaubniskriterien aus. Es muss weder eine "Berufshaftpflichtversicherung" noch eine "Sachkunde" nachgewiesen werden, eine Bestandsschutzregelung (alter Hase) entfällt.

2. Wohnimmobilienverwalter und Wohnimmobilienverwalterinnen

  • Die bisher erlaubnisfreie Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters/der Wohnimmobilienverwalterin wird erlaubnispflichtig (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gewerbeordnung). Neben den WEG-Verwaltern und WEG-Verwalterinnen unterliegen künftig auch Mietwohnungsverwalter/-innen der Erlaubnispflicht.
  • Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss der Wohnimmobilienverwalter/die Wohnimmobilienverwalterin eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Auf einen Sachkundenachweis wird wie bei Immobilienmakler/-innen verzichtet. Es entfällt somit auch die Notwendigkeit einer Bestandsschutzregelung (alter Hase).
  • Wohnimmobilienverwalter/-innen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits am Markt tätig waren, haben nach Inkrafttreten des Gesetzes 6 Monate (also bis zum 1. März 2019) Zeit, die Erlaubnis zu beantragen.
  • Für diejenigen, die diese Tätigkeit neu aufnehmen, besteht sofortige Erlaubnispflicht.

3. Weiterbildungspflicht

Mit dem Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten wurde die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler nach § 34c GewO aufgehoben. Die Verkündung erfolgte im Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 215 vom 23. Juli 2026.
Die Neuregelung ist am 24. Juli 2026 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt sind Immobilienmakler sowie die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Kalenderjahren 20 Stunden Weiterbildung nachzuweisen.
Unverändert bestehen bleibt hingegen die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter. Wohnimmobilienverwalter und die bei dieser Tätigkeit unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten müssen weiterhin 20 Stunden Weiterbildung innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren absolvieren.
Für Wohnimmobilienverwalter ergeben sich jedoch Erleichterungen bei den Nachweispflichten. Die bisherige Verpflichtung, der zuständigen Behörde auf Anforderung eine gesonderte Erklärung über absolvierte Weiterbildungen vorzulegen, wurde aufgehoben.
Gesetz im Bundesgesetzblatt hier abrufbar.
Stand: 18.08.2026

4. Zuständige Stellen

Für die Erlaubniserteilung sind in Hessen die kreisfreien Städte bzw. Landratsämter zuständig.

5. Weitere Informationen